Rechtsprechung / AG Köln / Abt. 131 / 2013

AG Köln Beschluss vom 22.01.2013 – 131 C 24/13

Abt. 131 · ECLI:DE:AGK:2013:0122.131C24.13.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, es dem Antragsgegner zu untersagen, sich ihr zu nähern, sie anzusprechen, anzurufen, anzuschreiben oder sich ihr bis auf 50m zu nähern und mit ihr in Kontakt zu treten.

Hierzu wird vorgetragen, dass die Parteien befreundet waren zwischenzeitlich jedoch erhebliche finanzielle Differenzen aufgetreten seien und der Antragsgegner Kontakt aufnäme, um sich mit der Antragstellerin wieder zu versöhnen.

Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.

Der Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zu verneinen.

Eine einstweilige Verfügung darf nach den §§ 935, 940 ZPO nur erlassen werden, wenn eine Dringlichkeit für eine Regelung im Eilverfahren gegeben ist. Eine solche ist aber im Antrag nicht schlüssig dargetan. Der Vertrag der Antragstellerin reicht für eine von dem Antragsgegner ihr gegenüber ausgehende Bedrohung, die die beantragte einstweilige Verfügung ggfs. rechtfertigen könnte, nicht aus. Die Beendigung von Freundschaft führt bekanntermaßen häufig zu Unannehmlichkeiten. Die Antragstellerin berichtet lediglich von Telefonaten - ohne präzise Angabe zum Zeitpunkt oder zur Häufigkeit - und von einem Besuchsversuch am 20.01.13, wonach der Antrag der Antragstellerin keinen Erfolg haben konnte.