Rechtsprechung / AG Stuttgart / 2019
AG Stuttgart Beschluss vom 15.08.2019 – HRA 381292
ECLI:DE:AGSTUTT:2019:0815.HRA381292.31
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Leitsatz
1. Wird über das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und gleichzeitig Eigenverwaltung angeordnet, ist die Bestellung zweier Dritter als jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer nicht dadurch zu rechtfertigen, dass eine liquidationsähnliche Sonderlage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorliegt. Eine dahingehende Anmeldung ist abzulehnen. 2. Einem Hilfsantrag auf Eintragung der Bestellung dieser beiden Dritten zu Liquidatoren kann ebenfalls nicht entsprochen werden, da ein Fall der Liquidation nicht vorliegt, § 145 Abs. 1 HGB.
Tenor§
Der Beschwerde vom 06.08.2019 gegen den Beschluss vom 18.07.2019 wird nicht abgeholfen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe§
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Der Vertreter der Beteiligten Ziff. 1), Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. K., hat mit Schriftsatz vom 06.08.2019 Beschwerde eingelegt.
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Das Gericht kann sich seiner Auffassung auch weiterhin nicht anschließen und verweist insofern auf die Begründung im Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 18.07.2019.
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Die von Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. K. erwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus 2010 und 2013 (BGH, Hinweisbeschluss vom 07.06.2010 - II ZR 210/09; Urteil vom 17.09.2013 - II ZR 68/11) gehen zwar u.a. davon aus, dass der Grundsatz der Selbstorganschaft für Personengesellschaften in "liquidationsähnlichen Sonderlagen" ausgesetzt und deshalb die Übertragung der Prozessvertretung auf Dritte möglich sein kann, sie fordern jedoch keine Verlautbarung dieser liquidationsähnlichen Sonder(-vertretungs)lagen im Handelsregister.
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Die Zulässigkeit der Fremdorganschaft wird nach dem Beteiligtenvertreter zu Ziff. 1) auch durch die Regelung des § 276a InsO belegt.
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Maßgeblicher Rechtsschutz von und gegen die Geschäftsleitung wäre jedoch vor den ordentlichen Gerichten auszutragen und wären demzufolge am Ende immer Einzelfallentscheidungen.
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§ 276a ist als insolvenzrechtliche Sondervorschrift zu sehen, vgl. Uhlenbruck/Zipperer, 15. Aufl. 2019, InsO § 276a Rn. 9.
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Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass eine evtl. Fremdorganschaft bei Personengesellschaften durch § 276a InsO zur im Handelsregister eintragungsfähigen Tatsache wird.