Rechtsprechung / AG Schönebeck / 2021

AG Schönebeck Beschluss vom 10.06.2021 – 6 Ds 143 Js 33539/20 (3/21)

ECLI:DE:AGSBK:2021:0610.6DS143JS33539.20.00

StrafrechtSachsen-AnhaltStrafrecht Sachsen-AnhaltVolltext

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Tenor§

In der Strafsache

....

wegen sexueller Belästigung

wird der Antrag des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt ... die Beiordnung auf das Adhäsionsverfahren zu erstrecken, abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoenebeck/2021-06-10/6-ds-143-js-33539-20-3-21#rd_1

Ein Anspruch auf Erstreckung der Pflichtverteidigung auf die Abwehr der geltend gemachten Adhäsionsansprüche ist gesetzlich nicht vorgesehen, widerspräche auch der gesetzlichen Regelung des § 404 Abs. 5 StPO, wonach dem Angeschuldigten auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoenebeck/2021-06-10/6-ds-143-js-33539-20-3-21#rd_2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt regelmäßig eine Darstellung des Sach- und Streitstands für den Antragsteller voraus. Sofern der Antragsteller den Streitstand falsch darstellt, sehen die Vorschriften der ZPO vor, dass die Prozesskostenhilfe nachträglich aufgehoben werden kann.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoenebeck/2021-06-10/6-ds-143-js-33539-20-3-21#rd_3

Da auf der anderen Seite eine Säumnisentscheidung gegen den Angeschuldigten bzw. Angeklagten nicht möglich ist, handelt es sich insgesamt um eine ausgewogene Interessenabwägung, die das Gesetz insoweit getroffen hat. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der schweigende Angeklagte von vornherein nicht in den Genuss von Prozesskostenhilfe gelangen kann, da es insoweit an der Darstellung des Sach- und Streitstands aus seiner Sicht fehlt, insoweit gilt jedoch was ganz allgemein gilt, nämlich, dass derjenige, der sich auf sein Recht zu schweigen beruft, auf die Möglichkeit verzichtet, sich redend zu verteidigen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoenebeck/2021-06-10/6-ds-143-js-33539-20-3-21#rd_4

Zwar erlaubt das Deutsche Strafprozessrecht es dem Angeklagten, sich auch mit Lügen zu verteidigen, indes ist nicht einzusehen, dass ein derartiges Verteidigungsverhalten auch noch mit Mitteln des Steuerzahlers finanziert werden können soll.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoenebeck/2021-06-10/6-ds-143-js-33539-20-3-21#rd_5

Eine Erstreckung der Beiordnung von Rechtsanwalt ... auf das Adhäsionsverfahren kommt daher nicht in Betracht (wie hier auch OLG Hamm, 3 Ws 139/12, Beschluss vom 08.11.2012).