Rechtsprechung / AG Rheine / 2023
AG Rheine Beschluss vom 26.10.2023 – 11 Ls-73 Js 603/23-47/23
ECLI:DE:AGST3:2023:1026.11LS73JS603.23.47.00
StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Die dem Rechtsanwalt K zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden als Vorschuss festgesetzt auf 405,79 EUR.
Gründe§
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheine/2023-10-26/11-ls-73-js-603-23-47-23#rd_1
Abzusetzen war die Terminsgebühr VV 4108 RVG nebst Auslagen hinsichtlich der Terminswahrnehmung. Durch Beschluss des Amtsgerichts Rheine vom 04.10.2023 erfolgte die Pflichtverteidigerbestellung ausdrücklich nicht rückwirkend. Eine Änderung führt auch § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG nicht herbei, da eine ausdrückliche gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Rückwirkung vorliegt.
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Die Mehrwertsteuer ändert sich entsprechend.