Rechtsprechung / AG Lüdinghausen / 2007

AG Lüdinghausen Beschluss vom 13.12.2007 – 19 OWi 89 Js 748/07 - 72/07

ECLI:DE:AGLH:2007:1213.19OWI89JS748.07.7.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.9.2007 eingelegte Erinnerung zurückgewiesen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-luedinghausen/2007-12-13/19-owi-89-js-748-07-72-07#rd_1

Der Verteidiger hatte nach Verfahreneinstellung (§ 47 OWiG) eines Bußgeldverfahrens wegen eines Parkverstoßes als Wahlverteidiger u.a. die Gebührentatbestände VV-Nrn. 5100 und 5107 in Höhe jeweils der Mittelgebühr (§ 14 RVG) geltend gemacht. Letztlich ging es bei dem Verfahren um die Frage, ob an dem Tatort zulässigerweise geparkt werden darf oder nicht. Durch den angefochtenen Beschluss wurden lediglich Gebühren von 60 Euro (für VV-Nr. 5100) und 40 Euro (für VV-Nr. 5107) festgesetzt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-luedinghausen/2007-12-13/19-owi-89-js-748-07-72-07#rd_2

Die Erinnerung hiergegen blieb erfolglos, da Verkehrsordnungswidrigkeiten wegen Parkverstößen wie dem in Rede stehenden unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG, nämlich vor allem

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des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,

der Bedeutung der Angelegenheit

sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-luedinghausen/2007-12-13/19-owi-89-js-748-07-72-07#rd_3

als deutlich unterdurchschnittlich einzuordnen sind, zumal bei derartigen Verstößen keinerlei Punkte im VZR und auch keinerlei weitere Folgen als eine geringe Geldbuße (hier: 15 Euro!) drohen.