Rechtsprechung / ArbG Duisburg / 2 / 2019
ArbG Duisburg Urteil vom 17.12.2019 – 2 Ca 1330/19
2 · ECLI:DE:ARBGDU:2019:1217.2CA1330.19.00
ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2019 an die Klägerin 125,21 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2019 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2019 an die Klägerin 179,78 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2019 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2019 an die Klägerin 164,27 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2019 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin bei jeder auf die vorgenannte Schuld erfolgende Zahlung eine Abrechnung zu erteilen.