Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen / 2024

Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.11.2024 – 2 AGH 13/23

ECLI:DE:AWGHNRW:2024:1108.2AGH13.23.00

BerufsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Angeschuldigten mit Schriftsatz vom 24.02.2023 gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts Düsseldorf vom 21.02.2023 wird auf ihre Kosten (§ 197 Abs. 2 BRAO) zurückgewiesen.

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Begründung:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2024-11-08/2-agh-13-23#rd_2

Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 24.02.2023 wendet sich die Angeschuldigte gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts Düsseldorf vom 21.02.2023, mit welchem ihr in der Hauptverhandlung gestelltes Ablehnungsgesuch vom selben Tag gegen sämtliche Richter der 1. Kammer des Gerichts in der damaligen Besetzung als unzulässig zurückgewiesen wurde.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2024-11-08/2-agh-13-23#rd_3

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Ein selbstständiges Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrags ist gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 StPO nicht gegeben, da die Entscheidung durch den „erkennenden Richter“ getroffen wurde und somit nur zusammen mit dem Urteil durch die Berufung angefochten werden kann. Erkennende Richter sind diejenigen, die berufen sind, in der Hauptverhandlung mitzuwirken (Heil in: KK zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 28, Rn. 7 mwN), also vorliegend die drei abgelehnten Richter.