Rechtsprechung / AG Lüdinghausen / 2003

AG Lüdinghausen Beschluss vom 06.02.2003 – 10 OWi 21 Js 1502/01 (220/01)

ECLI:DE:AGLH:2003:0206.10OWI21JS1502.01.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Beschluss vom 25. November 2002 des Amtsgerichts Lüdinghausen wird aufgehoben.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-luedinghausen/2003-02-06/10-owi-21-js-1502-01-220-01#rd_1

Nachdem der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 125,00 Euro verurteilt worden war, Zahlungen hierauf jedoch nicht leistete, fasste

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-luedinghausen/2003-02-06/10-owi-21-js-1502-01-220-01#rd_2

das Amtsgericht Lüdinghausen am 25. November 2002 den angefochtenen Beschlusses, durch den gegen den Betroffenen wegen der Nichtzahlung der auferlegten Geldbuße eine Erzwingungshaft von 5 Tagen angeordnet wurde. Am 26. November 2002 zahlte der Betroffene die Geldbuße bei der Gerichtskasse Münster ein und legte noch am selben Tage Beschwerde ein, indem er per Fax den ihm zugestellten

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-luedinghausen/2003-02-06/10-owi-21-js-1502-01-220-01#rd_3

Beschluss zurücksandte mit der handschriftlichen Bemerkung "Beschwerde am 26.11.02 bezahlt". Diese Worte wurden von dem Betroffenen unterschrieben. Das hiesige Gericht hat die Sache durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Land-

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-luedinghausen/2003-02-06/10-owi-21-js-1502-01-220-01#rd_4

gericht in Münster ( 2 Qs 6/03 ) vorgelegt. Die Kammer hat die Sache sodann mit dem Vermerk zurückgesandt, dass nach Auffassung der Kammer des Amtsgericht befugt sei, den Erzwingungshaftbeschluss aufzuheben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-luedinghausen/2003-02-06/10-owi-21-js-1502-01-220-01#rd_5

Der Erzwingungshaftbeschluss war auf die sofortige Beschwerde hin nach Zahlung der Geldbuße aufzuheben. Eine Aufhebung des Erzwingungshaftbeschlusses muss immer erfolgen, wenn der zu zahlende Betrag entrichtet ist ( Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, § 97, Rdnr. 7 und § 96 Rdnr. 27 ). Dem gegenüber ist grundsätzlich eine Abhilfemöglichkeit im Rahmen der sofortigen Beschwerde - insoweit gilt § 311 Abs. 3, S. 1 StPO - nicht möglich. Dieses Spannungsverhältnis zwischen der sofortigen Beschwerde und der jederzeitigen Aufhebungsmöglichkeit des den Haftbeschluss erlassenen Gerichtes nach Zahlung der Geldbuße ist - wie es auch der Auffassung der Kammer entspricht - dahin aufzulösen, dass auf Grund des speziellen Charakters des Erzwingungshaftverfahrens trotz Einlegung einer sofortigen Beschwerde dem hiesigen Gericht eine Abhilfemöglichkeit entgegen § 311 Abs. 3, S. 1 StPO zusteht, von der hier nach Zahlung der Geldbuße Gebrauch zu machen war durch Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.