Rechtsprechung / AG Moers / 2005

AG Moers Urteil vom 07.09.2005 – 561 C 90/05

ECLI:DE:AGMO:2005:0907.561C90.05.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Gebührenansprüchen des Rechtsanwaltes A gemäß Rechnung vom 03.02.2005 in Höhe von 64,61 EUR freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2005-09-07/561-c-90-05#rd_1

Der geltend gemachte Klageanspruch ist begründet. In dieser Höhe stehen der Klägerin restliche Vergütungsansprüche ihres Rechtsanwaltes aus der Unfallregulierung aus der im Urteilstenor bezeichneten Rechnung zu.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2005-09-07/561-c-90-05#rd_2

Das Gericht hält die in Ansatz gebrachte Gebühr gemäß §§ 13, 14 RVG in Höhe des 1,3-fachen Satzes für angemessen. Die Abwicklung eines Verkehrsunfalls ist zur Überzeugung des Gerichts eine zumindest durchschnittliche Angelegenheit für die eine Gebühr im Bereich der Mittelgebühr, die sich auf den 1,5-fachen Satz beläuft, angemessen ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2005-09-07/561-c-90-05#rd_3

Dies entspricht im übrigen zwischenzeitlich wohl auch der Auffassung der Beklagten. Anderenfalls ist es nämlich nicht zu erklären, daß sie Rechtsanwälten den Abschluß einer Gebührenvereinbarung für die Regulierung von Verkehrsunfallsachen anbietet mit einem Mindestpauschalbetrag in Höhe des 1,5-fachen Gebührensatzes.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2005-09-07/561-c-90-05#rd_4

Auch wenn eine diesbezügliche Gebührenvereinbarung zwischen dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten nicht geschlossen worden ist, so ist das Angebot der Klägerin jedenfalls ein Indiz für die nach ihrer Auffassung angemessene Höhe der Anwaltsgebühr zu werten.