Rechtsprechung / AG Köln / 2023

AG Köln Beschluss vom 03.03.2023 – 313 F 49/08

ECLI:DE:AGK:2023:0303.313F49.08.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Herrn F. B. auf Akteneinsicht wird zurückgewiesen.

Gründe§

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Das Akteneinsichtsgesuch ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2023-03-03/313-f-49-08#rd_1

Dem  Antragsteller -  im Hinblick auf das Akteneinsichtsgesuch - steht kein Anspruch auf Akteneinsicht in die Verfahrensakte gemäß § 13 Abs. 2 FamFG oder aufgrund sonstiger Vorschriften zu. Er hat sein rechtliches Interesse daran nicht glaubhaft gemacht. Ein solches liegt vor, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch die Kenntnis des Akteninhalts beeinflusst werden kann. Es fehlt, wenn daran lediglich pauschal Interesse bekundet wird oder wenn allgemeines durch die Presse wahrgenommenes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht (vgl. Schulte -Bunert-Schöpflin, FamFG,  § 13 Rn. 11). So ist der Fall vorliegend. Die bloße Schilderung des Verfahrensgangs als berechtigtes Interesse ist keinesfalls ausreichend. Da es sich bei dem vorliegenden (Umgangs-) Verfahren um Akteninhalt mit schutzwürdigem Interesse der Betroffenen/ Beteiligten (u.A. Recht auf informationelle Selbstbestimmung) handelt, sind die Anforderungen an das rechtliche Interesse zur Akteneinsicht umso höher.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2023-03-03/313-f-49-08#rd_2

Hinzu kommt, dass eine auf die zur Einsicht begehrte Entscheidung des OLG Köln ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts allgemein zugänglich ist. In dieser Entscheidung ist auch der zugrunde liegende Sachverhalt in ausführlicher Form enthalten.

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Unabhängig davon hat der Akteneinsicht begehrende Antragsteller seinen -nicht ausreichenden- Vortrag nicht ordnungsgemäß glaubhaft gemacht.

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Ergänzend wird darauf die übersandte Verfügung vom 02.02.2023 verwiesen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2023-03-03/313-f-49-08#rd_3

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2023-03-03/313-f-49-08#rd_4

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2023-03-03/313-f-49-08#rd_5

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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A.Richter am Amtsgericht