Rechtsprechung / AG Solingen / 2018

AG Solingen Beschluss vom 11.05.2018 – 8 XIV (B) 6/18

ECLI:DE:AGSG:2018:0511.8XIV.B6.18.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die vorläufige Freiheitsentziehung des Betroffenen bis zum 12.05.2018 im      Polizeigewahrsam der Polizeiinspektion Solingen wird angeordnet.

Der Beschluss ist sofort wirksam.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2018-05-11/8-xiv-b-6-18#rd_1

Der Betroffene ist nach Angaben der Ausländerbehörde der Stadt  guinesischer Staatsangehöriger, der am 28.07.2017 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Der Asylantrag des Betroffenen wurde am 07.12.2017 als unzulässig abgelehnt. Die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet.

2

Die am 19.12.2017 gegen die Abschiebung erhobene Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

3

Die Rückführung des Betroffenen war für den 11.05.2018 vorgesehen.

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Am Flughafen weigerte sich der Betroffene, den Flug AZ nach Rom zu besteigen.

5

Begleitpersonal stand nicht zur Verfügung, sodass die Rückführung nach Italien abgebrochen werden musste.

6

Nach den Angaben der Ausländerbehörde der Stadt weigert sich der Angeklagte, nach Italien zu fliegen.

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Die Überstellungsfrist für den Betroffenen endet am 07.06.2018.

8

Im einstweiligen Anordnungsverfahren war, auch ohne Anhörung des Betroffenen, wie geschehen zu entscheiden.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2018-05-11/8-xiv-b-6-18#rd_2

Der Antrag der Ausländerbehörde ist gem. § 71 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 4 OBG insoweit zulässig, als die Ausländerbehörde für den Haftantrag zuständig ist.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2018-05-11/8-xiv-b-6-18#rd_3

Aus dem Verhalten des Betroffenen ergibt sich, dass Gefahr im Verzug besteht. Nach dem Gesamtverhalten des Betroffenen ist zu vermuten, dass er sich, wenn er nicht der Freiheit entzogen wird, sofort untertauchen wird, um sich der Ausreise nach Italien zu entziehen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2018-05-11/8-xiv-b-6-18#rd_4

Über einen Antrag auf Sicherungshaft wird noch zu entscheiden sein. Die mündliche Anhörung des Betroffenen ist unverzüglich, dass heißt am morgigen Tag nachzuholen. Deshalb ist die Unterbringung im Polizeigewahrsam auch bis morgen beschränkt.

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Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen.

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Rechtsmittelbelehrung:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2018-05-11/8-xiv-b-6-18#rd_5

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.