Rechtsprechung / AG Stuttgart / 2017
AG Stuttgart Urteil vom 13.09.2017 – 41 C 1957/17
ECLI:DE:AGSTUTT:2017:0913.41C1957.17.07
ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext
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Tenor§
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 466,96 € festgesetzt.
Tatbestand§
Randnummer1
Das klägerische Sachverständigenbüro verlangt Sachverständigenhonorar für ein Schadensgutachten aus abgetretenem Recht von der Beklagten, deren Haftung dem Grunde nach unstreitig ist.
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Beschädigt wurde das Fahrzeug Hyundai, Erstzulassung November 2012, der Frau. Der Unfall hat sich am 7.1.2017 ereignet.
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Am 12.1.2017 kam es zu einem Telefongespräch zwischen einem Mitarbeiter der Beklagten und der Geschädigtenseite.
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Die Kläger erstellten das Sachverständigengutachten vom 18.1.2017, Anl. K1. Das Gutachten kommt zu Bruttoreparaturkosten in Höhe von Euro 1669,18. Das Gutachten trifft ferner die Feststellungen, dass sich Wertminderung und Wertverbesserung ausgleichen, dass das Fahrzeug fahrfähig jedoch nicht verkehrssicher ist und dass die Reparaturdauer ein bis zwei Arbeitstage beträgt.
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Der Gutachtenserstellung liegt der Auftrag gemäß der Anlage K3 zu Grunde.
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Für die Erstellung des Gutachtens berechnete die Klägerseite das streitgegenständliche Sachverständigenhonorar in Höhe von Euro 466,96, Anl. K2.
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Die Klägerseite ist der Auffassung, dass jeder Geschädigte, sofern es sich nicht um einen reinen Kleinschaden handele, einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenshöhe beauftragen dürfe. Die Kosten des vom schuldlosen Geschädigten beauftragten Sachverständigen müsse der Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung tragen. Dies sei eine schadensrechtliche Selbstverständlichkeit.
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Die Kläger bestreiten, dass die Beklagte am 12.1.2017 telefonisch eine Übernahme der Reparaturkosten zugesichert habe.
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Eine solche telefonische Erklärung sei auch nicht geeignet, das Recht des Geschädigten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beeinträchtigen.
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Die klägerischen Sachverständigen beantragen:
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 466,96 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen und die Klägerin von dem Gebührenanspruch der Klägervertreter in Höhe von Euro 70,20 (netto) freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten tragen vor, dass die Beklagte im Zuge des Telefonates vom 12.1.2017 die Übernahme der Reparaturkosten zugesagt habe.
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Die Einholung eines Schadensgutachtens sei deshalb nicht erforderlich gewesen, weshalb die Gutachterkosten nicht zu erstatten sein.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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Das Amtsgericht Stuttgart hat den Zeugen gehört.
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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.8.2017 (Bl. 33/36 der Akte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die klägerischen Sachverständigen haben keinen Anspruch auf Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht.
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(1) Der abgetretene Anspruch besteht nicht.
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Die Einholung sachverständiger Hilfe war im zu beurteilenden Fall nicht erforderlich.
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(a) Es kann deshalb dahinstehen, ob die Geschädigte bei Erteilung des Gutachtenauftrages und bei der Abtretung ihres Schadensersatzanspruchs an die klägerischen Sachverständigen von ihrem Ehemann, dem Zeugen, wirksam vertreten worden ist.
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(b) Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist, vergleiche BGH, Urteil vom 28.2.2017 – VI ZR 76/16.
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Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnismöglichkeiten und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen, vergleiche BGH, a.o.O.
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Es sind also – wie bei der Frage, ob der Geschädigte anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen darf, vergleiche hierzu BGH, Urteil vom 17.9.2015 – IX ZR 280/14 – unter dem Blickpunkt, dass der Schädiger grundsätzlich für alle durch das Schadensereignis verursachten Kosten einzustehen hat, an die Voraussetzungen des materiellen-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt nämlich darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Reparaturfalls aus Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung auf die Reparaturkosten nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommt, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen.
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(c) Unter Beachtung dieser Vorgaben war die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich.
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Der Zeuge, Ehemann der Geschädigten, der das beschädigte Fahrzeug in die Werkstatt gebracht hat, hat zweifelsfrei wahrheitsgemäß ausgesagt, dass die Reparaturkostenübernahmeerklärung der Beklagten definitiv gewesen sei.
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Zweifel daran, dass die Reparaturkosten von Beklagtenseite bezahlt werden würden, bestanden also auf der Geschädigtenseite nicht. Damit war die Verantwortlichkeit für den Schaden und die Haftung auf die Reparaturkosten nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht der Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestand, dass die Beklagte ihrer Ersatzpflicht nachkommen werde.
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Ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Geschädigten wird in dieser Situation ein Schadensgutachten als entbehrlich erachten.
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Dementsprechend hat der Zeuge weiter ausgesagt, dass er keinen Gutachtenauftrag erteilt habe. Weil ihm von der Werkstatt gesagt worden sei, dass es normal sei wenn ein Gutachten erstellt würde, habe er einer Gutachterbeauftragung nicht widersprochen.
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Auch dies zeigt, dass die Geschädigtenseite keine Veranlassung gesehen hat ein Schadensgutachten einzuholen und dass die Beauftragung der klägerischen Sachverständigen auf Initiative der Reparaturwerkstatt erfolgte.
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Zur sicheren Überzeugung des Tatrichters hat der Zeuge den Sachverständigenauftrag in Unkenntnis des Inhalts der Urkunde und in der Annahme einen Reparaturauftrag zu erteilen, unterschrieben.
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Umstände, die es rechtfertigten trotz klarer Haftungslage ein Schadensgutachten für erforderlich zu halten, können nicht festgestellt werden.
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Auch die weiteren im Gutachten getroffenen Feststellungen zur Wertminderung/Wertverbesserung, zur Verkehrssicherheit des Fahrzeugs und zu Reparaturdauer rechtfertigen keine andere Beurteilung.
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Tatsächliche Umstände dafür, dass die vorstehenden gutachterlichen Feststellungen im konkreten Schadensfall für die Geschädigtenseite in subjektbezogenen Schadensbetrachtung von Bedeutung waren, sind weder vorgetragen noch ergeben sie sich aus den Angaben des Zeugen.
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(2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Berufung wird gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen, weil die Parteien das Gericht davon überzeugt haben, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.