Rechtsprechung / AG Köln / 2002

AG Köln Urteil vom 27.12.2002 – 261 C 393/01

ECLI:DE:AGK:2002:1227.261C393.01.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgwiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2002-12-27/261-c-393-01#rd_2

Am 10.11.1999 gegen 8:15 Uhr befuhr der bei der Klägerin krankenver-sicherungspflichtversicherte Zeuge Q. B. R. mit seinem PKW VW die V.str. in Köln stadtauswärts. Ihm folgte die Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) hatfpflichtversicherten Kraftwagen XX. In Höhe der Hausgrundstücke Nr. 71- 73 fuhr die Beklagte zu 1) auf den PKW des Zeugen R. auf, nachdem jener ver-kehrsbedingt hatte abbremsen müssen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2002-12-27/261-c-393-01#rd_3

Die Klägerin macht aufgrund übergegangenen Rechts Schadensersatz-ansprüche gegen die Beklagten aus dem Unfallgeschehen geltend.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2002-12-27/261-c-393-01#rd_5

Infolge des Unfalls habe der Zeuge R. an Schwindel und Übelkeit gelitten. Des-halb habe er sich am Unfalltage noch in der Universitätsklinik Köln untersuchen lassen. Dort sei er mit einer Cervical-Stütze versorgt worden. Für zwei Tage (10.11.1999 bis 11.11.1999) sei er arbeitsunfähig krankgeschrieben worden. In dieser Zeit habe er an einem Berufsfortbildungsseminar, das er seit dem 08.11.1999 besucht habe, nicht mehr teilnehmen können. Im einzelnen seien ihr infolge der Verletzung des Zeugen R. folgende Kosten entstanden, die die Beklagten ersetzen müssten:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2002-12-27/261-c-393-01#rd_6

Aufwendungen (§ 6 EFZG) vom 10.11.1999-11.11.1999 DM 387,34

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2002-12-27/261-c-393-01#rd_8

Aufwendungen für Nichtteilnahme an Schulungsmaßnahme

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2002-12-27/261-c-393-01#rd_9

Vom 10.11.1999-11.11.1999 DM 1.368,80

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2002-12-27/261-c-393-01#rd_12

Taxikosten seien für die Fahrt zur Uni-Klinik am 10.11.1999 in der angegebenen Höhe entstanden.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2002-12-27/261-c-393-01#rd_13

Für die Nichtteilnahme an gebuchten Schulungsmaßnahmen am 10. und 11.11.1999 habe die Firma T. DM 1.368,80 berechnet.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2002-12-27/261-c-393-01#rd_14

Der Arbeitgeber des Zeugen R. habe die Leistungen erbracht. Die Ansprüche des Zeugen R. und seines Arbeitgebers seien gemäß § 6 EFZG (Entgeltfort-zahlungsgesetz) auf sie, die Klägerin, übergegangen. Zudem habe sie sich vor-sorglich die Ansprüche des Arbeitgebers abtreten lassen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2002-12-27/261-c-393-01#rd_15

Zwischen ihr, der Klägerin, und der Beklagten zu 2) bestehe ein Teilungsab-kommen. Dieses besage, dass bei der Beteiligung eines ihrer Versicherungs-nehmer und eines bei der Beklagten zu 2) versicherten Kraftfahrzeuges an einem Unfall der Schaden ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage entsprechend der vereinbarten Quote (45%/55%) geteilt werde. Lege man dies zugrunde, so ergäben sich zu ihren, der Klägerin, Gunsten folgende Beträge:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2002-12-27/261-c-393-01#rd_16

Aufwendungen (§ 6 EFZG) vom 10.11.1999-11.11.1999,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2002-12-27/261-c-393-01#rd_17

davon 50 % DM 193,92

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2002-12-27/261-c-393-01#rd_18

Taxikosten DM 24,60, davon 55 % DM 13,53

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2002-12-27/261-c-393-01#rd_19

Aufwendungen für die Nichtteilnahme an Schulungsmaßnahmen

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2002-12-27/261-c-393-01#rd_20

Vom 10.11.1999-11.11.1999 DM 1.368,80

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2002-12-27/261-c-393-01#rd_23

