Rechtsprechung / AG Zeitz / 2013

AG Zeitz Beschluss vom 22.07.2013 – 5 M 660/13

ECLI:DE:AGZEITZ:2013:0722.5M660.13.0A

ZivilrechtSachsen-AnhaltVolltext

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Tenor§

Der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin wird nicht abgeholfen; sie wird dem LG Halle vorgelegt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-zeitz/2013-07-22/5-m-660-13#rd_1

Der Gerichtsvollzieher konnte den Schuldner nicht antreffen und wies auf die Notwendigkeit eines Beschlusses nach § 758a ZPO, Art. 13 Abs. 2 GG zur zwangsweisen Wohnungsöffnung hin. Die Gläubigerin beantragte ohne Verwendung eines Vordrucks die Gestattung der Zwangsvollstreckung auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-zeitz/2013-07-22/5-m-660-13#rd_2

Das Amtsgericht Zeitz wies den Antrag wegen Nichtverwendung des nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung zu verwendenden Vordrucks „Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung“ zurück.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-zeitz/2013-07-22/5-m-660-13#rd_3

Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, der Verwendung des Vordrucks bedürfe es nicht, wenn die Vollstreckung zur Unzeit beantragt werde.

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Dem kann nicht gefolgt werden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-zeitz/2013-07-22/5-m-660-13#rd_4

Die Gestattung der Vollstreckung „zur Unzeit“ setzt logisch voraus, dass die Vollstreckung überhaupt gestattet wird, wozu es zwingend der Verwendung des Vordrucks für den Antrag bedarf und woran es hier fehlt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-zeitz/2013-07-22/5-m-660-13#rd_5

Das Formular sieht ausdrücklich die Möglichkeit einer zeitlich unbeschränkten Durchsuchung (d.h auch zur Nachtzeit) vor. Allerdings sieht es nicht explizit ein Feld vor, in dem dieser Antrag begründet werden kann. Im Nachtrag Gesetz zur Reform der Sachaufklärung und Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) zum Beck’schen Prozessformularbuch 12. Auflage, III. A. 11, Rz. 5, 10, wird daher empfohlen, eine entsprechende Begründung auf einem extra Blatt zu verfassen, dieses hier als weitere Anlage zu benennen und beizufügen.