Rechtsprechung / AG Köln / 2011

AG Köln Urteil vom 08.02.2011 – 118 C 606/10

ECLI:DE:AGK:2011:0208.118C606.10.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.11.2010 – Geschäftszeichen 10-1029471-0-3 – wird aufrecht erhalten.

2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2011-02-08/118-c-606-10#rd_1

Die Klage ist aus dem gemeinsamen Vertrag der Parteien vom 26.06.2010 über das Leistungspaket XXX für den ersten Jahreszeitraum über 498,00 € begründet.

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Die Klägerin hat ihre Leistung, wie einfache Internetabfrage ergibt, erbracht.

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Die Kündigung des Beklagten kann erstmals zum Ende der ersten Laufzeit erfolgen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2011-02-08/118-c-606-10#rd_2

Gründe für ein außerordentliches Kündigungsrecht bestehen nicht. Weder handelt es sich um einen Knebelungsvertrag, da er nur über 12 Monate läuft. Noch ist der Leistungsgegenstand unverständlich. Er wird im Vertrag genau bezeichnet. Die Internetabfrage erweist die Leistungserbringung.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2011-02-08/118-c-606-10#rd_3

Letztlich liegt kaum mehr als Vertragsreue des Beklagten vor. Solche berechtigt zur außerordentlichen Kündigung nicht, § 314 Abs. 1 BGB. Die Klägerin erbringt ihre Leistung erkennbar vor der Eitelkeit ihrer Vertragspartner auf der Welle des Modell-Castings. Soweit der Beklagte der Klägerin den Vorwurf einer "unseriösen Modellagentur" machen will, ist dieses Vorbringen restlos inhaltsleer. Im Übrigen geht der Anwurf auch fehl, denn der Vertrag richtet sich nur auf eine Anzeigenschaltung. Ein Agenturvertrag ist nicht geschlossen worden.

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Da der Beklagte sich auf das entgegenkommende Vergleichsangebot der Klägerin nicht einlassen wollte, ist er umfänglich zu verurteilen.

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Die Nebenforderungen folgen dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkte des Verzuges und der Höhe nach aus dem Gesetz.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert: 498,00 €