Rechtsprechung / ArbG Berlin / 28. Kammer / 2014
ArbG Berlin Teilurteil vom 31.10.2014 – 28 Ca 12594/14
28. Kammer · ECLI:DE:ARBGBE:2014:1031.28CA12594.14.0A
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Leitsatz
1. Das allgemeine Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) ermächtigt diesen regelmäßig nicht dazu, dem Arbeitnehmer Vorschriften darüber zu machen, mit welchem Verkehrsmittel (Privatfahrzeug, Bahn oder Bus) dieser die ihm zugewiesene Arbeitsstätte von seinem häuslichen Lebensmittelpunkt (hier: von Berlin nach Dresden) aus zu erreichen habe. Die Weigerung des Arbeitnehmers, anstelle seines Privatfahrzeugs das vom Arbeitgeber bevorzugte Verkehrsmittel (Bahn, Bus) zur Anreise zu benutzen, stellt daher keine Vertragsverletzung des Arbeitnehmers dar.(Rn.47) 2. Es stellt gleichfalls keine Vertragsverletzung des Arbeitnehmers (insbesondere keine "beharrliche Arbeitsverweigerung") dar, wenn die diesem zugewiesene Arbeit im Streit um das zu nutzende Verkehrsmittel schließlich deshalb unterbleibt, weil der Arbeitgeber ihn auf die Nutzung von Bahn oder Bus zur Anreise vergeblich festzulegen versucht. Insofern obliegt es dem Arbeitnehmer rechtlich nicht ohne Weiteres, nach Überschreitung der Weisungsmacht des Arbeitgebers gerade noch zulässige Anteile ihres Verbindlichkeitsanspruchs ausfindig zu machen, um diesen im normativ gerade noch akzeptablen Umfange im Sinne "geltungserhaltender Reduktion" möglichst weitgehend Folge zu leisten.(Rn.52) 3. Ist der Arbeitnehmer bei Anreise zur Arbeitsstätte gehalten, einen rund 35 kg wiegenden Werkzeugkoffer mit sich zu führen, und ist er in der Vergangenheit bereits monatelang wegen Rückenleidens arbeitsunfähig erkrankt gewesen, so kann der Arbeitgeber ihn zur Anreise per Bahn oder Bus auch dann nicht bindend anhalten, wenn zur Erleichterung des Transports der Werkzeugkiste ein "Rollkoffer" zur Verfügung steht und ein betriebliches Reglement die Anreise mit Bahn oder Bus unter diesen Voraussetzungen gebieten wollte. Die Grundsätze vorbeugenden betrieblichen Gesundheitsschutzes im ArbSchG 1996 erfordern es vielmehr, auf die besondere gesundheitliche Gefährdungslage des Arbeitnehmers entsprechende Rücksicht zu nehmen und ihm die insofern schonendere Anreise per Privatfahrzeug deshalb zuzubilligen.(Rn.54)
Tenor§
I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigungen im Schreiben vom 04. September 2014 weder mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist, noch aufgelöst wird.
II. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände geendet hat, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 04. September 2014 hinaus fortbesteht.
III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Teilurteil auf 8.100,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand§
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Es geht zunächst um auf Gründe im Verhalten gestützte – vorzugsweise fristlose – Kündigung. - Vorgefallen ist folgendes:
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I. Der (heute1Geboren im Juli 1955.Geboren im Juli 1955.) 59-jährige Kläger trat im Januar 1995 als „Schlosser“ (Arbeitsvertrag2 S. Kopie als Anlage K 1zur Klageschrift (Bl. 5-5/R der Gerichtsakte [künftig kurz: „GA“]).S. Kopie als Anlage K 1zur Klageschrift (Bl. 5-5/R der Gerichtsakte [künftig kurz: „GA“]).: Urteilsanlage I.) in die Dienste der (damals noch als Einzelkaufmann betriebenen) Beklagten, die sich mit mindestens 403S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA): „Die beklagte Partei beschäftigt mindestens 40 Arbeitnehmer“.S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA): „Die beklagte Partei beschäftigt mindestens 40 Arbeitnehmer“. (nämlich wohl 504S. Klageerwiderungsschrift vom 25.9.2014 S. 2 (Bl. 14 GA): „mit rund 50 Beschäftigten“ (Zitat im Zusammenhang in Fn. 5).S. Klageerwiderungsschrift vom 25.9.2014 S. 2 (Bl. 14 GA): „mit rund 50 Beschäftigten“ (Zitat im Zusammenhang in Fn. 5).) Arbeitspersonen dem Vertrieb von „Sondermaschinen und Fördertechnik“ widmet5S. zur Selbstauskunft Klageerwiderungsschrift a.a.O.: „Die Beklagte ist ein mittelständiges Unternehmen mit rund 50 Beschäftigten, welches sich u.a. im Bereich der Lebensmittel-, pharmazeutische und Automobilindustrie auf den Vertrieb von Sondermaschinen und Fördertechnik spezialisiert hat“.S. zur Selbstauskunft Klageerwiderungsschrift a.a.O.: „Die Beklagte ist ein mittelständiges Unternehmen mit rund 50 Beschäftigten, welches sich u.a. im Bereich der Lebensmittel-, pharmazeutische und Automobilindustrie auf den Vertrieb von Sondermaschinen und Fördertechnik spezialisiert hat“.. Er bezog zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, bei einem Wochenarbeitspensum von 40 Stunden eine monatliche Vergütung von rund 2.700,-- Euro6S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA): „monatliches Entgelt in Höhe von ca. 2.700,00 EUR brutto“.S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA): „monatliches Entgelt in Höhe von ca. 2.700,00 EUR brutto“. (brutto).
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II. Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis:
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1. Unter Begleitumständen, die die Parteien streckenweise unterschiedlich schildern7S. dazu einerseits Klägerschriftsatz vom 6.10.2014 S. 3 [vor 3.] (Bl. 26 GA); andererseits Beklagtenschriftsatz vom 21.10.2014 S. 1-2 (Bl. 34-35 GA).S. dazu einerseits Klägerschriftsatz vom 6.10.2014 S. 3 [vor 3.] (Bl. 26 GA); andererseits Beklagtenschriftsatz vom 21.10.2014 S. 1-2 (Bl. 34-35 GA)., (s. noch unten, S. 8 [VI.]; S. 8-9 [VII.]) setzt die Beklagte den Kläger seit Jahren bei Bedarf auch zu auswärtigen Arbeitseinsätzen bei ihren Kunden außerhalb Berlins ein. Ob und ggf. welche Gepflogenheiten in diesem Zusammenhang für die Anreise und Abrechnung der Ferneinsätze gelten (sollen), schildern die Parteien gleichfalls unterschiedlich8 S. dazu einerseits etwa Klageerwiderungsschrift S. 2 (Bl. 15 GA): Nutzung eigener Pkw nicht „vorgesehen und üblich“; andererseits Klägerschriftsatz vom 6.10.2014 S. 2 [vor 2.] (Bl. 25 GA): „Der Kläger führte auch in den letzten 5 Jahren seine Montageeinsätze nur mit Nutzung seines privaten Pkw und entsprechender Abrechnung einer Kilometerpauschale durch. Zuletzt geschah das im Februar 2014“.S. dazu einerseits etwa Klageerwiderungsschrift S. 2 (Bl. 15 GA): Nutzung eigener Pkw nicht „vorgesehen und üblich“; andererseits Klägerschriftsatz vom 6.10.2014 S. 2 [vor 2.] (Bl. 25 GA): „Der Kläger führte auch in den letzten 5 Jahren seine Montageeinsätze nur mit Nutzung seines privaten Pkw und entsprechender Abrechnung einer Kilometerpauschale durch. Zuletzt geschah das im Februar 2014“.. Unstreitig ist jedoch nicht nur, dass der Kläger bei solchen Einsätzen eine Werkzeugkiste mit rund 35 kg Gewicht mit sich zu führen hat9S. Klägerschriftsatz vom 6.10.2014 S. 1 [1.] (Bl. 24 GA): „Der Kläger erklärte sich bei Montagen außerhalb Berlins dazu unter der Bedingung bereit, wenn er seinen Privat-Pkw bei entsprechender Abrechnung einer Kilometerpauschale nutzen dürfe. … Hintergrund war der, das der Kläger für seine Einsätze immer eine Werkzeugkiste von ca. 35 kg mit sich führen musste und die von der Beklagten gestellten Unterkünfte oftmals weit vom Einsatzort entfernt lagen“; Beklagtenschriftsatz vom 21.10.2014 S. 3 (Bl. 36 GA): „Das von dem Kläger angesprochene Gewicht des Werkzeuges hatte die Beklagte schon frühzeitig erkannt und durch die Ausstattung der Mitarbeiter mit Rollkoffern für Abhilfe gesorgt“.S. Klägerschriftsatz vom 6.10.2014 S. 1 [1.] (Bl. 24 GA): „Der Kläger erklärte sich bei Montagen außerhalb Berlins dazu unter der Bedingung bereit, wenn er seinen Privat-Pkw bei entsprechender Abrechnung einer Kilometerpauschale nutzen dürfe. … Hintergrund