Rechtsprechung / AG Mönchengladbach-Rheydt / 2023
AG Mönchengladbach-Rheydt Beschluss vom 09.02.2023 – 18 F 75/21
ECLI:DE:AGMG2:2023:0209.18F75.21.00
FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Die einstweilige Anordnung vom 01.07.2021 wird aufgehoben, da sie sich wegen Zeitablaufs erledigt hat.
Gründe§
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach-rheydt/2023-02-09/18-f-75-21#rd_1
Gegen den Beschluss vom 01.07.2021 hat der Kindesvater mit Schreiben vom 03.07.2021 die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt. In dieser mündlichen Verhandlung wäre erneut über die Anordnung der einstweiligen Anordnung zu entscheiden.
3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach-rheydt/2023-02-09/18-f-75-21#rd_2
Da die einstweilige Anordnung lediglich den Umgang in der Zeit vom 01.07 - 04.07.2021 umfasste hat sich die einstweilige Anordnung bereits durch Zeitablauf erledigt. Sie war daher von Amts wegen aufzuheben (§ 54 FamFG).