Rechtsprechung / AG Rheinberg / 2018

AG Rheinberg Beschluss vom 06.11.2018 – 8 F 129/18

ECLI:DE:AGWES2:2018:1106.8F129.18.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1.

Die Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen gegen den Antragsgegner für die Kinder N2 C  und N3 C wird der Antragstellerin übertragen.

2.

Die Verfahrenskosten werden dem Antragsgegner auferlegt.

3.

Der Verfahrenswert wird auf 1500,00 € festgesetzt.

Verkündet am 06.11.2018K, Justizbeschäftigte (mD)als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Amtsgericht Rheinberg

Familiengericht

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss§

2

In der Familiensache

3

betreffend die minderjährigen Kinder N2 C und N3 C,

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an der weiter beteiligt sind:

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1.              Frau N I, V-Straße, S,

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Antragstellerin und Kindesmutter,

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Verfahrensbevollmächtigte:              Rechtsanwälte I1 u. a. , F-Straße, X

8

2.              Herr B C, Q-Straße, S,

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Antragsgegner und Kindesvater,

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Verfahrensbevollmächtigte:              Rechtsanwälte  T u. a. , G-Str., E

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hat das Amtsgericht - Familiengericht - Rheinbergauf die mündliche Verhandlung vom 06.11.2018durch den Richter am Amtsgericht Dr. N1

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beschlossen:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheinberg/2018-11-06/8-f-129-18#rd_2

1.       Die Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen gegen den Antragsgegner für die Kinder   N2 C  und N3 C wird der Antragstellerin übertragen.

14

2.       Die Verfahrenskosten werden dem Antragsgegner auferlegt.

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3.       Der Verfahrenswert wird auf 1500,00 € festgesetzt.

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G r  ü n d e

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I.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheinberg/2018-11-06/8-f-129-18#rd_3

Bei dem Beteiligten handelt es sich um die getrennt lebenden Eltern der beiden im Tenor näher bezeichneten Kinder. Die Kinder werden in annähernd gleichem zeitlichen Umfang von der Kindesmutter und dem Kindesvater betreut (Wechselmodell). Der Antragsgegner leistet derzeit keinen Kindesunterhalt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheinberg/2018-11-06/8-f-129-18#rd_4

Die Antragstellerin hat ihre Anstellung als Flugbegleiterin bei der B1 verloren und bezieht seither nur noch geringere Erwerbseinkünfte. Sie ist der Auffassung, dass ihr deshalb nunmehr ein Kindesunterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner zustehe.

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Sie beantragt,

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wie erkannt.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheinberg/2018-11-06/8-f-129-18#rd_5

Er ist der Auffassung, dass auf Seiten der Antragstellerin eine Interessenkollision vorliege, weshalb sie von der Vertretung der Kinder insgesamt auszuschließen sei. Außerdem treffe sie eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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II.

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Die Anträge der Antragstellerin sind begründet.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheinberg/2018-11-06/8-f-129-18#rd_6

Die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen war gemäß § 1628 BGB der Kindesmutter zu übertragen, da die Eltern sich in dieser Angelegenheit, deren Regelung für die Kinder von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheinberg/2018-11-06/8-f-129-18#rd_7

Im Falle des Wechselmodells ist die Übertragung der Entscheidungsbefugnis zu Geltendmachung von Kindesunterhalt auf einen Elternteil gemäß § 1628 BGB vorzugswürdig gegenüber der Einsetzung eines Ergänzungspflegers, weil damit auch die Entscheidungsbefugnis über das Ob der Einleitung eines Unterhaltsverfahrens geklärt wird (OLG Frankfurt FamRZ 2017, 289).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheinberg/2018-11-06/8-f-129-18#rd_8

Das erkennende Gericht folgt dieser Auffassung auch unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner geltend gemachten möglichen Interessenkollision. Zwar mag vorliegend ein abstrakter Interessengegensatz zwischen der Antragstellerin und den Kindern bestehen, weil der Kindesunterhaltsanspruch auch von ihrem eigenen Einkommen abhängig ist und die Antragstellerin deshalb geneigt sein könnte, den Eigenhaftungsanteil möglichst gering anzusetzen. Entsprechend der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt nimmt die unterhaltsrechtliche Praxis aber auch in anderen Bereichen ähnliche Interessengegensätze hin, ohne dass dieses Anlass zu einem Eingriff in die elterliche Sorge geben würde (OLG Frankfurt a.a.O.).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheinberg/2018-11-06/8-f-129-18#rd_9

Die Frage, ob der Antragstellerin wegen ihrer gesteigerten Erwerbsobliegenheit fiktive Einkünfte zuzurechnen sind, spielt für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens keine Rolle. Dieses könnte erst bei der Frage, ob und in welcher Höhe tatsächlich Kindesunterhalt zu zahlen ist, bedeutsam sein.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheinberg/2018-11-06/8-f-129-18#rd_10

Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren vollständig unterlegen ist, ist es gerechtfertigt, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheinberg/2018-11-06/8-f-129-18#rd_11

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - S, S-Straße, 47495 S schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheinberg/2018-11-06/8-f-129-18#rd_12

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Rheinberg, Rheinstraße 67, 47495 Rheinberg eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheinberg/2018-11-06/8-f-129-18#rd_13

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheinberg/2018-11-06/8-f-129-18#rd_14

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheinberg/2018-11-06/8-f-129-18#rd_15

Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

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Dr. N1