war der, das der Kläger für seine Einsätze immer eine Werkzeugkiste von ca. 35 kg mit sich führen musste und die von der Beklagten gestellten Unterkünfte oftmals weit vom Einsatzort entfernt lagen“; Beklagtenschriftsatz vom 21.10.2014 S. 3 (Bl. 36 GA): „Das von dem Kläger angesprochene Gewicht des Werkzeuges hatte die Beklagte schon frühzeitig erkannt und durch die Ausstattung der Mitarbeiter mit Rollkoffern für Abhilfe gesorgt“., sondern auch, dass er bei solchen Arbeitseinsätzen in der Vergangenheit sein privates Fahrzeug zumindest zeitweise tatsächlich nutzen und nach Maßgabe der einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen nach Kilometerpauschalen abrechnen konnte10S. dazu Klägerschriftsatz vom 6.10.2014 S. 2 [vor 2.] (Bl. 25 GA) – Zitat oben, Fn. 8; s. auch Beklagtenschriftsatz vom 21.10.2014 S. 4 (Bl. 37 GA): „Der Kläger behauptet im zweiten Absatz auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 06.10.2014 weiter, dass er in den letzten 5 Jahren seine Montageinsätze nur mit Nutzung seines privaten Pkw und entsprechender Abrechnung einer Kilometerpauschale durchgeführt hat. Das ist falsch. So war es weder vereinbart, noch wurde es, wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 08.10.2014 auch falsch wiedergibt, in der Vergangenheit so praktiziert. - … Es mag sein, dass der Kläger vereinzelt auch seinen Privat-Pkw genutzt hat. Dies geschah dann im Einzelfall immer nach konkreter Rücksprache mit dem Koordinator oder dem Betriebsleiter, ohne dass der Kläger hieraus einen Anspruch herzuleiten vermag“; s. ferner noch unten, S. 10.S. dazu Klägerschriftsatz vom 6.10.2014 S. 2 [vor 2.] (Bl. 25 GA) – Zitat oben, Fn. 8; s. auch Beklagtenschriftsatz vom 21.10.2014 S. 4 (Bl. 37 GA): „Der Kläger behauptet im zweiten Absatz auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 06.10.2014 weiter, dass er in den letzten 5 Jahren seine Montageinsätze nur mit Nutzung seines privaten Pkw und entsprechender Abrechnung einer Kilometerpauschale durchgeführt hat. Das ist falsch. So war es weder vereinbart, noch wurde es, wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 08.10.2014 auch falsch wiedergibt, in der Vergangenheit so praktiziert. - … Es mag sein, dass der Kläger vereinzelt auch seinen Privat-Pkw genutzt hat. Dies geschah dann im Einzelfall immer nach konkreter Rücksprache mit dem Koordinator oder dem Betriebsleiter, ohne dass der Kläger hieraus einen Anspruch herzuleiten vermag“; s. ferner noch unten, S. 10. (s. dazu noch unten, S. 8 [VI.]).
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2. Dann geschah, soweit es die streckenweise deutlich divergierenden Darstellungen der Parteien beurteilen lassen, folgendes:
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a. Ende August 2014 ließ die Beklagte den Kläger (wohl) durch ihren Koordinator (Herrn U.) auffordern, sich (spätestens11S. dazu noch Klägerangaben unten, S. 12-13 [VIII.]: Bereits zum 29. August 2014 (?).S. dazu noch Klägerangaben unten, S. 12-13 [VIII.]: Bereits zum 29. August 2014 (?).) am 1. September 2014 (Montag) zur Dienstaufnahme in D. einzufinden12S. Klageerwiderungsschrift S. 2 (Bl. 15 GA): „Am 29.08.2014 wurde der Kläger von dem Koordinator Herrn U.für den 01.09.2014 zu einem Einsatz in D. eingeteilt“.S. Klageerwiderungsschrift S. 2 (Bl. 15 GA): „Am 29.08.2014 wurde der Kläger von dem Koordinator Herrn U.für den 01.09.2014 zu einem Einsatz in D. eingeteilt“.. Hierbei war, wie es die Beklagte ausdrückt13 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.: „Der Kläger hatte den Dienst am 01.09.2014 aufzunehmen, Anreise nach Dresden war für den 31.08.2014 per Bahn oder Bus vorgesehen“.S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.: „Der Kläger hatte den Dienst am 01.09.2014 aufzunehmen, Anreise nach Dresden war für den 31.08.2014 per Bahn oder Bus vorgesehen“., für die Anreise des Klägers am Vortag (Sonntag; 31. August 2014) die Nutzung von Bahn oder Bus „vorgesehen“. Darauf ließ sich der Kläger jedoch nicht ein. Vielmehr bestand er darauf, in nach seiner Darstellung ebenso gewohnter wie angestammter Weise mit seinem Privatfahrzeug (ersatzweise der Stellung eines „Firmenwagens“) anzureisen14S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.: „Der Kläger indes lehnte die Anreise per Bahn oder Bus ab mit der Begründung, er werde nicht mit der Bahn oder dem Bus nach Dresden fahren. Vielmehr bestand er auf einen Dienstwagen oder die Nutzung seines Privat-PkW mit entsprechender Kilometerabrechnung“; enger dann Beklagtenschriftsatz vom 30.10.2014 S. 2 (Bl. 68 GA): „Nunmehr trägt der Kläger erstmals vor, er hätte die Arbeit in Dresden auch ohne eigenen Pkw, also bei Bereitstellung eines Betriebsfahrzeuges angetreten“.S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.: „Der Kläger indes lehnte die Anreise per Bahn oder Bus ab mit der Begründung, er werde nicht mit der Bahn oder dem Bus nach Dresden fahren. Vielmehr bestand er auf einen Dienstwagen oder die Nutzung seines Privat-PkW mit entsprechender Kilometerabrechnung“; enger dann Beklagtenschriftsatz vom 30.10.2014 S. 2 (Bl. 68 GA): „Nunmehr trägt der Kläger erstmals vor, er hätte die Arbeit in Dresden auch ohne eigenen Pkw, also bei Bereitstellung eines Betriebsfahrzeuges angetreten“.. Das wollte wiederum die Beklagte nicht15S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.: „Damit zeigte sich die Beklagte nicht einverstanden, zumal die Mitarbeiter bei derartigen kurzen Einsätzen weder einen Dienstwagen für Hin- und Rückreise gestellt bekommen, noch die Nutzung des eigenen Pkw vorgesehen und üblich sind“.S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.: „Damit zeigte sich die Beklagte nicht einverstanden, zumal die Mitarbeiter bei derartigen kurzen Einsätzen weder einen Dienstwagen für Hin- und Rückreise gestellt bekommen, noch die Nutzung des eigenen Pkw vorgesehen und üblich sind“.. So kam es, dass sie anstelle des Klägers – zu welchen Anreisebedingungen, ist zwischen den Parteien streitig16S. hierzu einerseits Klägerschriftsatz vom 6.10.2014 S. 2 [2.]: „Statt des Klägers wurde zum Einsatz bei dem Kunden in Dresden am 01.09.2014 ein andere Mitarbeiter entsandt, denen die Konditionen des Klägers eingeräumt wurden: Nutzung seines privaten Pkw und entsprechender Abrechnung einer Kilometerpauschale“; andererseits Beklagtenschriftsatz vom 21.10.2014 S. 5 [vor 1.2.] (Bl. 38 GA): „Anstelle des Klägers musste die Beklagte dann jedenfalls kurzfristig einen anderen Mitarbeiter für die Schichtbegleitung einteilen, nämlich den Mitarbeiter A. H.. Der Zeuge H.fuhr mit einem Firmenfahrzeug der Beklagten“.S. hierzu einerseits Klägerschriftsatz vom 6.10.2014 S. 2 [2.]: „Statt des Klägers wurde zum Einsatz bei dem Kunden in Dresden am 01.09.2014 ein andere Mitarbeiter entsandt, denen die Konditionen des Klägers eingeräumt wurden: Nutzung seines privaten Pkw und entsprechender Abrechnung einer Kilometerpauschale“; andererseits Beklagtenschriftsatz vom 21.10.2014 S. 5 [vor 1.2.] (Bl. 38 GA): „Anstelle des Klägers musste die Beklagte dann jedenfalls kurzfristig einen anderen Mitarbeiter für die Schichtbegleitung einteilen, nämlich den Mitarbeiter A. H.. Der Zeuge H.fuhr mit einem Firmenfahrzeug der Beklagten“. - einen Ersatzmann nach D. schickte17S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.: „Der Kläger weigerte sich weiterhin, den Arbeitsauftrag in Dresden auszuführen, so dass die Beklagte gezwungen war, für den Einsatz am 01.09.2014 kurzfristig einen anderen Mitarbeiter nach Dresden zu schicken“.S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.: „Der Kläger weigerte sich weiterhin, den Arbeitsauftrag in Dresden auszuführen, so dass die Beklagte gezwungen war, für den Einsatz am 01.09.2014 kurzfristig einen anderen Mitarbeiter nach Dresden zu schicken“..
