Rechtsprechung / AG Köln / Abt. 541 / 2025

AG Köln Urteil vom 18.09.2025 – 541 Cs 45/25

Abt. 541 · ECLI:DE:AGK:2025:0918.541CS45.25.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Angeklagte wird wegen der im Strafbefehl vom 05.03.2025 bezeichneten Taten zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60 € verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte selbst.

Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, 2, 22, 23 StGB, 465 StPO

Gründe§

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-09-18/541-cs-45-25#rd_1

Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem Strafbefehl vom 05.03.2025, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

4

Der Angeklagte hat seinen Einspruch auf die Rechtsfolgenseite beschränkt.

5

Der Angeklagte war mit der aus dem Tenor ersichtlichen Geldstrafe zu belegen.

6

Auf folgende Einzelstrafen wurde erkannt:

7

70 Tagessätze zu je 60,00 EUR für die Tat vom 07.03.2024

8

60 Tagessätze zu je 60,00 EUR für die Tat vom 15.03.2024

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.