Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen / 2024

Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.05.2024 – 1 AGH 5/24

ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0524.1AGH5.24.00

BerufsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1.

Das Verfahren wird eingestellt.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beklagten.

3.

Der Gegenstandswert wird auf € 50.000 festgesetzt.

4.

Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2024-05-24/1-agh-5-24#rd_1

Nachdem der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.05.2024 seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt gemäß § 194 i.V.m. § 52 GKG € 50.000 und entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senates in Zulassungssachen.