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b. Während der Kläger hiernach zunächst weiter in Berlin arbeitete18S. Klägerschriftsatz vom 24.10.2014 S. 8 (Bl. 54 GA): „Sonntag, 31.08.2014– Der Kläger arbeitet bei P. M. 10 Stunden. - Montag, 01.09.2014– Der Kläger arbeitete weiter, wie vom Zeugen U. angewiesen, auf der Baustelle Berufsgenossenschaft in Berlin. - Dienstag 02.09.2014– Der Kläger arbeitete weiter, wie vom Zeugen U. angewiesen, auf der Baustelle Berufsgenossenschaft in Berlin … [usw.]“; Beklagtenschriftsatz vom 30.10.2014 S. 4 [1.2.] (Bl. 70 GA): „Unstreitig ist, dass der Kläger sich der ursprünglichen Arbeitsanweisung, am 01.09.2014 in Dresden zu arbeiten, widersetzt hat. Insofern hat er nicht weisungsgemäß am 01.09.2014 am Arbeitsort Berufsgenossenschaft weitergearbeitet. Vielmehr hat sich die Beklagte für das geringere Übel entschieden“.S. Klägerschriftsatz vom 24.10.2014 S. 8 (Bl. 54 GA): „Sonntag, 31.08.2014– Der Kläger arbeitet bei P. M. 10 Stunden. - Montag, 01.09.2014– Der Kläger arbeitete weiter, wie vom Zeugen U. angewiesen, auf der Baustelle Berufsgenossenschaft in Berlin. - Dienstag 02.09.2014– Der Kläger arbeitete weiter, wie vom Zeugen U. angewiesen, auf der Baustelle Berufsgenossenschaft in Berlin … [usw.]“; Beklagtenschriftsatz vom 30.10.2014 S. 4 [1.2.] (Bl. 70 GA): „Unstreitig ist, dass der Kläger sich der ursprünglichen Arbeitsanweisung, am 01.09.2014 in Dresden zu arbeiten, widersetzt hat. Insofern hat er nicht weisungsgemäß am 01.09.2014 am Arbeitsort Berufsgenossenschaft weitergearbeitet. Vielmehr hat sich die Beklagte für das geringere Übel entschieden“., empfing er mit (anwaltlichem) Schreiben vom 3. September 201419S. Kopie als Anlage B 1zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 19-19/R GA).S. Kopie als Anlage B 1zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 19-19/R GA). (Kopie: Urteilsanlage II.) am selben Tage „per Boten“20S. Klageerwiderungsschrift S. 2 (Bl. 15 GA): „Die Abmahnung wurde dem Kläger per Boten am gleichen Tage zugestellt“.S. Klageerwiderungsschrift S. 2 (Bl. 15 GA): „Die Abmahnung wurde dem Kläger per Boten am gleichen Tage zugestellt“. im Namen der Beklagten folgende Nachricht:
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„A b m a h n u n g
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… bereits aus der Abmahnung vom 07.02.2014 ist Ihnen bekannt, dass wir Ihren Arbeitgeber, die … [Firma der Beklagten; d.U.] anwaltlich vertreten.
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Namens und in Vollmacht unserer Mandantin haben wir Ihnen erneut eine [Textlücke im Original! - gemeint wohl: ,Abmahnung'; d.U.] auszusprechen, da Sie in schwerwiegender Weise gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen haben. Wir weisen Sie deshalb auch erneut eindringlich darauf hin, zukünftig ordnungsgemäß Ihre Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen.
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Folgendes ist Ihnen vorzuwerfen:
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Sie wurden am 29.08.2014 durch den Koordinator Herrn U. für einen Einsatz bei einem Kunden in D. (F. AG) eingeteilt. Der Auftrag sah Wartungs- und Reparaturarbeiten vor, die eindeutig von Ihrem arbeitsvertraglichen Aufgabengebiet umfasst und Ihnen auch nicht fremd sind. Sie wurden konkret angewiesen, am 01.09.2014 Ihren Dienst bei dem Kunden aufzunehmen. Hierzu war weiter vorgesehen, dass Sie bereits am Vortrag21Schreibweise („Vortrag“) im Orginal; d.U.Schreibweise („Vortrag“) im Orginal; d.U. (31.08.2014) entweder per Fernreisebus oder per Bahn nach D. reisen. Dies lehnten Sie kategorisch ab und verlangten, entweder einen Firmenwagen für die Fahrt nach D. gestellt zu bekommen oder bei entsprechender Kilometerabrechnung im eigenen Pkw nach D. zu fahren. Da dies für unsere Mandantin nicht in Betracht kam, haben Sie die Weisung zurückgewiesen und den Arbeitsauftrag bei dem Kunden in D. abgelehnt. Unsere Mandantin war deshalb gezwungen, aufgrund Ihrer Arbeitsverweigerung einen anderen Mitarbeiter kurzfrist22Schreibweise im Orginal; d.U.Schreibweise im Orginal; d.U. einzusetzen.
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Ihr Verhalten kommt einer Arbeitsverweigerung gleich. Sie haben Ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vorsätzlich und schwerwiegend verletzt. Aus dem Arbeitsvertrag folgt kein Recht, ausschließlich in Berlin beschäftigt zu werden. Werden Ihnen Arbeiten außerhalb von Berlin zugewiesen, haben Sie diese aufzunehmen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben besteht natürlich auch keinerlei Anspruch auf Stellung eines Firmenwagens oder auf Erstattung von Kilometergeld bei privater Nutzung eines PkW. Fahrtkosten für die Anreise per Bahn oder Bus werden natürlich erstattet, wie in der Vergangenheit auch.
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Wir fordern Sie hiermit ausdrücklich auf, das oben geschilderte Verhalten zukünftig zu unterlassen und Ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß zu erfüllen. Im Fall einer Wiederholung des in dieser Abmahnung gerügten Verhaltens behält sich unsere Mandantin arbeitsrechtliche Schritte, bis hin zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, vor.
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Ihrer Personalakte wird eine Kopie dieser Abmahnung beigefügt.
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In diesem Zusammenhang möchten wir Sie namens unserer Mandantin nochmals eindringlich daran erinnern, dass Ihnen am 02.09.2014 durch Herrn U. erneut ein Arbeitsplatz in D. zugewiesen wurde, nämlich ab dem 08.09.2014 mit entsprechender Anreise am Vortrag23Schreibweise wiederum im Orginal; d.U.Schreibweise wiederum im Orginal; d.U.. Für etwaiges Werkzeug ist Ihnen zudem auch ein entsprechender Rollkoffer zugesagt worden, so dass eine Anreise per Bahn ohne Weiteres möglich ist. Wir gehen davon aus, dass Sie die Arbeit bei dem Kunden weisungsgemäß am 08.09.2014 aufnehmen, auch wenn Sie gestern gegenüber Herrn U. wiederholt deutlich machten, dass der Einsatz in D. für Sie nicht in Frage käme. Bitte geben Sie Herrn U. verbindlich bis morgen Bescheid“.
