Rechtsprechung / AG Köln / 2025

AG Köln Beschluss vom 14.04.2025 – 325 F 1233/24

ECLI:DE:AGK:2025:0414.325F1233.24.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Beschluss des Gerichts vom 31.01.2025 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-04-14/325-f-1233-24#rd_1

Hinsichtlich des Sachverhalts, der Anträge und der vertretenen Rechtsansichten wird auf den angefochtenen Beschluss und den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

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Die Erinnerung ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-04-14/325-f-1233-24#rd_2

Auf den Umstand, dass der Antragsgegner insoweit einen höheren Anteil am Mehrbedarf des betroffenen Kindes leistet, als er die Kosten für die vom Kind auf seinen Wunsch besuchte Privatschule im Wesentlichen übernimmt, kommt es vorliegend ersichtlich nicht an, weil die Antragstellerin der wirtschaftlich schwächere Beteiligte ist, gleichwohl vom Antragsgegner keinen anteiligen Barunterhalt verlangt und zudem zugesichert hat, auch weiterhin den hälftigen Kindergeldanteil an den Antragsgegner weiterzuleiten.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-04-14/325-f-1233-24#rd_3

Nach alledem bietet die Antragstellerin auch weiterhin uneingeschränkt die Gewähr dafür, dass das Kindergeld zum Wohle des Kindes verwendet wird und besteht keine Rechtfertigung, die Bezugsberechtigung zu Gunsten des Antragsgegners zu ändern.