Rechtsprechung / AG Solingen / 1992

AG Solingen Urteil vom 10.07.1992 – 10 C 114/92

ECLI:DE:AGSG:1992:0710.10C114.92.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 404,18 DM (i. B.: Vierhundertvier 18/100 Deutsche Mark) nebst 8 % Zinsen seit dem 17.06.1991 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/1992-07-10/10-c-114-92#rd_2

Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO verzichtet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/1992-07-10/10-c-114-92#rd_3

Die Klage ist begründet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/1992-07-10/10-c-114-92#rd_4

Dem Kläger steht der Resthonoraranspruch aus einer Zahnbehandlung des Beklagten in der Zeit vom 15.11. bis 18.12.1990 zu.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/1992-07-10/10-c-114-92#rd_5

Die 507 GOZ ist pro Spanne und Freiendsattel zusätzlich zur 521 GOZ, dabei handelt es sich um die berechnete Modellgußprothese, berechnungsfähig. Das Gericht schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts München I vom 22.10.1990 - 33 O 13 371/89 - an.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/1992-07-10/10-c-114-92#rd_6

Darüber hinaus ist auch die Berechnung der beiden Gebührenpositionen 504 und 508 GOZ nebeneinander möglich. Den Teleskop- bzw. Konuskronen kommt eine Verbindungsfunktion bei geteilten Prothesen und Brücken zu. Die Voraussetzungen liegen vorliegend unstreitig vor.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/1992-07-10/10-c-114-92#rd_7

Der Kläger hat auch berechtigterweise die Kosten für Anästhetika (Ultracain) berechnet. Die im Rahmen der Inflitrationsanästhesie verwendeten Narkosemittel können vom Kläger berechnet werden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/1992-07-10/10-c-114-92#rd_8

Die Höhe der Restforderung ist unstreitig.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/1992-07-10/10-c-114-92#rd_9

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/1992-07-10/10-c-114-92#rd_10

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/1992-07-10/10-c-114-92#rd_11

Streitwert: 404,18 DM.