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c. Diesen „Bescheid“ (Arbeitsaufnahme unter Nutzung der Bahn) gab der Kläger nicht (s. dazu auch noch unten, S. 13 [vor IX.]).
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3. Mit Schreiben vom 4. September 201424S. Kopie als Anlage K 2zur Klageschrift (Bl. 6 GA).S. Kopie als Anlage K 2zur Klageschrift (Bl. 6 GA). (Kopie: Urteilsanlage III.), das ihn gleichfalls am selben Tage erreichte, erklärte die Beklagte ohne Angabe von Gründen die – in erster Linie fristlose, ersatzweise fristgerechte - Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
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III. Damit will es der Kläger nicht bewenden lassen: Er nimmt die Beklagte mit seiner am 8. September 2014 bei Gericht eingereichten und eine Woche später (15. September 2014) zugestellten Kündigungsschutzklage auf Feststellung in Anspruch, dass die Erklärungen im Schreiben vom 4. September 2014 sein Arbeitsverhältnis weder fristlos noch sonst beendeten. Er hält die Kündigungen für unwirksam. Insbesondere habe er der Beklagten keinen wichtigen Grund (§ 626 Abs. 1 BGB25 S. Text: „§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann“.S. Text: „§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann“.) zur Trennung gegeben26S. Klageschrift S. 2-3 (Bl. 2-3 GA).S. Klageschrift S. 2-3 (Bl. 2-3 GA)..
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IV. Mit Schriftsätzen vom 727 S. Schriftsatz vom 7.10.2014 S. 1-2 (Bl. 29-30 GA) nebst Anlagen K 3-5(Bl. 31-33 GA).S. Schriftsatz vom 7.10.2014 S. 1-2 (Bl. 29-30 GA) nebst Anlagen K 3-5(Bl. 31-33 GA).. und 3028S. Schriftsatz vom 30.10.2014 S. 1-8 (Bl. 75-82 GA) nebst Anlagen K 7-12(Bl. 83-88 GA).S. Schriftsatz vom 30.10.2014 S. 1-8 (Bl. 75-82 GA) nebst Anlagen K 7-12(Bl. 83-88 GA).. Oktober 2014 erstreckte der Kläger seine Rechtsschutzbegehren auf weiteren Antragsstoff: Betroffen sind zum einen Vergütungsdifferenzen für Juli und August 2014 mit insgesamt 348,-- Euro (brutto) nebst Prozesszinsen, weil die Beklagte ihn in beiden Monaten nicht unter Ausschöpfung seines vertraglichen Arbeitspensums zu Dienstleistungen herangezogen und danach zuwenig Vergütung abgerechnet (Kopien Verdienstabrechnungen29 S. Kopien als Anlagen K 3 u. K 4zum Schriftsatz vom 7.10.2014 (Bl. 31-32 GA).S. Kopien als Anlagen K 3 u. K 4zum Schriftsatz vom 7.10.2014 (Bl. 31-32 GA).: Urteilsanlagen IV. u. V.) und ausgezahlt habe. Angesprochen ist zum anderen der Wunsch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG30S. Text: „§ 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts; Abfindung des Arbeitnehmers.(1) Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen“.S. Text: „§ 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts; Abfindung des Arbeitnehmers.(1) Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen“.) gegen Abfindung (§ 10 KSchG31S. Text: „§ 10 Höhe der Abfindung.(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen. - (2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersgrenze bezeichnete Lebensalter erreicht hat. - (3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit im Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht“.S. Text: „§ 10 Höhe der Abfindung.(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen. - (2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersgrenze bezeichnete Lebensalter erreicht hat. - (3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit im Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht“.), die der Kläger mit 55.065,78 Euro (brutto) bemessen wissen will32S. zum Rechenwerk Schriftsatz vom 30.10.2014 S. 6-7 (Bl. 80-81 GA): Danach solle sein durchschnittliches Monatseinkommen von zuletzt 3.059,21 Euro (brutto) mit 18 vervielfacht werden.S. zum Rechenwerk Schriftsatz vom 30.10.2014 S. 6-7 (Bl. 80-81 GA): Danach solle sein durchschnittliches Monatseinkommen von zuletzt 3.059,21 Euro (brutto) mit 18 vervielfacht werden.: Insoweit hält er die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten nicht länger für zumutbar33 S. Schriftsatz vom 30.10.2014 S. 1 [I.1.] (Bl. 75 GA).S. Schriftsatz vom 30.10.2014 S. 1 [I.1.] (Bl. 75 GA).: Abgesehen davon, dass ihn sein Vorgesetzter als „Querulant“ betitele und die Beklagte ihrerseits die Unzumutbarkeit seiner Weiterbeschäftigung postuliere, lasse diese ihn in ihrer Klageerwiderungsschrift als „launisch“ und uneinsichtig bezeichnen34S. Schriftsatz vom 30.10.2014 S. 1-2 (Bl. 75-76 GA).S. Schriftsatz vom 30.10.2014 S. 1-2 (Bl. 75-76 GA).. Zudem lasse sie den Geschehensablauf, der zur Abmahnung im Schreiben vom 3. September 2014 geführt habe, „wissentlich falsch darstellen“35S. Schriftsatz vom 30.10.2014 S. 2 (Bl. 76 GA): „Angeblich soll der Zeuge U. den Kläger erst am 29.09.2014 zur Reise nach Dresden aufgefordert haben. Tatsächlich war es schon der 28.08.2014 und der Kläger sollte gleich nächsten Tages aufbrechen, wofür die Klägerseite Beweis angeboten hat. Dieser Umstand ist geeignet die angebliche Arbeitsverweigerung in einem noch ungünstigeren Licht erscheinen zu lassen“.S. Schriftsatz vom 30.10.2014 S. 2 (Bl. 76 GA): „Angeblich soll der Zeuge U. den Kläger erst am 29.09.2014 zur Reise nach Dresden aufgefordert haben. Tatsächlich war es schon der 28.08.2014 und der Kläger sollte gleich nächsten Tages aufbrechen, wofür die Klägerseite Beweis angeboten hat. Dieser Umstand ist geeignet die angebliche Arbeitsverweigerung in einem noch ungünstigeren Licht erscheinen zu lassen“.. Ihm sei es nicht zuzumuten, bei einem Arbeitgeber zu bleiben, der „lügenbasiert“ gegen ihn vorgehe36S. Schriftsatz vom 30.10.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 30.10.2014 a.a.O.. Außerdem lasse die Chronologie der Ereignisse37S. Schriftsatz vom 30.10.2014 a.a.O.: „Wie bereits im Schriftsatz vom 24.10.2014 ausgeführt, wurde der Kläger am 04.09.2014 erneut wegen des Einsatzes in Dresden einbestellt und als er das wieder verweigerte, wurde ihm innerhalb von weniger als 2 Stunden eine Kündigung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt. Die Beklagte muss den Ausspruch der Kündigung also schon vorher geplant haben“.S. Schriftsatz vom 30.10.2014 a.a.O.: „Wie bereits im Schriftsatz vom 24.10.2014 ausgeführt, wurde der Kläger am 04.09.2014 erneut wegen des Einsatzes in Dresden einbestellt und als er das wieder verweigerte, wurde ihm innerhalb von weniger als 2 Stunden eine Kündigung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt. Die Beklagte muss den Ausspruch der Kündigung also schon vorher geplant haben“. erkennen, dass die Beklagte hier im Zusammenspiel mit ihren Prozessbevollmächtigten einen Kündigungsgrund konstruiert habe. Ihre Bevollmächtigten seien schon für die vorangegangenen Abmahnungen eingesetzt worden38S. Schriftsatz vom 30.10.2014 S. 2-3 (Bl. 76-77 GA).S. Schriftsatz vom 30.10.2014 S. 2-3 (Bl. 76-77 GA).. Üblicherweise würden Abmahnungen durch die Beklagte selbst ausgesprochen39S. Schriftsatz vom 30.10.2014 S. 3 (Bl. 77 GA).S. Schriftsatz vom 30.10.2014 S. 3 (Bl. 77 GA).. All dies spreche für ein planmäßiges Vorgehen der Beklagten, die bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nichts unversucht lassen werde, ihn auf Grund neu erdachter Gründe wieder zu kündigen40S. Schriftsatz vom 30.10.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 30.10.2014 a.a.O.. Darüber hinaus scheue sie sich nicht, „Unwahres vortragen zu lassen, um das Gericht zu einer ihr günstigen Entscheidung zu bewegen, nämlich den Bestandsschutzantrag abzuweisen“41S. Schriftsatz vom 30.10.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 30.10.2014 a.a.O.: So sei in der Klageerwiderungsschrift von „enormen krankheitsbedingten Fehlzeiten“ die Rede, womit der Eindruck erweckt werde, er sei ständig krank und könne deswegen nicht bei Kunden eingesetzt werden42S. Schriftsatz vom 30.10.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 30.10.2014 a.a.O.. Tatsächlich sei er jedoch lediglich im Jahre 2012 wegen eines Rückenleidens für über drei Monate und 2013 und 2014 wegen eines Arbeitsunfalls längere Zeit arbeitsunfähig gewesen43S. Schriftsatz vom 30.10.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 30.10.2014 a.a.O..
