Rechtsprechung / AG Kiel / 2013

AG Kiel Beschluss vom 14.02.2013 – 59 F 12/11

ECLI:DE:AGKIEL:2013:0214.59F12.11.0A

FamilienrechtSchleswig-HolsteinFamilienrecht Schleswig-HolsteinFachanwälte für Familienrecht findenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

In der Familiensache … sind aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Amtsgerichts Kiel vom 27.10.2011 von der Antragstellerin an Kosten

38,08 €

(in Worten: achtunddreißig 8/100)

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 04.02.2013 an die oben genannten Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, die Rechtsanwälte G. gemäß § 126 ZPO zu erstatten.

Gründe§

Randnummer1

Absetzungsbegründung

Randnummer2

Fahrtkosten können lediglich unter Berücksichtigung einer Entfernung von 20 km pro einfacher Fahrtstrecke; das Abwesenheitsgeld lediglich in Höhe von 20,00 Euro geltend gemacht werden.

Randnummer3

Bei einem nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt sind die Reisekosten eines Rechtsanwalts lediglich insoweit zur erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war, § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Randnummer4

Diese Voraussetzung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig lediglich insoweit vor, als ein am Wohnort bzw. Sitz der Partei ansässiger Rechtsanwalt mandatiert wird.

Randnummer5

Der Antragsgegner war bei Verfahrenseinleitung in S. wohnhaft, sodass demnach die Fahrtkosten lediglich unter Berücksichtigung einer einfachen Wegstrecke von 10 km (Distanz Wohnort des Antragsgegners zum Gericht) fiktiv erstattungsfähig wären.

Randnummer6

Da jedoch die Fahrtkosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts stets erstattungsfähig sind und eine Ungleichbehandlung zwischen im Gerichtsbezirk ansässigen und nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwälten bei Fassung von § 91 ZPO nicht intendiert war (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 233), sind fiktive Fahrtkosten vom Gericht bis zur Gerichtsbezirksgrenze stets erstattungsfähig (Prütting/Gehrlein-Schneider, 4. Auflage, § 91 ZPO Rn. 5).

Randnummer7

Das Abwesenheitsgeld ist lediglich in Höhe von 20,00 Euro erstattungsfähig, da sowohl bei Beauftragung eines am Wohnort des Antragsgegners ansässigen Rechtsanwalts als auch bei Beauftragung eines an der Gerichtsbezirksgrenze ansässigen Rechtsanwalts eine Abwesenheitsdauer von nicht mehr als vier Stunden vorgelegen hätte, sodass Nr. 7005 Nr. 1 VV-RVG einschlägig ist.

Randnummer8

Durch die Kürzungen reduziert sich auch die Umsatzsteuer.