Rechtsprechung / AG Siegburg / 2007

AG Siegburg Beschluss vom 02.01.2007 – 118 C 431/06

ECLI:DE:AGSU1:2007:0102.118C431.06.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Gemäß § 185 Nr. 2 ZPO wird die öffentliche Zustellung der Klageschrift vom 23.06.2006 nebst richterlicher Verfügung vom 26.09.2006 an den Beklagten bewilligt.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegburg/2007-01-02/118-c-431-06#rd_2

Der Beklagte wird vorliegend auf Begleichung anwaltlicher Kosten im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Tätigkeit der Kläger als seiner damaligen Bevollmächtigten im Rahmen seines Ehescheidungsverfahrens in Anspruch genommen. Er ist deutscher Staatsangehöriger und als Diplomat im Auswärtigen Dienst der Bundesrepublik Deutschland tätig, wobei er zur Zeit bei der Deutschen Botschaft in Freetown/Liberia eingesetzt ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegburg/2007-01-02/118-c-431-06#rd_3

Der Abteilungsrichter hat zweimal versucht, in Entsprechung zu § 183 I Nr. 3 ZPO die Klage dem Beklagten über das Auswärtige Amt in Berlin zustellen zu lassen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegburg/2007-01-02/118-c-431-06#rd_4

Das Auswärtige Amt weigert sich, dem Zustellungsersuchen Folge zu leisten, indem es dem Abteilungsrichter über das von ihm eingeschaltete Bundesministerium der Justiz, dieses wiederum über das Landesjustizministerium Nordrhein-Westfalen hat mitteilen lassen, dass es an einem erforderlichen Ersuchen entsprechend ZRHO ermangele und eine Weiterleitung der zuzustellenden Klage an den Beklagten deshalb nicht in Betracht komme.

4

Damit sind die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung der Klageschrift an den Beklagten gemäß § 185 Nr. 2 ZPO gegeben.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegburg/2007-01-02/118-c-431-06#rd_5

Im Hinblick auf die verweigerte Mitwirkung des Auswärtigen Amtes beim Zustellungsakt ist eine an sich vorliegend gebotene Zustellung nach § 183 I Nr. 3 ZPO im Sinne des § 185 I Nr. 3 ZPO nicht möglich. Dem Prozessgericht stehen keine Zwangsmittel zur Durchsetzung der Zustellungsverpflichtung des Auswärtigen Amtes zu.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegburg/2007-01-02/118-c-431-06#rd_6

Entgegen der Ansicht des Auswärtigen Amtes und der dem Abteilungsrichter zudem "auf dem Dienstweg" mitgeteilten gleichlautenden Rechtsmeinung der Bundes- und nordrhein-westfälischen Landesjustizverwaltung setzt ein Zustellungsersuchen nach § 183 I Nr. 3 ZPO kein vorgeschaltetes Verfahren entsprechend der ZRHO voraus, so dass die Verweigerung der Zustellung durch das Auswärtige Amt sich als rechtswidrig darstellt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegburg/2007-01-02/118-c-431-06#rd_7

Der Wortlaut der Vorschrift des § 183 I Nr. 3 ZPO gibt für die Ansicht des Auswärtigen Amtes nichts her, spricht vielmehr eindeutig für eine direkte Einschaltung der Behörde durch das Prozessgericht im Zustellungsverfahren.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegburg/2007-01-02/118-c-431-06#rd_8

Auf der Sinn und Zweck der Regelung und der systematische Zusammenhang führen zu dem gleichen Ergebnis, in dem danach bei den drei Zustellungsvarianten des § 183 ZPO nur diejenige der Nummer 2 der ZRHO zur Anwendung bringt. Im Fall des § 183 Nr. 3 ZPO ist nämlich die Beteiligung eines fremden Staates unter Tangierung von dessen Hoheitsrechten als Anknüpfungspunkt für die Anwendung er ZRHO nicht gegeben, vielmehr handelt es sich um einen rein innerstaatlichen deutschen Vorgang.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegburg/2007-01-02/118-c-431-06#rd_9

Schließlich entspricht dieses Ergebnis auch der Intention der Neuregelung des Auslands-Zustellungsrechts in der ZPO im Sinne einer Verschlankung und Entbürokratisierung mit entsprechendem Beschleunigungseffekt vor dem Hintergrund der stetig zunehmenden Zahl von Prozessen mit Auslandsbeteiligung im zusammenrückenden Europa und im Globalisierungszeitalter.