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V. Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß,
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1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigungen im Schreiben vom 4. September 2014 weder mit sofortiger Wirkung noch sonst aufgelöst worden ist;
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2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 4. September 2014 hinaus fortbesteht;
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3. die Beklagte zu verurteilen, ihm 348,-- Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB44S. Textauszug: „§ 247 Basiszinssatz.(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres“.S. Textauszug: „§ 247 Basiszinssatz.(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres“. zu zahlen;
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4. das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2015 aufzulösen;
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5. die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Abfindung von 55.065,78 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte hat wegen der jüngsten Klageerweiterung vorsorglich um rechtliches Gehör bitten lassen, beantragt aber insgesamt bereits,
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die Klage abzuweisen.
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V. Sie hält die Klagebegehren, soweit sie sich dazu bereits eingelassen hat,
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der Sache nach für gegenstandslos. - Was die Kündigungen vom 4. September 2014 (s. oben, S. 5 [III.]; Urteilsanlage III.) betrifft, so erwiesen sich diese nämlich bereits nach § 626 Abs. 1 BGB45S. Text oben, S. 5 Fn. 24.S. Text oben, S. 5 Fn. 24. als gerechtfertigt:
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1. Obwohl seinerzeit „vorgesehen“ gewesen sei, dass der Kläger zum 1. September 2014 „per Bahn oder Bus“ in D. anreise, habe er stattdessen auf einem Dienstwagen oder der Nutzung seines Privatfahrzeugs mit Kilometerabrechnung bestanden46S. Klageerwiderungsschrift S. 2 (Bl. 15 GA); Zitate auch schon oben, S. 3 Fn. 12-13.S. Klageerwiderungsschrift S. 2 (Bl. 15 GA); Zitate auch schon oben, S. 3 Fn. 12-13.. Da er sich geweigert habe, „den Arbeitsauftrag in D. auszuführen“, sei sie zur Entsendung eines anderen Mitarbeiters gezwungen gewesen47S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.; Zitat auch schon oben, S. 3 Fn. 15.S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.; Zitat auch schon oben, S. 3 Fn. 15.. - Obwohl sie ihn sodann per Abmahnung vom 3. September 2014 (s. oben, S. 4-5 [b.]; Urteilsanlage II.) hinsichtlich der Einsatzaufforderung zum 8. September 2014 zur verbindlichen Mitteilung bis zum Folgetag aufgefordert habe, „ob die Zuweisung akzeptiert werde“, habe er am 4. September 2014 gegenüber Herrn U. und ihrem Prokuristen (Herrn K. W.) erklärt, „dass für ihn auch für den Kundeneinsatz am 08.09.2014 in D. eine Anreise per Bahn oder Bus nicht in Frage“ komme, er damit nicht zur Verfügung stehe48S. Klageerwiderungsschrift S. 3 [vor 1.] (Bl. 16 GA).S. Klageerwiderungsschrift S. 3 [vor 1.] (Bl. 16 GA)..
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2. Bei dieser Sachlage sei ihr „aufgrund der erneuten nachhaltigen Arbeitsverweigerung“ des Klägers49S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.S. Klageerwiderungsschrift a.a.O., wie sie sinngemäß meint, nichts anderes übrig geblieben, als sich vom Kläger zu trennen, da dieser sich nicht nur als „von Beginn an uneinsichtig gezeigt“, sondern auch zur Sorge Veranlassung gegeben habe, er werde auch künftig „seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen“50S. Klageerwiderungsschrift S. 3 [vor 2.] (Bl. 17 GA).S. Klageerwiderungsschrift S. 3 [vor 2.] (Bl. 17 GA).: Damit müsse sie auch zukünftig davon ausgehen, dass er Arbeitsanweisungen nicht nachkomme und damit Kundenbeziehungen jedenfalls dann in Gefahr bringe, wenn es ihr nicht gelinge, „auf die Launen des Klägers zu reagieren und kurzfristig andere Mitarbeiter für den Einsatz zu finden“. Jedenfalls müsse, wie sie weiter meint, kein Arbeitgeber „eine beharrliche Arbeitsverweigerung“ dulden, „auch nicht, wenn das Arbeitsverhältnis schon 19 Jahre“ bestehe51S. Klageerwiderungsschrift S. 4 [4.] (Bl. 18 GA).S. Klageerwiderungsschrift S. 4 [4.] (Bl. 18 GA)..
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VI. Hierzu erwidert der Kläger mit Schriftsätzen vom 652S. Schriftsatz vom 6.10.2014 S. 1-3 (Bl. 24-26 GA).S. Schriftsatz vom 6.10.2014 S. 1-3 (Bl. 24-26 GA).. und 853S. Schriftsatz vom 8.10.2014 (Bl. 34 GA).S. Schriftsatz vom 8.10.2014 (Bl. 34 GA).. Oktober 2014 unter anderem, er sei von der Beklagten ursprünglich für die von ihr in der Köpenicker Straße betriebene Werkstatt eingestellt worden54S. Schriftsatz vom 6.10.2014 S. 1 (Bl. 24 GA).S. Schriftsatz vom 6.10.2014 S. 1 (Bl. 24 GA).. Erst als ihn seine damaligen Vorgesetzten dann auch außerhalb der Werkstatt in der Montage hätten einsetzen wollen, habe er sich dazu unter der Bedingung bereit erklärt, dass er bei Montagen außerhalb Berlins „seinen Privat-Pkw bei entsprechender Abrechnung einer Kilometerpauschale nutzen dürfe“55 S. Schriftsatz vom 6.10.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 6.10.2014 a.a.O.. Damit sei „die Beklagte“ auf dem Hintergrund der schon erwähnten56S. oben, S. 2 [II.1.].S. oben, S. 2 [II.1.]. ca. 35 Kg schweren Werkzeugkiste einverstanden gewesen57S. Schriftsatz vom 6.10.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 6.10.2014 a.a.O.. Diese Vereinbarung habe die Beklagte auch „anstandslos“ eingehalten58S. Schriftsatz vom 6.10.2014 S. 2 [vor 2.] (Bl. 26 GA).S. Schriftsatz vom 6.10.2014 S. 2 [vor 2.] (Bl. 26 GA).. Erst mit seiner Unterstellung unter Herrn W. als neuen Vorgesetzten vor ca. 5 Jahren habe dieser dann auch Montageeinsätze außerhalb Berlins ohne Nutzung seines Privatwagens verlangt59S. Schriftsatz vom 6.10.