Rechtsprechung / AG Wuppertal / 2003

AG Wuppertal Urteil vom 18.12.2003 – 97 C 65/03

ECLI:DE:AGW:2003:1218.97C65.03.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 3.151,31 € (i. W.: dreitausendeinhunderteinundfünfzig 31/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2002 zu zahlen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits trage die Beklagten als Gesamtschuldner.

3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 €, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2003-12-18/97-c-65-03#rd_3

Die Kläger sind Rechtsanwälte. Die Beklagten wandten sich an die Kläger mit der Bitte um Prüfung von Ansprüchen wegen einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage gegenüber der C Bausparkasse.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2003-12-18/97-c-65-03#rd_4

Um ihre Ansprüche geltend zu machen, traten die Beklagten mit Beitrittserklärung vom 11.01.2002 dem "Informations-Pool YY u.a." der G KG, ####1 P bei. Zielsetzung dieses Beitritts war die Rückabwicklung ihrer Kapitalanlage. Hierzu sollte die G KG gemäß § 1 des Vertrages die Kapitalanlage der Beklagten prüfen und analysieren sowie Informationen über anlegerschädigendes Verhalten im Zusammenhang mit der erworbenen Kapitalanlage ermitteln und auswerten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2003-12-18/97-c-65-03#rd_5

Gemäß § 2 dieses Vertrages erstattet die G KG aus datenschutzrechtlichen Gründen ausschließlich dem Anwalt der Auftraggeber  hier der Beklagten  Bericht über ihre Arbeit und Erkenntnisse.

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Die Beklagten gaben der G KG gegenüber die Kläger als ihre Interessenvertreter an.

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Am 24.01.2002 sandten die Beklagten an den Kläger S folgendes Schreiben:

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"Sehr geehrter Herr S,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2003-12-18/97-c-65-03#rd_6

Wir bitten Sie, unserer Interessen im Zusammenhang mit dem kauf von zwei Eigentumsappartements in I-Ahlem gegen YY und die Bausparkasse C wahrzunehmen.

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Zwischenzeitlich ist Ihnen über die G KG unsere Beitrittserklärung zum Informationspool "YY u.a." zugegangen.

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Zu weiteren Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Abschließend bitten wir Sie, uns ggf’s mitzuteilen, wie weit unsere Rechtsschutzversicherung für Ihre Tätigkeit in Anspruch genommen werden kann".

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Am 05.02.2002 unterzeichneten beide Beklagten eine Vollmacht für die Kläger in Sachen Eheleute C u.a.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2003-12-18/97-c-65-03#rd_7

Die Kläger prüften sodann die Ansprüche der Beklagten und beantragten gemäß den Wünschen der Beklagten bei deren Rechtsschutzversicherung die Gewährung von Rechtsschutz unter Beiführung einer rechtlichen Bewertung der Angelegenheit.

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Das Anschreiben an die Rechtsschutzversicherung erfolgte mit Schreiben vom 20.03.2002.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2003-12-18/97-c-65-03#rd_8

Mit Schreiben vom 19.08.2002 kündigten die Beklagten das Mandat, worauf die Kläger ihnen unter Berücksichtigung eines zwischen den Parteien unstreitigen Streitwertes von 245.931,39 € unter Zugrundelegung einer 10/10 Geschäftsgebühr gemäß §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und 3/10 Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO eine Rechnung über insgesamt 3.151,31 € erstellten.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2003-12-18/97-c-65-03#rd_9

Die Kläger sind der Auffassung, diese Gebühren stünden ihnen für ihre umfangreiche schwierige und bedeutsame Tätigkeit zu. Auch wenn sie durch Vermittlung der G KG in einer Vielzahl von Fällen über Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Bausparkasse C beauftragte worden seien, sei doch jeder Fall für sich zu prüfen, stelle jeweils eine andere und eigene Konstellation dar. Zwar habe auch hier vor der Beantragung von Rechtsschutz eine eingehende Prüfung stattgefunden und das Ergebnis dieser Prüfung sei zur Begründung des Antrages an die Rechtschutzversicherung der Beklagten weitergeleitet worden.

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Die geltend gemachte 10/10 Gebühr sei somit nicht unangemessen.

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Die Kläger beantragen

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wie zuerkannt.

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Beklagten beantragen

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Klageabweisung.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2003-12-18/97-c-65-03#rd_10

Die Beklagten behaupten, die Kläger könnten allenfalls Vergütung für den gestellten Prozesskostenhilfe-Antrag verlagen. Im Übrigen hätten sie wegen der Vielzahl der nahezu gleich gelagerte Fälle hier lediglich einen Aufwand betreiben brauchen, der unterdurchschnittlich gewesen sei.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2003-12-18/97-c-65-03#rd_11

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gebührengutachtens der Rechtsanwaltskammer E. Diesbezüglich wird auf das Gebührengutachten vom 04.09.2003 (Bl. 157 ff. d. A.) verwiesen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die Klage ist im vollen Umfang begründet.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2003-12-18/97-c-65-03#rd_12

Nach Überzeugung des Gerichtes kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Beklagten die Kläger in dem von ihnen beabsichtigten Verfahren gegen die C Bausparkasse beauftragt haben. Dieser Auftrag beinhaltet naturgemäß Prüfung der Unterlagen und deren rechtliche Würdigung.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2003-12-18/97-c-65-03#rd_13

Dies war auch Voraussetzung dafür, dass die Kläger dann einen Antrag auf die Gewährung von Rechtsschutz bei der Rechtsschutzversicherung der Beklagten stellten. Dieser Antrag zeigt auch, dass die Kläger sich mit der rechtlichen Situation durchaus befasst hatten und diese nach Prüfung der C entsprechend dargelegt hatten.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2003-12-18/97-c-65-03#rd_14

Zu diesem Ergebnis kommt auch das Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer E, das auch die Darlegung der Beklagten an die Rechtsschutzversicherung in deren Antragsschreiben vom 20.03.2002 als eingehend dargelegt ansieht.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2003-12-18/97-c-65-03#rd_15

Es ist hier sowohl von einer weit überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Beklagten auszugehen als auch von einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltliche Tätigkeit.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2003-12-18/97-c-65-03#rd_16

Daran ändert auch nichts, dass über die Firma G die Beklagten mit einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen konfrontiert wurden, denn die Situation ist je nach Objekt und je nach konkreter Vertrags- und Fallgestaltung jeweils verschieden, und es sind jeweils die im konkreten Falle vorliegenden Besonderheiten zu berücksichtigen und zur Geltung zu bringen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2003-12-18/97-c-65-03#rd_17

Das Gutachten der Rechtsanwaltkammer E kommt nach Auffassung des Gerichts zu dem überzeugenden Ergebnis, dass hier die Ansetzung einer 10/10 Gebühr jedenfalls nicht als deutlich überhöht anzusehen ist und sich die Kläger noch innerhalb des ihnen zustehenden Ermessensspielraums bewegt haben.

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Der ansonsten zutreffend berechneten klägerischen Forderung ist somit im vollen Umfang zu entsprechen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.