Rechtsprechung / AG Köthen / 2011

AG Köthen Beschluss vom 01.08.2011 – 9 C 102/08

ECLI:DE:AGKOETE:2011:0801.9C102.08.0A

ZivilrechtSachsen-AnhaltVolltext

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Tenor§

Die dem Rechtsanwalt ...

aus der Landeskasse zu zahlende PKH-Vergütung wird festgesetzt auf

123,76 €.

Klagegrund: Wohnungsmietsache

Der Beklagten ist mit Beschluss vom 30.05.2008 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen für die I. Instanz bewilligt worden und der o.g. RA beigeordnet worden.

Es ist am 29.10.2008 Endurteil ergangen.

Ausgang des Rechtsstreits im Kostenpunkt: Kläger trägt die Kosten

Dem Prozessgegner ist keine PKH bewilligt.

Gründe§

Randnummer1

Der Beklagten-Vertreter hat aufgrund der erfolgten PKH-Bewilligung vom 30.05.2008 nebst seiner Beiordnung einen unmittelbaren Anspruch auf Erstattung der PKH-Vergütung gegen die Landeskasse.

Randnummer2

Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin als erstattungspflichtiger Dritter die zuvor gem. § 103 ff ZPO festgesetzten Kosten bereits an die Beklagte bzw. an deren Insolvenzverwalter als Treuhänder gezahlt hat. Die Zahlung durch die Klägerin ist somit nicht an den beigeordneten PKH-Anwalt erfolgt. Sofern die Klägerin bereits Zahlung geleistet hat, hindert dies allenfalls das Gericht, einen Übergang gem. § 59 RVG geltend zu machen. Die Zahlung hat jedoch keine Auswirkung auf die aus der Landeskasse zu zahlende PKH-Vergütung an den Beklagten-Vertreter.

Randnummer3

Das Gericht stimmt insoweit mit den Ausführungen des Beklagten-Vertreters vom 22.06.2011 überein.