Rechtsprechung / AG Soest / 2006

AG Soest Urteil vom 30.06.2006 – 14 C 12/06

ECLI:DE:AGSO1:2006:0630.14C12.06.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-soest/2006-06-30/14-c-12-06#rd_2

Der Kläger schloss mit der Beklagten am 05.08.1985 einen Sparplan mit Versicherungsschutz. Mit monatlichen Einzahlungen von 100,00 DM sollte über ein Vertragslaufzeit von 20 Jahren ein Sparziel von 23.400,00 DM erreicht werden. Vertragsende sollte der 30.09.2005 sein. Der Vertrag sah neben einer variablen Grundverzinsung eine laufzeitabhängige Bonusvergütung vor, die bei Vertragsende abzurechnen war. Ziffer 5.1 der Bedingungen für Sparkonten sah folgendes vor:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-soest/2006-06-30/14-c-12-06#rd_3

Die Bank vergütet dem Sparkontoinhaber im Rahmen der geltenden Bestimmungen die

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-soest/2006-06-30/14-c-12-06#rd_4

von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum der kontoführenden Stelle

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-soest/2006-06-30/14-c-12-06#rd_5

bekanntgegebenen Zinsen. Eine Änderung des Zinssatzes tritt auch für

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-soest/2006-06-30/14-c-12-06#rd_6

bestehende Sparguthaben ohne besondere Mitteilung mit dem Tage in Kraft,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-soest/2006-06-30/14-c-12-06#rd_7

der durch Aushang im Kassenraum bekanntgegeben wird.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-soest/2006-06-30/14-c-12-06#rd_8

Der Kläger geht davon aus, die Zinsanpassungsklausel sei unwirksam. Er beruft sich insoweit auf das Urteil des BGH vom 17.02.2004, XI ZR 140/03. Der Kläger trägt vor, die verwendete Klausel räume der Beklagten praktisch ein unbegrenztes Recht zur Festlegung des Vertragszinses ein. Die Beklagte könne sich deshalb auf die Klausel nicht berufen. Sie müsse vielmehr nachweisen, dass der Vertragszins in der Vergangenheit nicht willkürlich, sondern in Anlegung an einen Kapitalmarktzins, oder eine Kombination mehrerer Marktgrößen angepasst worden sei. Ein Hauszins der Beklagten sei keine Bezugsgröße des Kapitalmarkts. Die Beklagte hätte vielmehr einen bei Vertragsbeginn bestehenden Zinsabstand zwischen vertraglich gewährtem Anfangszins und Spareckzins währende der Laufzeit beibehalten müssen. Diesen errechnet der Kläger mit 2.165,04 € und verlangt entsprechend Zahlung von der Beklagten.

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Der Kläger beantragt,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-soest/2006-06-30/14-c-12-06#rd_10

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.165,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2004, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 144,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 08.02.2006 zu zahlen, hilfsweise die Beklagten zu verurteilen, den E-Bank-Sparplan mit Versicherungsschutz, Kontonummer XXX XXXXXXX XX für die gesamte Vertragslaufzeit neu abzurechnen mit der Maßgabe, der dem Kläger zu zahlenden Verzinsung bei der Berechnung einen Zinssatz zu Grunde zu legen, der die Differenz zwischen dem anfänglichen Vertragszins bei Beginn des Vertrages und dem seinerzeit gültigen Spareckzins bis zum Ende des Vertrages beibehält und die Abrechnung vorzulegen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-soest/2006-06-30/14-c-12-06#rd_11

Die Beklagte beantragt,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-soest/2006-06-30/14-c-12-06#rd_12

die Klage abzuweisen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-soest/2006-06-30/14-c-12-06#rd_13

Sie hält die Klage für unbegründet. Sie trägt vor, die jeweilige Verzinsung habe sich an der Verzinsung für Neuverträge orientiert. Derzeit verwende sie als relevante Bezugsgröße des Kapitalmarkts den von der Bundesbank veröffentlichten Kapitalmarktzins „Zeitreihe WZ 9816“. Aus dieser Reihe werde der Mittelwert der jeweils in den letzten 5 Jahren veröffentlichten Zinssätze ermittelt und der variable Vertragszins dementsprechend angepasst. Bei Anwendung dieses Referenzzinssatzes hätte der Kläger 556,65 € weniger erhalten als ihm bereits ausgezahlt worden sei. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang darauf hin, es sei ohnehin schwierig, mit Rücksicht auf die Ausgestaltung des Produkts, das eine gestaffelte Bonuszahlung und vorzeitige Verfügung über die eingezahlten Beträge vorsieht, einen geeigneten Referenzzinssatz heranzuziehen. Der vom Kläger herangezogene Spareckzins gehöre jedenfalls nicht zu den Parametern des Kapitalmarkts. Dabei handele es sich um den Zinssatz, den der Sparkunde bei einem Sparguthaben mit dreimonatiger Kündigungsfrist erzielen würde. Zwischen dem Spareckzins und den sich täglichen ändernden Kapitalmarktzinsen gebe es keinen Zusammenhang.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-soest/2006-06-30/14-c-12-06#rd_14

