Rechtsprechung / AG Lüdinghausen / 2015

AG Lüdinghausen Beschluss vom 20.04.2015 – 19 OWi-89 Js 399/15-25/15

ECLI:DE:AGLH:2015:0420.19OWI89JS399.15.2.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Verfahren wird nach Anhörung des Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Seine notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-luedinghausen/2015-04-20/19-owi-89-js-399-15-25-15#rd_1

Die Parkscheibe war im Seitenfenster (Fahrerseite) angebracht, was durchaus für § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO ("gut lesbar") ausreichen kann, vgl. OLG Naumburg NZV 1998, 168. Die Sicht auf die Scheibe war jedoch durch ein an der Seite des Fahrzeugs sich befindendes Beet deutlich eingeschränkt, trotzdem aber noch möglich. So erschien die Einstellung geboten.

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Lüdinghausen, 20.04.2015

Amtsgericht

Unterschrift

Richter am Amtsgericht