Rechtsprechung / AG Rottweil / 2005

AG Rottweil Beschluss vom 26.10.2005 – 4 XVI 14/03

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

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Tenor§

Der Adoptionsvertrag zwischen der österreichischen Staatsangehörigen ... geboren am ... in U

und

dem nepalesischem Staatsangehörigen ..., geboren am ... in Nepal

wird gerichtlich genehmigt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rottweil/2005-10-26/4-xvi-14-03#rd_1

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit folgt aus § 43 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG, da die Annehmende ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.

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Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts – Vormundschaftsgericht – Rottweil folgt aus § 43 b Abs. 2 FGG.

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Auf die Adoption kommt nach Artikel 22 Abs. 1 EGBGB materiell rechtlich österreichisches Recht zur Anwendung.

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Das österreichische internationale Privatrecht enthält keine Weiterverweisung und nimmt die Verweisung an (§ 26 IPR-Gesetz).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rottweil/2005-10-26/4-xvi-14-03#rd_2

Dabei findet nach Artikel III § 2 des österreichischen Adoptionsrechts-Änderungsgesetzes 2004 auf die vorliegende Adoption das frühere österreichische Adoptionsrecht Anwendung, da der Adoptionsantrag am 24.10.2003 beim Vormundschaftsgericht Rottweil eingegangen ist.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rottweil/2005-10-26/4-xvi-14-03#rd_3

Dies ergibt sich aus dem vom Gericht eingeholten Rechtsgutachten zum österreichischen bzw. nepalesischem Adoptionsrecht des gerichtlichen Sachverständigen Dr. A W (Gutachten Seite 10).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rottweil/2005-10-26/4-xvi-14-03#rd_4

Nach § 180 a ABGB ist die Annahme zu bewilligen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll.

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Ist das Wahlkind eigenberechtigt, so muss ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen.

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Die notwendigen Erklärungen für die Genehmigung der Adoption liegen vor.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rottweil/2005-10-26/4-xvi-14-03#rd_5

Die Annehmende und der Anzunehmende haben am 22.10.2003 gegenüber dem Notar in R (UR Nr. …/2003 Notariat R I) die Adoption beantragt bzw. in die Adoption eingewilligt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rottweil/2005-10-26/4-xvi-14-03#rd_6

Am 01.09.2005 schlossen die Annehmende (Adoptivmutter) und der Anzunehmende (Adoptivsohn) einen schriftlichen Adoptionsvertrag, der am 26.10.2005 vor dem Notariat R I (UR Nr. …/2005) notariell beurkundet wurde.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rottweil/2005-10-26/4-xvi-14-03#rd_7

Nach Artikel 23 EGBGB bestimmt sich die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und einer Person, zu der das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht zusätzlich dem Recht des Staates, dem das Kind angehört.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rottweil/2005-10-26/4-xvi-14-03#rd_8

Die leiblichen Eltern des Anzunehmenden haben am 08.01.2005 in Kathmandu/Nepal vor dem stellvertretenden Bezirksvorsitzenden Beamten der Bezirksverwaltung Kathmandu in die Adoption eingewilligt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rottweil/2005-10-26/4-xvi-14-03#rd_9

Sowohl das österreichische Recht als auch nach dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten das nepalesische Recht kennen bzw. erlauben die Erwachsenenadoption (Gutachten Seite 41).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rottweil/2005-10-26/4-xvi-14-03#rd_10

Die Annehmende und der Anzunehmende wurden durch das Gericht persönlich angehört. Im Rahmen der Anhörung und auch im Verlauf des weiteren Verfahrens hat das Gericht den Eindruck gewonnen, dass zwischen der Adoptivmutter und dem Adoptivsohn ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, sodass von einem gerechtfertigten Anliegen als Grundlage der Annahme auszugehen ist.

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Die Folgen der Annahme bestimmen sich nach österreichischem Recht.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rottweil/2005-10-26/4-xvi-14-03#rd_11

Namensrechtlich hat die Annahme als Kind (noch) keine Auswirkungen. Wendet man auf die Namensregelung im Zusammenhang mit einer Adoption mit der herrschenden Meinung das sogenannte Namensstatut an (Artikel 10 Abs. 1 EGBGB) ist hier nepalesisches Namensrecht anzuwenden.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rottweil/2005-10-26/4-xvi-14-03#rd_12

Nach dem eingeholten Gutachten zum nepalesischem Recht (Seite 42) ist aber der Erwerb des Familiennamens "..." durch den Angenommenen von der ausdrücklichen Einwilligung des leiblichen Vaters des Anzunehmenden abhängig, die hinsichtlich des Namenserwerbs nicht vorliegt (Seite 45).