Rechtsprechung / ArbG Gera / 2024

ArbG Gera Urteil vom 17.04.2024 – 4 Ca 1038/23

ECLI:DE:ARBGERA:2024:0417.4CA1038.23.00

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Orientierungssatz

1.Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Hausmeisters in die Entgeltgruppe 5 TV-L.(Rn.32)

2. Die abgeschlossene Ausbildung eines Arbeitnehmers in dem anerkannten Ausbildungsberuf als Zerspanungsmechaniker-Drehtechnik ist dem Bereich Metall zuzuordnen und als Zugangsberuf für den Beruf des Hausmeisters aufgeführt. Bei diesem Zugangsberuf handelt es sich aber nicht um einen "einschlägigen" Ausbildungsberuf für die Tätigkeit des Hausmeisters. Er hat keinen Bezug zur Installation, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung von Anlagen der Heizung, der Gas-, Wasser- und Lichtversorgung.(Rn.43)

3. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 3 Sa 103/24.

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.824,00 € festgesetzt.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_2

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist verheiratet und hat 2 Kinder.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_3

Er hat die Polytechnische Oberschule mit der Mittleren Reife abgeschlossen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_4

Eine Ausbildung zum Zerspanungsmechaniker-Drehtechnik hat der als Facharbeiter abgeschlossen. Die Ausbildung hat 3 1/2 Jahre gedauert.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_5

Seit dem 01.12.2021 war er als Logistiker in der Polizeiinspektion S. tätig.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_6

In einem Interessenbekundungsverfahren vom 31.05.2022 hat sich der Kläger unter dem 06.06.2022 auf eine Stelle als Hausmeister beworben (Bl. 9 ff. der Akte).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_7

Dem Kläger wurde die Stelle als Hausmeister übertragen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_8

Mit Änderungsvertrag vom 29.12.2022 (Bl. 13 der Akte) wurde der Kläger ab dem 01.01.2023 in der Entgeltgruppe 4 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_9

Wegen der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung wird auf Blatt 14 ff. der Akte Bezug genommen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_10

Mit Schreiben vom 23.01.2023 hat der Kläger seine Eingruppierung als Hausmeister nach der Entgeltgruppe 5 beantragt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_11

Dies hat der Beklagte mit Schreiben vom 06.02.2023 (Bl. 19 f. der Akte) abgelehnt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_12

Mit anwaltlicher Geltendmachung vom 15.03.2023 (Bl. 49 f. der Akte) hat der Kläger nochmals die Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 5 beantragt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_13

Den Antrag hat der Beklagte mit Schreiben vom 27.03.2023 (Bl. 53 f. der Akte) wiederum abgelehnt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_14

Mit der Klage vom 20.07.2023 verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_15

Er vertritt die Auffassung, seine abgeschlossene Berufsausbildung sei einschlägig i. S. d. TV-L für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_16

Er beruft sich auf das Urteil des BAG vom 20.02.2002 – 4 AZR 37/01.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_17

Dort seien unter Rz. 51 Ausbildungsberufe im Bereich Metall als Zugangsberufe aufgeführt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_18

Außerdem seien in verschiedenen öffentlichen Stellenausschreibungen für Hausmeister als Anforderungsprofil genannt eine abgeschlossene Berufsausbildung im Metallbau (vgl. Bl. 51 f. der Akte sowie Bl. 73 bis 82 der Akte).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_19

Der Kläger beantragt:

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_20

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger mit Wirkung vom 01.01.2023 in der Entgeltgruppe 5, Stufe 2 der Entgeltordnung zum TV-L als Mitarbeiter Logistik in Ausübung der Tätigkeiten eines Hausmeisters eingruppiert ist.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_21

2. Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger die Gehaltsdifferenz, die sich aus der bisherigen Eingruppierung in der E4, Stufe 2, seit dem 01.01.2023 zu der begehrten E5, Stufe 2, ergibt für die Zeit vom 01.01.2023 bis zum 01.07.2023 in Höhe von 807,17 € nachzuzahlen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_22

Der Beklagte beantragt,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_23

die Klage abzuweisen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_24

Der Beklagte hält die vom Kläger abgeschlossene Berufsausbildung nicht für einschlägig i. S. d. Tarifrechts.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_25

Auch der Beklagte beruft sich auf das Urteil des BAG vom 20.02.2002 – 4 AZR 37/01.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_26

Das BAG habe Ausbildungsberufe aus dem Bereich Metall nur als sogenannte „Zugangsberufe“ für eine Tätigkeit als Hausmeister aufgeführt, zugleich aber klargestellt, dass nicht jeder Zugangsberuf ein einschlägig anerkannter Ausbildungsberuf im Tarifsinne sei.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_27