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 6.10.2014 a.a.O.. Dies habe er (Kläger) stets abgelehnt, was Herr W. daraufhin auch toleriert habe60S. Schriftsatz vom 6.10.2014 a.a.O.; s. auch Schriftsatz vom 8.10.2014 (Bl. 34 GA): „Es bleibt dabei, dass der Kläger aufgrund einer in der Anfangszeit des Arbeitsverhältnisses geschlossenen Vereinbarung zu Montage- und Begleitarbeiten außerhalb Berlins, die länger als einen Tag dauerten und mit dortigen Übernachtungen verbunden waren, stets die Nutzung seines Privat-Pkws bei Abrechnung einer pauschalen Vergütung für jeden gefahrenen Kilometer, gestattet und so auch bis zu den streitgegenständlichen Abmahnungen praktiziert wurde. Bei den beiden vom Kläger nicht angetretenen Fahrten nach Dresden, für die er abgemahnt und gekündigt wurde, treffen diese Bedingungen zu“.S. Schriftsatz vom 6.10.2014 a.a.O.; s. auch Schriftsatz vom 8.10.2014 (Bl. 34 GA): „Es bleibt dabei, dass der Kläger aufgrund einer in der Anfangszeit des Arbeitsverhältnisses geschlossenen Vereinbarung zu Montage- und Begleitarbeiten außerhalb Berlins, die länger als einen Tag dauerten und mit dortigen Übernachtungen verbunden waren, stets die Nutzung seines Privat-Pkws bei Abrechnung einer pauschalen Vergütung für jeden gefahrenen Kilometer, gestattet und so auch bis zu den streitgegenständlichen Abmahnungen praktiziert wurde. Bei den beiden vom Kläger nicht angetretenen Fahrten nach Dresden, für die er abgemahnt und gekündigt wurde, treffen diese Bedingungen zu“.. Somit habe er (Kläger) seine Montagesätze auch in den letzten 5 Jahren durchweg unter Nutzung seines Privatfahrzeugs und entsprechender Kilometerabrechnung durchgeführt, zuletzt im Februar 201461S. Schriftsatz vom 6.10.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 6.10.2014 a.a.O. (Kopie Verdienstabrechnung März 201462S. Kopie als Anlage K 5zum Schriftsatz vom 7.10.2014 (Bl. 33 GA).S. Kopie als Anlage K 5zum Schriftsatz vom 7.10.2014 (Bl. 33 GA).: Urteilsanlage VI.). - Was nun den Einsatz zum 1. September 2014 in D. betrifft, so sei von ihm auch hierfür die Nutzung seines Privatfahrzeugs am 31. August 2014 zunächst telefonisch angekündigt gewesen63S. Schriftsatz vom 6.10.2014 S. 2 [2.] (Bl. 25 GA): „Am 31.08.2014 wurde dem Kläger der Einsatz in Dresden unter Nutzung des privaten Pkw durch die Beklagte telefonisch angekündigt“; ähnlich und vertiefend nochmals Klägerschriftsatz vom 24.10.2014 S. 7 (Bl. 53 GA).S. Schriftsatz vom 6.10.2014 S. 2 [2.] (Bl. 25 GA): „Am 31.08.2014 wurde dem Kläger der Einsatz in Dresden unter Nutzung des privaten Pkw durch die Beklagte telefonisch angekündigt“; ähnlich und vertiefend nochmals Klägerschriftsatz vom 24.10.2014 S. 7 (Bl. 53 GA).. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich auf einer Baustelle in Berlin befunden64S. Schriftsatz vom 6.10.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 6.10.2014 a.a.O.. Als er dann „überraschender Weise mit einem Firmenfahrzeug abgeholt und in die Köpenicker Straße gebracht“ worden sei, sei von ihm dort „auf einmal der Einsatz in D. ohne Nutzung des privaten Pkw verlangt“ worden65S. Schriftsatz vom 6.10.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 6.10.2014 a.a.O.. Abgesehen davon, dass auch sein Kollege H. den Einsatz am 1. September 2014 ohne die Möglichkeit zur Nutzung seines Privatfahrzeugs abgelehnt habe, setze die Beklagte in D. sowohl am 1. als auch am 8. September 2014 Mitarbeiter ein, denen – wie üblich – die Nutzung ihres Privatfahrzeugs gegen Kilometerpauschale gestattet worden sei66S. Schriftsatz vom 6.10.2014 S. 2-3 (Bl. 25-26 GA).S. Schriftsatz vom 6.10.2014 S. 2-3 (Bl. 25-26 GA).. - Alles in allem versuche die Beklagte „mit den ungerechtfertigten Abmahnungen einen Kündigungstatbestand zu schaffen“67S. Schriftsatz vom 6.10.2014 S. 3 [3.] (Bl. 26 GA).S. Schriftsatz vom 6.10.2014 S. 3 [3.] (Bl. 26 GA).: Hierzu legt der Kläger Wert auf die Feststellung, dass er mit 16,-- Euro (brutto) einen höheren Stundenlohn erhalte als vergleichbare Mitarbeiter und zwar sogar solchen, die als Vorarbeiter tätig seien68S. Schriftsatz vom 6.10.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 6.10.2014 a.a.O.. Ihm sei deshalb vorgehalten worden, „er passe nicht mehr ins Lohngefüge“, obwohl er im Unterschied zu den übrigen Kollegen seit über fünf Jahren keine Lohnerhöhung mehr erhalten habe69S. Schriftsatz vom 6.10.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 6.10.2014 a.a.O.. Zudem hätten andere Mitarbeiter mit gewerkschaftlicher Unterstützung versucht, einen Betriebsrat einzurichten70S. Schriftsatz vom 6.10.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 6.10.2014 a.a.O.. Dies sei jedoch am Druck der Beklagten gescheitert71S. Schriftsatz vom 6.10.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 6.10.2014 a.a.O.: Aktivisten dieser Aktion hätten den Betrieb verlassen müssen72S. Schriftsatz vom 6.10.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 6.10.2014 a.a.O.. Nun versuche die Beklagte ohne Beteiligung eines Betriebsrats vertragswidrig die Führung eines Zeitkontos ihres Personals durchzusetzen73S. Schriftsatz vom 6.10.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 6.10.2014 a.a.O.. Dem habe er immer wieder widersprochen74S. Schriftsatz vom 6.10.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 6.10.2014 a.a.O.. Nicht zuletzt dafür werde er von Herrn W.„nur noch mit ,Herr Querulant' angesprochen“75S. Schriftsatz vom 7.10.2014 S. 2 [II.2.] (Bl. 30 GA): „Der Kläger wurde vom von der Beklagten genannten Zeugen U.nur noch mit ,Herr Querulant' angesprochen, u.a. deswegen, weil er sich gegen die von der Beklagten eingeführten Zeitkonten wehrte“; Korrekturhinweis im Schriftsatz vom 24.10.2014 S. 11 [unten]: gemeint sei Herr W..S. Schriftsatz vom 7.10.2014 S. 2 [II.2.] (Bl. 30 GA): „Der Kläger wurde vom von der Beklagten genannten Zeugen U.nur noch mit ,Herr Querulant' angesprochen, u.a. deswegen, weil er sich gegen die von der Beklagten eingeführten Zeitkonten wehrte“; Korrekturhinweis im Schriftsatz vom 24.10.2014 S. 11 [unten]: gemeint sei Herr W...
