Rechtsprechung / AG Ratingen / Zivilgericht / 2019
AG Ratingen Beschluss vom 30.12.2019 – 11 C 244/18
Zivilgericht · ECLI:DE:AGME3:2019:1230.11C244.18.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
an das Landgericht Düsseldorf.
Gründe§
Das angerufene Gericht ist sachlich unzuständig. Nach herrschender Ansicht führt die Verbindung von Verfahren zwar nicht zu einer Veränderung der sachlichen Zuständigkeit (Zöller-Herget, Zivilprozessordnung, 32. Aufl., § 506 ZPO Rn. 2). Vor dem Hintergrund des § 506 ZPO kann dieser Grundsatz vorliegend jedoch nicht gelten, da die Klagen von Anfang an in einem sachlich untrennbaren Zusammenhang standen. Bei den Klagen geht es um einen einheitlichen Lebenssachverhalt. Der Kläger hat in den bereits verbundenen Verfahren 8 C 323/18, 8 C 324/18 und 10 C 252/18 (nunmehr LG Düsseldorf, Az.: 14e O 81/19) Vergütungsansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht, welche sämtlich aus der umfassenden Vertretung der Beklagten in deren Scheidungsverfahren und den dazugehörigen Verfahren in den Jahren 2010 bis 2016 stammen. Gründe, welche die Aufspaltung in mehrere Klageverfahren geboten, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat jeweils die Einrede der Verjährung erhoben und (hilfsweise) die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen, derer sie sich berühmt, erklärt.