Für eine Haftung der Beklagten nach dem Teilungsabkommen sei es aus-reichend, wenn der Kausalzusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem Gefahrenbereich gegeben sei. Diese Voraussetzungen lägen hier vor.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2002-12-27/261-c-393-01#rd_24

Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie DM 1.780,74 nebst Zinsen zu zahlen, und zwar die Beklagte zu 1) in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und die Beklagte zu 2) in Höhe von 4% für die Zeit vom 02.09.1999 bis zum 30.04.2000 sowie in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2000.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2002-12-27/261-c-393-01#rd_25

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2002-12-27/261-c-393-01#rd_27

Die Klage sei nicht begründet, weil der Zeuge R. durch das Unfallgeschehen die von der Klägerin vorgetragenen Verletzungen und Beschwerden nicht er-litten habe. Das Unfallgeschehen sei nämlich nicht geeignet gewesen, derartige Verletzungen hervorzurufen. Es werde aber auch bestritten, daß die behaupteten Verletzungen überhaupt vorgelegen hätten.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2002-12-27/261-c-393-01#rd_28

Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2002-12-27/261-c-393-01#rd_29

Das Gericht hat gemäß dem Beweisbeschluss vom 05.12.2001 (Blatt 67 d.A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. N, vom 23.07.2002 (Blatt 85 ff. d.A.) verwiesen. Ferner hat das Gericht die Akte U 11916/99 der Stadt Köln beigezogen; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Beiakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2002-12-27/261-c-393-01#rd_31

Die Klage ist nicht begründet.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2002-12-27/261-c-393-01#rd_32

Der Klägerin stehen gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 10.11.1999 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2002-12-27/261-c-393-01#rd_33

Allerdings hat das Gericht keinen ernsthaften Zweifel daran, dass der Zeuge R. in der Zeit, in der er sich ärztlich hat untersuchen und für die er sich seiner Arbeitsunfähigkeit hat attestieren lassen, nicht unerhebliche Probleme mit seiner Halswirbelsäule hatte.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2002-12-27/261-c-393-01#rd_34

Die Klägerin hat indes nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Über-zeugung des Gerichts nachgewiesen, dass diese Beschwerden auf den Unfall vom 10.11.1999 zurückzuführen sind, weshalb auch das Teilungsabkommen keine Anwendung finden kann.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2002-12-27/261-c-393-01#rd_35

Der durch das Gericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte Sach-verständige N. hat u.a. dahin Stellung genommen, die Geschwindigkeits-änderung, die der VW Passat und dessen Insasse, der Zeuge R., durch die Kollision erfahren hätten, habe gerundet 8 km /h – 9 km/h betragen, die mittlere Beschleunigung in VW Passat während der Kollisionsphase 2,0 g – 2,3 g. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen und der daraus zu ziehenden physikalischen Schlussfolgerungen verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf das den Parteien vorliegende Gutachen. Mithin kann ein Beschleunigungswert von 2 g als bewiesen erachtet werden. Dieser Beschleunigungswert ist nicht geeignet, die von der Klägerin vorgetragenen Verletzungen und Beschwerden des Zeugen hervorzurufen. In jüngerer Zeit haben etliche Versuchsreihen stattgefunden mit dem Ziel festzu-stellen, bis zu welcher Geschwindigkeitsänderung der Eintritt einer HWS-Distorsion bei den Fahrzeuginsassen unwahrscheinlich und von welcher Geschwindigkeitsänderung an er eher wahrscheinlich ist. Die Untersuchungen haben ergeben, dass bis zu Geschwindigkeitsänderungen von 10 km/h der Eintritt einer HWS-Distorsion als statistisch gesehen sehr gering wahrscheinlich bezeichnet wurde.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2002-12-27/261-c-393-01#rd_36

Das Gericht sieht aus dem eingeholten Gutachten den Schluss, dass der Zeuge R. die von ihm behaupteten nicht unerheblichen Beschwerden nicht durch den Auffahrunfall vom 10.11.1999 erlitten hat. Infolgedessen steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens ersichtlich nicht zu.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2002-12-27/261-c-393-01#rd_37

Da die Klage hinsichtlich der Hauptforderung unbegründet ist, ist sie es auch hinsichtlich des weiter geltend gemachten Zinsanspruches.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2002-12-27/261-c-393-01#rd_38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.