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und überreichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-soest/2006-06-30/14-c-12-06#rd_16

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte noch einen Anspruch auf Abrechnung unter Berücksichtigung der Differenz zwischen anfänglichem Vertragszins und seinerzeit gültigen Spareckzins bei der Verzinsung des Sparguthabens.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-soest/2006-06-30/14-c-12-06#rd_17

Es kann dahinstehen, ob die von der Beklagten verwendete und vom Kläger beanstandete Zinsanpassungsklausel gem. § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist. Im Unterschied zu der Fallgestaltung, die der Entscheidung des BGH vom 17.02.2004 zugrunde lag, stellt die Klausel jedenfalls klar, dass Zinsänderungen für bestehende Sparverträge und Verzinsung für neu abzuschließende Sparverträge übereinstimmen und unterschiedliche Zinssätze für Alt- und Neuverträge nicht gelten. Dementsprechend hat die Beklagte dem Kläger auch ihre Zinsgutschriften erteilt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-soest/2006-06-30/14-c-12-06#rd_18

Selbst wenn die Zinsänderungsklausel unwirksam wäre, stünde dem Kläger ein Zahlungs- oder Abrechnungsanspruch nicht zu. Ein solcher Anspruch bestünde nur dann, wenn die von der Beklagten geleistete Verzinsung nicht billigem Ermessen, § 315 BGB, entsprochen hätte. Hiervon kann aber nicht ausgegangen werden.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-soest/2006-06-30/14-c-12-06#rd_19

Bei der hier vorliegenden Sparform mit Verzinsung, Bonuszahlung, vorzeitiger Kündigungsmöglichkeit in Kombination mit weiteren vertragsgestaltenden Elementen ist es praktisch unmöglich, eine allgemein richtige und akzeptierte Bezugsgröße für die Verzinsung zu finden. Die Beklagte hat für die Vergangenheit die Verzinsung an die für Neuverträge geltenden Zinsen gebunden. Völlig sachwidrig ist dies jedenfalls nicht. Die Beklagte steht auch mit dieser Sparform im Wettbewerb mit anderen Kreditinstituten. Das Produkt ist aber lediglich dann interessant, wenn attraktive Zinskonditionen gelten. Denkbar ist zwar, dass die Zinsen nach unten korrigiert werden, um Anlagewünsche abzuwehren. Anhaltspunkte dafür sind allerdings nicht vorgetragen. Allerdings liegt der Vorgehensweise der Beklagten eine objektive Größe des Kapitalmarkts tatsächlich nicht zugrunde.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-soest/2006-06-30/14-c-12-06#rd_20

Die Beklagte verweist darauf, sie verwende jetzt als relevante Bezugsgröße den von der Bundesbank veröffentlichten Kapitalmarktzins „Zeitreihe WZ 9816“. Mit jeder Zinsanpassung werde die ursprüngliche Differenz zwischen Zinssatz des Sparplans und Bezugsgröße am Kapitalmarkt hergestellt. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang plausibel begründet, weshalb sie diesen Zinssatz anwendet und den Zusammenhang mit der Anlage von Sparplaneinlagen hergestellt. Hätte die Beklagte beim Vertrag des Klägers den jetzt zugrunde gelegten Referenzzins berücksichtigt, wäre eine geringere Verzinsung für den Kläger die Folge gewesen. Die Beklagte hat darüber hinaus mit näherer Begründung dargelegt, dass ein Zusammenhang zwischen sich täglich ändernden Kapitalmarktzinsen und dem sogenannten Spareckzins nicht besteht. Nach Auffassung des Gerichts weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass für eine rückblickende Überprüfung der Angemessenheit einer konkret vorgenommenen Verzinsung nicht strengere Maßstäbe gelten können, als sie für die Beurteilung von formularmäßigen Zinsänderungsklauseln aufgestellt sind. Die Beklagte hätte danach die Wahlmöglichkeit gehabt, unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarkts diejenige auszuwählen, die den Gegebenheiten ihres Geschäfts mit langfristigen Sparverträgen möglichst nahe kommt. Das muss auch für die Frage gelten, ob eine in der Vergangenheit vorgenommene Verzinsung billigem Ermessen entspricht.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-soest/2006-06-30/14-c-12-06#rd_21

Soweit der Kläger einwendet, die Beklagte stelle bei der Darstellung ihrer Wiederanlage auf eine Laufzeit von 5 Jahren ab, währenddessen der Vertrag des Klägers eine Laufzeit von 20 Jahren vorgesehen habe, ist das schon deshalb nicht stichhaltig, weil der Sparplan Kunden auch ermöglicht, vorzeitig Teile des angesparten Guthabens abzurufen. Unabhängig davon hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Wiederanlage mit einer Laufzeit von 5 Jahren am ehesten geeignet sei, eine bestmögliche Rendite für die Kunden zu erzielen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-soest/2006-06-30/14-c-12-06#rd_22

Die Klage hatte damit insgesamt keinen Erfolg.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-soest/2006-06-30/14-c-12-06#rd_23

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 ff ZPO.