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen dazugehörenden Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 28.08.2023 und 17.04.2024 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_28

Die Klage hat keinen Erfolg.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_29

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 5 TV-L.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_30

Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_31

Bei dem Antrag handelt es sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des BAG keine Bedenken bestehen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_32

Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 aus Teil III Ziffer 2.3 der Entgeltordnung zum TV-L.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_33

In diese Entgeltgruppe fallen Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 3 Jahren.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_34

Der Kläger verfügt unstreitig über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf des Zerspanungsmechaniker-Drehtechnik. Die Ausbildungsdauer hat mehr als 3 Jahre betragen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_35

Die Ausbildung des Klägers ist jedoch nicht einschlägig i. S. d. TV-L.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_36

Nach der von beiden Parteien zitierten Entscheidung des BAG bedeutet „einschlägig„ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch „bezüglich“, „zutreffend“ und „dazugehörig“ (Rz. 48 nach juris). Ein einschlägig anerkannter Ausbildungsberuf ist ein solcher, in dem Kenntnisse vermittelt sind, die den Arbeitnehmer befähigen, die jeweiligen Arbeiten sachgerecht ausführen zu können, die in seinem Aufgabengebiet üblicherweise anfallen. Daran anknüpfend ist unter einer Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf i. S. d. TV-L ein Ausbildungsberuf zu verstehen, der den Arbeitnehmer befähigt, die Tätigkeiten eines Hausmeisters sachgerecht auszuüben.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_37

Hierbei ist aber zu beachten, dass es eine Berufsausbildung zum Hausmeister nicht gibt. Deshalb muss es für den Begriff des einschlägigen anerkannten Ausbildungsberufes genügen, wenn die Ausbildung ein Grundlagenwissen vermittelt, dass für die Tätigkeit eines Hausmeisters benötigt wird. Insoweit kommen verschiedene Berufe als einschlägige anerkannte Ausbildungsberufe in Betracht.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_38

Der Hausmeister ist für das Funktionieren von Heizung, Gas-, Wasser-, Lichtversorgung, die Säuberung von Räumlichkeiten durch die ihm unterstellten Reinigungskräfte verantwortlich. Er legt bei notwendigen Arbeiten selbst mit Hand an, insbesondere bei Reparaturen. Daraus folgt, dass in erster Linie anerkannte Ausbildungsberufe im Bereich Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung solcher Anlagen als „einschlägigen“ anzusehen sind (a. a. O. Rz. 52 nach juris).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_39

Nicht jeder Zugangsberuf sei ein „hausmeisterbezogener“ und damit „einschlägiger“ anerkannter Ausbildungsberuf im Tarifsinne (a. a. O. Rz. 54 nach juris).

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_40

Die Tarifvertragsparteien dürfen bei der Eingruppierung eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde legen. Sie dürfen bei Arbeitern mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf differenzieren. Für die nächsthöhere Entgeltgruppe dürfen sie qualitative Anforderungen stellen, in dem sie eine abgeschlossene Ausbildung in einem „einschlägigen“ anerkannten Ausbildungsberuf verlangen (a. a. O. Rz. 55 nach juris).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_41

In seiner Entscheidung hat das BAG die abgeschlossene Ausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf des Kfz-Handwerkers nicht als einschlägig angesehen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_42

Der ausführlich und überzeugend begründeten Entscheidung des BAG schließt sich das erkennende Gericht inhaltlich voll an.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_43

Die abgeschlossene Ausbildung des Klägers in dem anerkannten Ausbildungsberuf als Zerspanungsmechaniker-Drehtechnik ist dem Bereich Metall zuzuordnen. Sie ist als Zugangsberuf für den Beruf des Hausmeisters aufgeführt. Bei diesem Zugangsberuf handelt es sich aber nicht um einen „einschlägigen“ Ausbildungsberuf für die Tätigkeit des Hausmeisters. Er hat keinen Bezug zur Installation, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung von Anlagen der Heizung, der Gas-, Wasser-und Lichtversorgung.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_44

Der Antrag zu 2. ist unbegründet.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_45

Nach den zum Antrag zu 1. getroffenen Feststellungen hat der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung von Gehaltsdifferenzen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_47

Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_48

Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2024-04-17/4-ca-1038-23#rd_49

Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist nach § 42 Abs. 2 S. 2 GKG der Wert des 3-jährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung maßgebend. Bei seiner Berechnung hat das Gericht nach Angaben der Parteien einen Differenzbetrag von 134,00 € monatlich für 36 Monate zugrunde gelegt.