Rechtsprechung / ArbG Hamburg / 21. Kammer / 2012

ArbG Hamburg Beschluss vom 19.06.2012 – 21 BV 3/12

21. Kammer · ECLI:DE:ARBGHH:2012:0619.21BV3.12.0A

ArbeitsrechtHamburgArbeitsrecht HamburgFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Randnummer1

Die Beteiligten streiten um die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des Schwerbehindertenvertreters.

Randnummer2

Die Beteiligte zu 2 ist ein Unternehmen der Wohnungswirtschaft. In dem Unternehmen bestehen mehrere Betriebe. In ihrem Betrieb in Hamburg sind rund 860 Arbeitnehmer beschäftigt.

Randnummer3

Der Beteiligte zu 2 gehört zu einem Konzern. In dem Konzern ist ein Konzernbetriebsrat gebildet worden. Ein Gesamtbetriebsrat existiert nicht. Ebenso wenig existiert eine Gesamtschwerbehindertenvertretung.

Randnummer4

Im Betrieb Hamburg der Beteiligten zu 2 wurde eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gewählt. Das ist der Beteiligte zu 1.

Randnummer5

Der Beteiligte zu 1 vertritt die Auffassung, zugleich die Konzernschwerbehindertenvertretung zu sein. § 97 Abs. 2 SGB IX sei so zu verstehen, dass eine Konzernschwerbehindertenvertretung zwingend zu errichten sei, wenn für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat besteht. Es komme nicht darauf an, ob darüber hinaus eine Gesamtschwerbehindertenvertretung oder nur eine örtliche Schwerbehindertenvertretung gewählt ist.

Randnummer6

Der Beteiligte zu 1 beantragt,

Randnummer7

der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, den Beteiligten zu 1 von seiner beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien für die Tätigkeit als Konzernschwerbehindertenvertreter im Konzern der Beteiligten zu 2 sowie in den einzelnen Betrieben der Beteiligten zu 2, in denen eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist.

Randnummer8

Die Beteiligte zu 2 beantragt,

Randnummer9

den Antrag zurückzuweisen.

Randnummer10

Die Beteiligte zu 2 macht geltend, dass in § 97 Abs. 2 SGB IX für den Fall, dass in nur einem Betrieb eines Konzernunternehmens eine Schwerbehindertenvertretung besteht, nichts geregelt sei. Das Gesetz ordne insbesondere nicht an, dass die bestehende Schwerbehindertenvertretung in diesem Fall auch die Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung wahrnimmt.

Randnummer11

Weitere Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den gewechselten Schriftsätzen. Darauf wird ergänzend verwiesen.

II.

Randnummer12

Der Antrag ist nicht begründet.

Randnummer13

Der Antrag ist zulässig, findet im Gesetz jedoch keine Stütze.

Randnummer14

Das Begehren des Beteiligten zu 1 kann ausschließlich mit § 97 Abs. 2 Satz 2 SGB IX legitimiert werden. Die Voraussetzungen dieser Norm sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. § 97 Abs. 2 Satz 2 SGB IX setzt voraus, dass in dem Konzernunternehmen nur ein Betrieb besteht. Nur in diesem Fall hat die dort gewählte Schwerbehindertenvertretung das Wahlrecht wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung (vgl. Pahlen, in: Neumann/Pahlen, SGB IX § 97 Rn. 1a; Schmitz, in: Feldes/Kohte, SGB IX § 97 Rn. 9).

Randnummer15

Im vorliegenden Fall besteht das Unternehmen nicht nur aus einem Betrieb. Die betriebliche Schwerbehindertenvertretung war deshalb nicht berechtigt, denn Beteiligten zu 1 zum Konzernschwerbehindertenvertreter zu wählen.