Rechtsprechung / AG Velbert / 2016

AG Velbert Beschluss vom 14.11.2016 – 8a XVII 310/15

ECLI:DE:AGME4:2016:1114.8A.XVII310.15.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Wird der Aufgabenkreis der Betreuerin H eingeschränkt. Die Bestellung umfasst nunmehr folgende Aufgabenkreise:

AufenthaltsbestimmungsrechtGesundheitsfürsorge

Der Aufgabenkreis der Ersatzbetreuer C2 sowie des Vereins ‘C1 e.V.' wird neu gefasst. Die Bestellung umfasst nunmehr folgende Aufgabenkreise:

AufenthaltsbestimmungsrechtGesundheitsfürsorge

Zugleich wird die bestehende Betreuung verlängert.

Das Gericht wird spätestens bis zum 00.00.0000 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe§

2

Nach dem ärztlichen Gutachten der O liegt bei B eine paranoide Schizophrenie vor.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-velbert/2016-11-14/8a-xvii-310-15#rd_1

Danach ist B aus gesundheitlichen Gründen weiter gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln und benötigt insoweit nach wie vor Hilfe durch Betreuung.

4

Von einer erneuten Anhörung wurde gem. §§ 34 Abs. 2, 278, 293 ff. FamFG abgesehen, weil die letzte Anhörung nicht länger als 6 Monate zurückliegt.

5

Dabei war der Umfang der Betreuung an die aktuelle Erforderlichkeit anzupassen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-velbert/2016-11-14/8a-xvii-310-15#rd_2

Die Betreuung konnte auch gegen den Willen des Betroffenen verlängert werden, da er krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die für und wider eine Betreuungsverlängerung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen, gegeneinander abzuwägen und entsprechend zu entscheiden.

7

Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend der ärztlichen Stellungnahme festgesetzt.

8

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.