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VII. Die Beklagte entgegnet mit Schriftsatz vom 21. Oktober 201476S. Schriftsatz vom 21.10.2014 S. 1-9 (Bl. 34 a bis 42 GA) nebst Anlagen B 3 bis B 6(Bl. 43-46 GA).S. Schriftsatz vom 21.10.2014 S. 1-9 (Bl. 34 a bis 42 GA) nebst Anlagen B 3 bis B 6(Bl. 43-46 GA). unter anderem, der Kläger sei keineswegs nur für die Werkstatt eingestellt worden77 S. Schriftsatz vom 21.10.2014 S. 1 [1.1.] (Bl. 34 a GA).S. Schriftsatz vom 21.10.2014 S. 1 [1.1.] (Bl. 34 a GA).. Er sei vielmehr ausweislich des Arbeitsvertrags (s. oben, S. 2 [I.]; Urteilsanlage I.) als „Schlosser“ eingestellt und als solcher von Beginn an auch regelmäßig außerhalb von Berlin bei Kunden eingesetzt worden78S. Schriftsatz vom 21.10.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 21.10.2014 a.a.O.. Bestritten werde, dass sie damit einverstanden gewesen sei, dass er auswärtige Montagearbeiten nur unter Nutzung seines Privatfahrzeugs gegen Kilometerabrechnung auszuführen brauche79S. Schriftsatz vom 21.10.2014 S. 2 (Bl. 35 GA).S. Schriftsatz vom 21.10.2014 S. 2 (Bl. 35 GA).. Zudem habe er bis zuletzt „keine Montagearbeiten verrichtet“, sondern sei lediglich als Schlosser „im Rahmen der sog. Schichtbegleitung80S. dazu Schriftsatz vom 21.10.2014 a.a.O.: „Anders als bei Montagearbeiten, wo es in der Regel um den Aufbau und Inbetriebnahme einer Anlage geht, bedeutet Schichtbegleitung, dass die betreffenden Mitarbeiter der Beklagten im Kundeneinsatz vor Ort mit den dortigen Arbeitern gemeinsam die Arbeit verrichten. Hier geht es meist um kurzfristige Reparatur- und Wartungseinsätze“.S. dazu Schriftsatz vom 21.10.2014 a.a.O.: „Anders als bei Montagearbeiten, wo es in der Regel um den Aufbau und Inbetriebnahme einer Anlage geht, bedeutet Schichtbegleitung, dass die betreffenden Mitarbeiter der Beklagten im Kundeneinsatz vor Ort mit den dortigen Arbeitern gemeinsam die Arbeit verrichten. Hier geht es meist um kurzfristige Reparatur- und Wartungseinsätze“. eingesetzt“ gewesen81S. Schriftsatz vom 21.10.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 21.10.2014 a.a.O.. Auf diese Unterscheidung lege sie deshalb Wert, weil ihrem Personal bei der Montage wegen unkalkulierbarer Arbeitszeiten Flexibilität abverlangt werde, wenn es etwa um die abendliche Rückfahrt von den Einsatzorten nach Berlin gehe82S. Schriftsatz vom 21.10.2014 S. 3 (Bl. 36 GA).S. Schriftsatz vom 21.10.2014 S. 3 (Bl. 36 GA).: Hier werde die Nutzung von Privatfahrzeugen unter Kilometerabrechnung toleriert, soweit keine anderweitige Hin- und Rückfahrt, etwa per Firmenfahrzeug oder Fahrgemeinschaften sichergestellt werden könne83 S. Schriftsatz vom 21.10.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 21.10.2014 a.a.O.. Bei der „Schichtbegleitung“ werde die Nutzung von Privatfahrzeugen hingegen „nur in Ausnahmefällen genehmigt“, da die jeweiligen Mitarbeiter ihren Dienst vor Ort gemeinsam aufnähmen und beendeten84 S. Schriftsatz vom 21.10.2014 a.a.O.: „Hingegen wird Mitarbeitern die Nutzung von Privat-Pkw im Zuge ihres Einsatzes in der Schichtbegleitung nur in Ausnahmefällen genehmigt, da die jeweiligen Kollegen ihren Dienst vor Ort gemeinsam aufnehmen und beenden, insoweit die Fahrt zur Unterkunft gemeinsam mit einem vor Ort befindlichen Firmenfahrzeug erfolgen kann oder die Fahrt, wie z.B. bei Tageseinsätzen, direkt von Berlin aus durch die Beklagte organisiert wird“.S. Schriftsatz vom 21.10.2014 a.a.O.: „Hingegen wird Mitarbeitern die Nutzung von Privat-Pkw im Zuge ihres Einsatzes in der Schichtbegleitung nur in Ausnahmefällen genehmigt, da die jeweiligen Kollegen ihren Dienst vor Ort gemeinsam aufnehmen und beenden, insoweit die Fahrt zur Unterkunft gemeinsam mit einem vor Ort befindlichen Firmenfahrzeug erfolgen kann oder die Fahrt, wie z.B. bei Tageseinsätzen, direkt von Berlin aus durch die Beklagte organisiert wird“.. Deshalb und weil ihre Kunden die Kosten für die Anreise der Mitarbeiter nicht erstatteten, existiere für ihre Einsätze zur Schichtbegleitung „die Order“, dass An- und Abreise zum Kunden entweder gemeinsam per Firmenfahrzeug, per Bus- oder Bahn, und, falls diese Optionen nicht möglich seien, „nur ausnahmsweise per Privat-Pkw erfolgen“ solle85S. Schriftsatz vom 21.10.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 21.10.2014 a.a.O.. In der Vergangenheit sei der Einsatz bei der Schichtbegleitung stets so organisiert worden, woran sich bis zum heutigen Tage nichts geändert habe86S. Schriftsatz vom 21.10.2014 S. 4 (Bl. 37 GA).S. Schriftsatz vom 21.10.2014 S. 4 (Bl. 37 GA).. Hierbei habe auch der Kläger keine Ausnahme gebildet87S. Schriftsatz vom 21.10.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 21.10.2014 a.a.O.. - Zwar sei es richtig, dass er beim Einsatz im März 2014 in Frankfurt/Oder (Frankfurter Brauhaus) mit seinem Privatfahrzeug gefahren und hierfür per Verdienstabrechnung (s. oben, S. 8 [VI.]; Urteilsanlage VI.) auch Kilometerpauschale abgerechnet erhalten habe88S. Schriftsatz vom 21.10.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 21.10.2014 a.a.O.. Das berechtige ihn indes nicht, „zukünftige Arbeitsaufträge nur unter der Bedingung anzunehmen, wieder seinen Privatwagen nutzen zu dürfen“89S. Schriftsatz vom 21.10.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 21.10.2014 a.a.O.. - Es sei auch nicht richtig, dass ihm für den 31. August 2014 das Recht zur Nutzung seines Privatfahrzeugs zunächst telefonisch zugebilligt worden sei90S. Schriftsatz vom 21.10.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 21.10.2014 a.a.O.. Tatsächlich sei er vielmehr – wie schon vorgetragen (s. oben, S. 3 [2 a.]) - bereits am 29. August 2014 durch Herrn U. für den Einsatz in D. „eingeteilt“ worden91S. Schriftsatz vom 21.10.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 21.10.2014 a.a.O.. - Unbestritten sei jedenfalls, dass der Kläger den Einsatz am 1. und 8. September 2014 „verweigert“ habe92S. Schriftsatz vom 21.10.2014 S. 5 [1.2.] (Bl. 38 GA).S. Schriftsatz vom 21.10.2014 S. 5 [1.2.] (Bl. 38 GA).. Als Arbeitgeberin sei sie jedoch berechtigt, seinen Arbeitsort im Rahmen ihres Direktionsrechts zu bestimmen93S. Schriftsatz vom 21.10.2014 S. 6 (Bl. 39 GA).S. Schriftsatz vom 21.10.2014 S. 6 (Bl. 39 GA).. Streitig sei hier wohl auch nur, ob der Kläger für sich in Anspruch nehmen könne, auswärtige Arbeitsaufträge „nur unter der Bedingung annehmen zu müssen, dass die An- und Abreise zum Arbeitsort im Privat-Pkw mit entsprechender Fahrtkostenerstattung zugesagt“ werde94S. Schriftsatz vom 21.10.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 21.10.2014 a.a.O.. Eben dies sei „natürlich nicht der Fall“95S. Schriftsatz vom 21.10.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 21.10.2014 a.a.O.. Insofern stelle das Verhalten des Klägers im Ergebnis „eine beharrliche Arbeitsverweigerung dar“96S. Schriftsatz vom 21.10.2014 S. 7 [1.2.2.] (Bl. 40 GA); neuerlich Schriftsatz vom 30.10.2014 S. 2 (Bl. 68 GA): „Nochmals: Die Beklagte wirft dem Kläger eine wiederholte und beharrliche Arbeitsverweigerung vor, weil er dem Arbeitsauftrag in Dresden nicht annahme bzw. die Annahme davon abhängig machte, mit dem eigenen Pkw bei entsprechender Kilometerabrechnung zum Arbeitsort fahren zu können. Diese Einstellung änderte der Kläger trotz Abmahnung nicht. Deshalb hat die Beklagte gekündigt“.S. Schriftsatz vom 21.10.2014 S. 7 [1.2.2.] (Bl. 40 GA); neuerlich Schriftsatz vom 30.10.2014 S. 2 (Bl. 68 GA): „Nochmals: Die Beklagte wirft dem Kläger eine wiederholte und beharrliche Arbeitsverweigerung vor, weil er dem Arbeitsauftrag in Dresden nicht annahme bzw. die Annahme davon abhängig machte, mit dem eigenen Pkw bei entsprechender Kilometerabrechnung zum Arbeitsort fahren zu können. Diese Einstellung änderte der Kläger trotz Abmahnung nicht. Deshalb hat die Beklagte gekündigt“.. - Ergänzend legt die Beklagte Wert auf den Hinweis, der Kläger sei in den vergangenen Jahren „aufgrund seiner enormen krankheitsbedingten Fehlzeiten“ immer weniger bei Kunden außerhalb von Berlin eingesetzt worden97S. Schriftsatz vom 21.10.2014 S. 4 (Bl. 37 GA).S. Schriftsatz vom 21.10.2014 S. 4 (Bl. 37 GA)..
