Rechtsprechung / AG Neubrandenburg / 2018

AG Neubrandenburg Beschluss vom 21.12.2018 – 133 UR II 1407/17

ZivilrechtMecklenburg-VorpommernVolltext

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Tenor§

Auf die Beschwerde wird eine weitere Vergütung in Höhe von 155,30 EUR festgesetzt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neubrandenburg/2018-12-21/133-ur-ii-1407-17#rd_1

Die/der Antragsteller/in beantragte am ... Beratungshilfe für die Angelegenheit „Aufforderung zur Beseitigung der bereits angezeigten Mietmängel“. Mit Antrag vom ... beantragte die/der Antragsteller/in erneut Beratungshilfe für die Angelegenheit „Abwehr einer außergerichtlichen fristlosen Kündigung über den Wohnraum ..., ...“. Zugrunde lag eine am ... erklärte fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges. Die Kündigung wurde darauf gestützt, dass die/der Antragsteller/in die Kaution nicht gezahlt hatte und die Betriebskostenvorauszahlung für den Monat ... und die gesamte Miete für den Monat ... noch offen waren.

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Es wurde Beratungshilfe für zwei Personen beantragt, da der Mitmieter ... wegen der gleichen Angelegenheit beraten wurde.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neubrandenburg/2018-12-21/133-ur-ii-1407-17#rd_2

Am ... wurde der/dem Antragsteller/in ein Beratungshilfeschein für die Angelegenheit „Rechte/Ansprüche und Abwehr der Kündigung im Rahmen eines Mietverhältnisses“ erteilt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neubrandenburg/2018-12-21/133-ur-ii-1407-17#rd_3

Auf den Vergütungsantrag vom ... wurde der Verfahrensbevollmächtigten eine Vergütung in Höhe von 155,30 EUR gewährt. Die Verfahrensbevollmächtigte hat ausgeführt, dass die Angelegenheit hinsichtlich der Wohnraumkündigung beendet sei, weil die/der Antragsteller/in den Wohnraum zum ... verlassen hätte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neubrandenburg/2018-12-21/133-ur-ii-1407-17#rd_4

Mit Antrag vom ... hat die Verfahrensbevollmächtigte eine weitere Vergütung in Höhe von 155,30 EUR beantragt. Die Sache bezüglich der Mängelbeseitigung sei durch Auszug der Mandanten erledigt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neubrandenburg/2018-12-21/133-ur-ii-1407-17#rd_5

Den weiteren Vergütungsantrag hat die/der Rechtspfleger/in zurückgewiesen. Zur Begründung hat er/sie ausgeführt, es handele sich um eine Angelegenheit. Hiergegen wendet sich die Verfahrensbevollmächtigte mit ihrer Beschwerde.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neubrandenburg/2018-12-21/133-ur-ii-1407-17#rd_6

Für die Frage, ob eine oder mehrere Angelegenheiten i. S. d. § 2 BerHG vorliegen, kommt es auf die Anzahl der erteilten Beratungshilfescheine nicht an. Die Frage ist erst im Vergütungsverfahren zu klären.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neubrandenburg/2018-12-21/133-ur-ii-1407-17#rd_7

Grundsätzlich ist bei mehreren Gegenständen von einer Angelegenheit auszugehen, wenn ein gleichzeitiger Auftrag vorliegt, die Verfahrensgegenstände ein gleichartiges Verfahren mit gleichen Rahmen betreffen und ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bei der Bearbeitung besteht. Vorliegend fehlt es an dem sachlichen Zusammenhang. Zwar erfolgte die Auftragserteilung im Rahmen eines Mietverhältnisses. Die Gegenstände sind jedoch rechtlich verschieden, denn die Beratung zur Frage der unterlassenen Mängelbeseitigung durch den Vermieter und zu der Frage der Kündigung wegen Nichtzahlung der Kaution betreffen unterschiedliche Lebenssachverhalte. Die Rechtsfolgen treten in diesen Fällen unabhängig voneinander ein. Etwas anderes wäre der Fall, wenn wegen der Mängel gemindert worden wäre und daraufhin die Kündigung durch den Vermieter erklärt worden wäre. Dann wäre der sachliche Zusammenhang aufgrund der Mängel gegeben und es würde sich nur um eine Angelegenheit handeln.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.