nu:legal · recht.nulegal.eu

# Amtsgericht Lüdinghausen, Beschluss vom 20.04.2015 – 19 OWi-89 Js 399/15-25/15

ECLI:DE:AGLH:2015:0420.19OWI89JS399.15.2.00

## Tenor

Das Verfahren wird nach Anhörung des Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Seine notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Parkscheibe war im Seitenfenster (Fahrerseite) angebracht, was durchaus für § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO ("gut lesbar") ausreichen kann, vgl. OLG Naumburg NZV 1998, 168. Die Sicht auf die Scheibe war jedoch durch ein an der Seite des Fahrzeugs sich befindendes Beet deutlich eingeschränkt, trotzdem aber noch möglich. So erschien die Einstellung geboten.

**Rn. 3**

Lüdinghausen, 20.04.2015

Amtsgericht

Unterschrift

Richter am Amtsgericht

---

Zitiervorschlag: Amtsgericht Lüdinghausen, Beschluss vom 20.04.2015 – 19 OWi-89 Js 399/15-25/15, ECLI:DE:AGLH:2015:0420.19OWI89JS399.15.2.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-luedinghausen/2015-04-20/19-owi-89-js-399-15-25-15

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
