Rechtsprechung / AG Lüdinghausen / 2014

AG Lüdinghausen Beschluss vom 02.10.2014 – 19 OWi-89 Js 1437/14-146/14

ECLI:DE:AGLH:2014:1002.19OWI89JS1437.14.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Gegen den Betroffenen wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Überholverbots eine Geldbuße in Höhe von 55,00 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt dieser selbst.

(§§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO)

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-luedinghausen/2014-10-02/19-owi-89-js-1437-14-146-14#rd_1

Der Betroffene hat am 11.6.2014 gegen 8:20 Uhr in M auf der B XX einen fahrlässigen Überholverstoß begangen. Die hierfür nach BKat-Nr. 153a vorgesehene Regelgeldbuße von 70 Euro war aber zu reduzieren, da der Sachverhalt wesentliche Besonderheiten aufwies, die eine Herabsetzung notwendig machten. Die polizeiliche Anzeige weist nämlich aus, dass der Betroffenen einen LKW überholte, der während des Überholens den Seitenstreifen der B XX befuhr, um für den Betroffenen "Platz " zu machen. Auch wenn der Überholverstoß so verwirklicht war, so konnte die vorgesehene und im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße aufgrund des herabgesetzten Handlungs- und Erfolgsunrechts der Tat auf ein nichteintragungsfähiges Maß von 55 Euro reduziert werden.

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72 Abs. 6 OWiG abgesehen.

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M, 02.10.2014

Amtsgericht

Unterschrift

Richter am Amtsgericht