Rechtsprechung / ArbG Köln / 2007

ArbG Köln Urteil vom 24.08.2007 – 5 Ca 10534/06

ECLI:DE:ARBGK:2007:0824.5CA10534.06.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch 5.939,78 € brutto nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 08.01.2007 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger für die Zeit ab dem 01.01.2007 eine monatliche Betriebsrente von 23,23 % der pensionsfähige Bezüge zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

4. Streitwert: 4.455,-- €.

TATBESTAND§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2007-08-24/5-ca-10534-06#rd_2

Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2007-08-24/5-ca-10534-06#rd_3

Der am 1937 geborene Kläger war vom 03.05.1971 bis zum 28.02.2002 bei der Beklagten zu 1) als Lohnempfänger beschäftigt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2007-08-24/5-ca-10534-06#rd_4

Es besteht eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung. Deren Versorgungsleistungen werden durch die Beklagte zu 2) als Unterstützungskasse erbracht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2007-08-24/5-ca-10534-06#rd_5

Der Versorgungsanspruch des Klägers bestimmt sich nach der VR 94. Nach ihr beträgt für die ersten 10 anrechenbaren Dienstjahre die Altersrente einheitlich 10 % der pensionsfähigen Bezüge, mit Steigerungsbeträgen für die folgenden Dienstjahre für Lohnempfänger 0,37 % und für Gehaltsempfänger 1 %.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2007-08-24/5-ca-10534-06#rd_6

Die Kappungsgrenze für die Gesamtversorgung, bestehend aus betrieblicher Altersversorgung sowie anrechenbarer gesetzlicher Rentenversicherung ist auf 75 % der pensionsfähigen Bezüge begrenzt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2007-08-24/5-ca-10534-06#rd_7

Inzwischen gilt eine neue BV 92, die einheitlich Steigerungsraten von 0,4 % der Bezüge pro Beschäftigungsjahr vorsieht.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2007-08-24/5-ca-10534-06#rd_8

Die BV 06 sieht nunmehr einheitliche Steigerungsbeträge für neu eingestellte Tarifmitarbeiter mit einer einheitlichen Versorgung von 1 % der pensionsfähigen Bezüge vor.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2007-08-24/5-ca-10534-06#rd_9

Der Kläger erhält eine monatliche Betriebsrente, zuletzt i.H. v. 402,73 € brutto.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2007-08-24/5-ca-10534-06#rd_10

Der Kläger ist der Ansicht, die hier maßgebliche Versorgungsregelung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wie das BAG zum Aktenzeichen

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2007-08-24/5-ca-10534-06#rd_11

3 AZR 3/02 bereits zur Versorgungsregelung der Beklagten entschieden habe.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2007-08-24/5-ca-10534-06#rd_12

Auf weitere Differenzierungsgründe über die bereits vorgetragenen hinaus könne sich die Beklagtenseite nicht mit Erfolg berufen. Auch aus den in diesem Verfahren vorgetragenen Gründen bestätige sich aber im Übrigen, dass weiter eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bestehe.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2007-08-24/5-ca-10534-06#rd_13

Ihm stehe deshalb der mit der Zahlungsklage geltend gemachte Differenzbetrag von 123,75 € monatlich bis zur Rente aufgrund der unterschiedlichen Behandlung für die Vergangenheit von nunmehr 526,48 € zu.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2007-08-24/5-ca-10534-06#rd_14

Mit der Feststellungsklage begehrt er die Feststellung des sich aus einer Gleichbehandlung ergebenden höheren Versorgungsanspruchs.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2007-08-24/5-ca-10534-06#rd_16

1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn gesamtschuldnerisch 5.939,78 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2007-08-24/5-ca-10534-06#rd_17

2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm für die Zeit ab dem 01.01.2007 eine monatliche Betriebsrente von 23,23 % der pensionsfähigen Bezüge zu zahlen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2007-08-24/5-ca-10534-06#rd_18

Die Beklagten beantragen,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2007-08-24/5-ca-10534-06#rd_20

Die Beklagten tragen vor, Ziel der Versorgungsordnung sei ein gleicher Versorgungsgrad bei Erreichen der Regelaltersrente und entsprechend langer Betriebszugehörigkeit. Im Hinblick auf die Versorgungsobergrenze von 75 % unter Berücksichtigung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente sei dies bei den gewerblichen Arbeitnehmern der Fall, weil diese durch ihre längere Erwerbsbiografie höhere gesetzliche Rentenansprüche erlangten. Dies werde bestätigt durch die von ihnen vorgelegten statistischen Unterlagen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2007-08-24/5-ca-10534-06#rd_21

Auf die gewechselten Schriftsätze sowie den sonstigen Akteninhalt wird ergänzend Bezug genommen

Entscheidungsgründe§

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2007-08-24/5-ca-10534-06#rd_23

Die Zahlungsklage sowie der Feststellungsanspruch des Klägers sind begründet.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2007-08-24/5-ca-10534-06#rd_24

Der Kläger hat aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung einen Anspruch auf Zahlung der mit dem Feststellungsanspruch geltend gemachten höheren Versorgung zu der von der Beklagtenseite nicht bestrittenen Höhe sowie dem ebenfalls nicht bestrittenen Prozentsatz, wobei der vom BAG eingeräumte Vertrauensschutz für den Zeitraum bis 1993 bereits berücksichtigt ist.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2007-08-24/5-ca-10534-06#rd_25

Dabei mag dahinstehen, in welchem Umfang nachträgliche Differenzierungsgründe noch in den Rechtsstreit eingeführt werden können oder präkludiert sind.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2007-08-24/5-ca-10534-06#rd_26

Denn auch nach den von der Beklagten vorgetragenen Statistiken mögen ihre Ausführungen für einen statistischen "Eckrentner" zutreffen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2007-08-24/5-ca-10534-06#rd_27

Für die Beschäftigten der Beklagten ergibt sich ein gleicher Versorgungsgrad mit den Angestellten aber erst ca. ab dem 38. Beschäftigungsjahr.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2007-08-24/5-ca-10534-06#rd_28

Dass dies für die Mehrzahl der Beschäftigten der Beklagten zuträfe, ist aber nicht dargetan.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2007-08-24/5-ca-10534-06#rd_29

Vielmehr liegt dies nach den eigenen Angaben der Beklagten nur bei einem verschwindend geringen Teil der Beschäftigten in der Größenordnung von etwa 5 % vor.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2007-08-24/5-ca-10534-06#rd_30

Dies ist aber kein hinreichender Grund für die vorgenommene Ungleichbehandlung, so dass der Feststellungsanspruch des Klägers begründet ist in dem von der Beklagten nicht weiter bestrittenen, mit dem Feststellungsantrag geltend gemachten Umfang des Versorgungsgrades.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2007-08-24/5-ca-10534-06#rd_31

Die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten folgt aus § 91 ZPO, wobei als Gegenstandswert der 36-fache Differenzbetrag ohne Berücksichtigung der eingeklagten Rückstände berücksichtigt worden ist.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2007-08-24/5-ca-10534-06#rd_33

Gegen dieses Urteil kann von der Partei

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2007-08-24/5-ca-10534-06#rd_36

Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2007-08-24/5-ca-10534-06#rd_38

innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2007-08-24/5-ca-10534-06#rd_39

beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2007-08-24/5-ca-10534-06#rd_40

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2007-08-24/5-ca-10534-06#rd_41

Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2007-08-24/5-ca-10534-06#rd_42

Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2007-08-24/5-ca-10534-06#rd_43

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.