Rechtsprechung / AG Stuttgart / 2017

AG Stuttgart Beschluss vom 27.11.2017 – 26 Gs 8396/17

ECLI:DE:AGSTUTT:2017:1127.26GS8396.17.01

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Tenor§

Der Beschuldigten wird gemäß § 141 Abs. 3 S. 4 StPO für den Termin zur Eröffnung des Haftbefehls am […] Rechtsanwältin […] als Pflichtverteidigerin bestellt.

Gründe§

I.

Randnummer1

Bezüglich des Tatvorwurfs wird auf den Haftbefehl des Amtsgericht Stuttgart vom […] Bezug genommen.

Randnummer2

Im Termin zur Eröffnung des Haftbefehls stellte die Beschuldigte den Antrag, ihr ihre anwesende Prozessbevollmächtigte für den Termin als Pflichtverteidigerin beizuordnen gem. § 141 Abs. 3 S. 4 StPO.

II.

Randnummer3

Der Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidigerin ist zulässig und begründet.

Randnummer4

Der neu eingefügte § 141 Abs. 3 S. 4 StPO macht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in einem Termin, in dem eine richterliche Vernehmung stattfindet, obligatorisch, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers aufgrund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint.

Randnummer5

Im Termin zur Eröffnung eines Haftbefehls findet eine richterliche Vernehmung des Beschuldigten statt. Aufgrund der Schwere der im Anschluss an diese Vernehmung ergehenden Entscheidung, ob ein Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft angeordnet wird, hat diese Vernehmung eine besondere Bedeutung für die Wahrung der Rechte des Beschuldigten.

Randnummer6

Der Beschuldigten war daher für den Termin der Eröffnung des Haftbefehls am […] ein Pflichtverteidiger zu bestellen.