Rechtsprechung / AG Siegburg / 2017

AG Siegburg Beschluss vom 18.08.2017 – 317 F 110/15

ECLI:DE:AGSU1:2017:0818.317F110.15.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird auf 36.660 € festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegburg/2017-08-18/317-f-110-15#rd_1

Das Gesetz sieht vor, dass in Versorgungsausgleichssachen der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 % des Verfahrenswertes der Ehesache beträgt, § 50 I FamGKG. Bei vorliegend 26 Anrechten ist damit der Verfahrenswert auf 260 % der Ehesache, mithin 36.660 €, festzusetzen. Eine Obergrenze, die den Verfahrenswert des Versorgungsausgleich auf 100 % der Ehesache deckelt, sieht das Gesetz ausdrücklich nicht vor. Zwar war in einem ersten Gesetzentwurf zum FamGKG eine solche Begrenzung vorgesehen, ist jedoch später nicht ins Gesetz aufgenommen worden. Eine Reduzierung nach § 50 III FamGKG nach billigem Ermessen kam nach Auffassung des Gerichts vorliegend auch nicht in Betracht, da insbesondere auch die Arbeit der Beteiligten bei der Menge der Anrechte, namentlich auch die zeitliche Belastung der Geschäftsstelle bei der Erfassung der Anrechte im System und die Arbeit des erkennenden Gerichts bei der Bearbeitung der Sache, sich entsprechend im Verfahrenswert und der daraus zu erhebenden Gerichtsgebühren widerspiegeln muss.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegburg/2017-08-18/317-f-110-15#rd_2

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - F, Neue Q-Straße, F schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegburg/2017-08-18/317-f-110-15#rd_3

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - F eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegburg/2017-08-18/317-f-110-15#rd_4

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegburg/2017-08-18/317-f-110-15#rd_5

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Z, S-Platz, Z - eingegangen sein.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegburg/2017-08-18/317-f-110-15#rd_6

Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.