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VIII. Dem hält der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Oktober 201498S. Schriftsatz vom 24.10.2014 S. 1-11 (Bl. 47-57 GA) nebst Anlage K 6(Bl. 58 GA).S. Schriftsatz vom 24.10.2014 S. 1-11 (Bl. 47-57 GA) nebst Anlage K 6(Bl. 58 GA). unter anderem entgegen, er habe die betreffende Abmachung seinerzeit rund zwei Jahre nach seiner Einstellung mit einem Mitbegründer der Beklagten (Herrn K.) getroffen99S. Schriftsatz vom 24.10.2014 S. 1 [1.1.] (Bl. 47 GA).S. Schriftsatz vom 24.10.2014 S. 1 [1.1.] (Bl. 47 GA).. Danach sei auch in der Folgezeit verfahren worden100S. Schriftsatz vom 24.10.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 24.10.2014 a.a.O.. - Was den Hinweis der Beklagten auf „enorme krankheitsbedingte Fehlheiten“ angehe, so sei er tatsächlich lediglich 2013 (richtig: 2012101 So die mündliche Korrektur des Klägers im Termin am 31.10.2014 – nicht förmlich protokolliert; d.U.; ebenso schon Klägerschriftsatz vom 30.10.2014 S. 3 (Bl. 77 GA).So die mündliche Korrektur des Klägers im Termin am 31.10.2014 – nicht förmlich protokolliert; d.U.; ebenso schon Klägerschriftsatz vom 30.10.2014 S. 3 (Bl. 77 GA).) aufgrund eines ihr bekannten Rückenleidens „länger102S. dazu Klägerschriftsatz vom 24.10.2014 S. 5 (Bl. 51 GA): „über 3 Monate arbeitsunfähig“.S. dazu Klägerschriftsatz vom 24.10.2014 S. 5 (Bl. 51 GA): „über 3 Monate arbeitsunfähig“. krank“ gewesen und sodann im Wege des sog. Hamburger Modells stufenweise wieder eingegliedert worden103S. Schriftsatz vom 24.10.2014 S. 3 u. 5 (Bl. 49 u. 51 GA).S. Schriftsatz vom 24.10.2014 S. 3 u. 5 (Bl. 49 u. 51 GA).. Angesichts dessen nützten auch die von ihr mit Blick auf die 35 kg schwere Werkzeugkiste angesprochenen Rollkoffer wenig, weil durchgehendes Rollen nun einmal nicht möglich sei und diese bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel immer wieder angehoben werden müssten, was mit seinem Rückenleiden jedoch nicht vereinbar sei104S. Schriftsatz vom 24.10.2014 a.a.O.; s. Dazu noch S. 5 (Bl. 51 GA): „Im Zusammenhang mit dem schweren Werkzeugkoffern, war bereits auf das starke Rückenleiden des Klägers hingewiesen worden, was das Schleppen und Hochhieven des schweren Werkzeugrollkoffers bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Kläger zu einem echten Problem machte, von dem die Beklagte wusste“.S. Schriftsatz vom 24.10.2014 a.a.O.; s. Dazu noch S. 5 (Bl. 51 GA): „Im Zusammenhang mit dem schweren Werkzeugkoffern, war bereits auf das starke Rückenleiden des Klägers hingewiesen worden, was das Schleppen und Hochhieven des schweren Werkzeugrollkoffers bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Kläger zu einem echten Problem machte, von dem die Beklagte wusste“.. - Soweit es die Chronologie des hiesigen Einsatzes in D. betreffe, so habe er diesen nach den Wünschen Herrn U. tatsächlich bereits am 29. August 2014 (Freitag) morgens um 6.00 Uhr antreten sollen, und zwar allein105S. Schriftsatz vom 24.10.2014 S. 4 (Bl. 50 GA).S. Schriftsatz vom 24.10.2014 S. 4 (Bl. 50 GA).. Wenn die Beklagte nun von einer Anreise „gemeinsam per Firmenfahrzeug“ spreche, so sei dies nicht zutreffend106S. Schriftsatz vom 24.10.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 24.10.2014 a.a.O.. - Im Übrigen habe er das erneute Verlangen der Beklagten, am 8. September 2014 per Bus oder Bahn nach D. zu fahren, um dort um 6.00 Uhr die Arbeit aufzunehmen, zwar in der Tat abgelehnt107S. Schriftsatz vom 24.10.2014 S. 6 (Bl. 52 GA).S. Schriftsatz vom 24.10.2014 S. 6 (Bl. 52 GA).. Dieses Verlangen sei jedoch ohnehin unredlich gewesen, habe es doch nur als Vorwand gedient, ihm eine Kündigung auszusprechen108S. Schriftsatz vom 24.10.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 24.10.2014 a.a.O.. Tatsächlich habe sich sein Kollege Herr H. vor Ort befinden, so dass für seinen (Klägers) Einsatz keinerlei Notwendigkeit bestanden habe109S. Schriftsatz vom 24.10.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 24.10.2014 a.a.O..
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IX. Dies kommentiert die Beklagte wiederum mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2014110S. Schriftsatz vom 30.10.2014 S. 1-8 (Bl. 67-74 GA).S. Schriftsatz vom 30.10.2014 S. 1-8 (Bl. 67-74 GA)., dem schließlich der Kläger seine jüngste Klageerweiterungsschrift gleichen Datums (30. Oktober 2014111S. Schriftsatz vom 30.10.2014 S. 1-8 (Bl. 75-82 GA) nebst Anlagen K 7 bis K 12(Bl. 83-88 GA).S. Schriftsatz vom 30.10.2014 S. 1-8 (Bl. 75-82 GA) nebst Anlagen K 7 bis K 12(Bl. 83-88 GA).) hat folgen lassen. Bei dieser Gelegenheit lässt die Beklagte jetzt unter anderem vortragen, sie habe vom Kläger für den 8. September 2014 auch nicht verlangt, „per Bahn oder Bus“ anzureisen, sondern ihm lediglich mitgeteilt, „dass Reisekosten nur insoweit erstattet“ würden112S. Schriftsatz vom 30.10.2014 S. 4 (Bl. 70 GA).S. Schriftsatz vom 30.10.2014 S. 4 (Bl. 70 GA).. Statt sich die Abmahnung „zu Herzen“ zu nehmen, habe dieser jedoch „bewusst die Konfrontation gesucht und die Kündigung geradezu provoziert“113S. Schriftsatz vom 24.10.2014 a.a.O.S. Schriftsatz vom 24.10.2014 a.a.O..
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X. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. Hiervon nicht inbegriffen sind die vorerwähnten Schriftsätze beider Parteien vom 30. Oktober 2014, zu denen keiner der Kontrahenten ausreichendes rechtliches Gehör erhalten hat. Soweit hier aus diesem Schriftsätzen zitiert oder berichtet wird, geschieht dies daher ausschließlich zur Illustration.
Entscheidungsgründe§
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A. Da der Rechtsstreit wegen der Bestandsschutzanträge entscheidungsreif ist, hat das Gericht insoweit aufgrund der § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG114S. Text: „§ 46 Grundsatz.(1) … (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“.S. Text: „§ 46 Grundsatz.(1) … (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“., §§ 495 Abs. 1115S. Text: „§ 495 Anzuwendende Vorschriften.(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben“.S. Text: „§ 495 Anzuwendende Vorschriften.(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben“., 301 Abs. 1 Satz 1116S. Text: „§ 301 Teilurteil.(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil des Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen“.S. Text: „§ 301 Teilurteil.(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil des Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen“. ZPO Teilurteil erlassen.
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B. Diesbezüglich ist den Klagebegehren der erstrebte Erfolg nicht zu versagen. - Im Einzelnen:
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I. Der Kündigungsschutz (Klageantrag 1.)
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Die Kündigungsschutzklage ist begründet: Die Kündigungen im Schreiben vom 4. September 2014 haben das Arbeitsverhältnis des Klägers weder mit ihrem Zugang am selben Tage aufgelöst, noch werden sie Lösungswirkung zum Ablauf der Kündigungsfrist entfalten. Beide Kündigungen sind unwirksam. - Der Reihe nach:
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