Rechtsprechung / AG Köln / 2015

AG Köln Beschluss vom 01.04.2015 – 270 C 114/10

ECLI:DE:AGK:2015:0401.270C114.10.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird der Antrag der E. GmbH auf Festsetzung einer Entschädigung für das Gutachten vom 02.07.2013 zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2015-04-01/270-c-114-10#rd_1

Nach § 1 Abs. 1 S. 3 JVEG steht der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2015-04-01/270-c-114-10#rd_2

Der Auftrag zur Erstellung des Gutachtens ist nicht der "Unternehmung", d.h. der E. GmbH, sondern dem Sachverständigen Dipl. Ing. E. T. erteilt worden. Dies folgt aus dem Beweisbeschluss des Gerichts vom 20.05.2011. Dass darin als bloße Zustelladresse "c/o E. GmbH" angegeben ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2015-04-01/270-c-114-10#rd_3

Der Umstand, dass ggfs. "gemäß Einstellungsvertrag (...) dem Sachverständigen alle Privatgeschäfte im Interessenbereich der E. GmbH verboten" sind, berührt lediglich das Innenverhältnis des Sachverständigen T. zur E. GmbH, hat jedoch keinerlei Auswirkungen darauf, dass entsprechend dem Beweisbeschluss vom 20.05.2011 ein Schuldverhältnis lediglich zum Sachverständigen T. persönlich begründet wurde. Spätere Erklärungen, etwa die Benutzung des Geschäftspapiers der E. durch den Sachverständigen, führen nicht zu einem Wechsel der Parteien dieses Schuldverhältnisses.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

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Köln, 01.04.2015Amtsgericht

C.Richter am Amtsgericht

BeglaubigtH.

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