Rechtsprechung / AG Köln / 2015

AG Köln Beschluss vom 15.10.2015 – 612 Ls 132/13

ECLI:DE:AGK:2015:1015.612LS132.13.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die durch den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt T. eingelegte Erinnerung vom 14.01.2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Köln vom 30.12.2014 - 612 Ls 132/13 wird, als unbegründet zurückgewiesen.

1

G r ü n d e :

2

Die als Beschwerde bezeichnete Erinnerung ist gemäß den §§ 56 Abs. 1 S. 1, 33 RVG zulässig, aber unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2015-10-15/612-ls-132-13#rd_2

Im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist die geltend gemachte Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG zu Recht nicht zuerkannt worden, da kein Adhäsionsverfahren anhängig gewesen ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2015-10-15/612-ls-132-13#rd_3

Ansatzpunkt für ein solches Verfahren könnte allein - auch nach dem Vorbringen des Erinnerungsführers - die Schmerzensgeldforderung der Nebenklägervertreterin im Rahmen ihres Plädoyers in der Berufungsverhandlung des LG Köln vom 10.11.2014 - 151 Ns 63/14 - sein. Im Protokoll (Bl. 275) ist dazu festgehalten, dass die Nebenklägervertreterin folgendes beantragte:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2015-10-15/612-ls-132-13#rd_4

"Die Berufung zu verwerfen. Wenn Bewährung: Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 €; Fernhaltung von der Nebenklägerin; Kostenübernahme der Nebenklage".

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2015-10-15/612-ls-132-13#rd_5

Aus dem Zusatz "Wenn Bewährung" folgt unmissverständlich, dass die Schmerzensgeldforderung lediglich als Anregung einer entsprechenden Bewährungsauflage, nicht aber als - überraschende - Adhäsionsklage zur Erlangung eines vollstreckbaren Urteils gemeint war. Dementsprechend hat die Berufungskammer auch nicht etwa ein Adhäsionsurteil verkündet, sondern lediglich eine Schmerzensgeldzahlung als Bewährungsauflage festgelegt.

7

Eine Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren war nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2015-10-15/612-ls-132-13#rd_6

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, die binnen 2 Wochen ab Zustellung einzulegen ist (§§ 56 Abs. 2, S.1, 33 Abs. 3 S. 1, S. 3 RVG).