Rechtsprechung / AG Kleve / Richter am Amtsgericht / 2013
AG Kleve Beschluss vom 07.03.2013 – 5 F 3/13
Richter am Amtsgericht · ECLI:DE:AGKLE1:2013:0307.5F3.13.00
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Leitsatz
Es liegt keine Verletzung des Auswahlermessens des Gerichts vor, wenn das Gericht ds örtlich zuständige Jugendamt zum Amtsvormund für einen minderjährigen Flüchtling aus Somalia bestellt. Das Anforderungsprofil eines Vormunds für einen minderjährigen Flüchtling aus Somalia ist komplex; über die erforderlichen Spezialkenntnisse des Asyl- und Ausländerrechts kann auch und gerade ein Amtsvormund verfügen. Ist die Beschwerde des vom Gericht benannten Amtsvormunds gegen seine Benennung kameralistisch motiviert, so ist dies dem Subsidiaritätsprinzip gem. § 1791 b BGB sachfremd.
Tenor§
1. Für den minderjährigen somalischen Staatsangehörigen xx, geb. am xx wird Vormundschaft eingerichtet.
2. Zum Vormund wird bestimmt das Jugendamt der Stadt xx.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
Für den minderjährigen somalischen Staatsangehörigen xx, geb. am xx (Muttername: xx) wird Vormundschaft eingerichtet. Der 15-jährige Flüchtling hält sich seit spätestens Januar 2013 in Deutschland auf, er gibt an, beide Eltern seien in Somalia verstorben. Er bedarf gem. § 1773 BGB eines Vormunds. Selbst wenn nach somalischem Recht noch Sorgerechtsinhaber bestehen sollten, was nicht ausgeschlossen werden kann, so ist außerdem eine Gefährdung des Kindeswohls zu besorgen, wenn der 15-jährige ohne Vormund leben müsste.
Der Junge wünscht sich, dass jemand ihm hilft, und ist mit der Vormundschaft einverstanden.
Das Gericht hält für die Anfangszeit die Amtsvormundschaft für kindeswohlentsprechend im Hinblick auf die Vielzahl zu regelnder Umstände. Ein Vormundswechsel zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht ausgeschlossen.