Rechtsprechung / AG Ratingen / 22. Bußgeldabteilung / 2021

AG Ratingen Urteil vom 08.04.2021 – 22 OWi-30 Js 9460/20-478/20

22. Bußgeldabteilung · ECLI:DE:AGME3:2021:0408.22OWI30JS9460.20.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 22.06.2020 (Kreis H Der Landrat) wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe§

Der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin nicht entbunden wurde, ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.

Der Einspruch ist daher nach § 74 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 109 OWiG.