Rechtsprechung / AG Kiel / 2013
AG Kiel Beschluss vom 14.02.2013 – 59 F 12/11
ECLI:DE:AGKIEL:2013:0214.59F12.11.0A
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Tenor§
In der Familiensache … sind aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Amtsgerichts Kiel vom 27.10.2011 von der Antragstellerin an Kosten
38,08 €
(in Worten: achtunddreißig 8/100)
Gründe§
Randnummer1
Absetzungsbegründung
Randnummer2
Fahrtkosten können lediglich unter Berücksichtigung einer Entfernung von 20 km pro einfacher Fahrtstrecke; das Abwesenheitsgeld lediglich in Höhe von 20,00 Euro geltend gemacht werden.
Randnummer3
Bei einem nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt sind die Reisekosten eines Rechtsanwalts lediglich insoweit zur erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war, § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
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Diese Voraussetzung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig lediglich insoweit vor, als ein am Wohnort bzw. Sitz der Partei ansässiger Rechtsanwalt mandatiert wird.
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Der Antragsgegner war bei Verfahrenseinleitung in S. wohnhaft, sodass demnach die Fahrtkosten lediglich unter Berücksichtigung einer einfachen Wegstrecke von 10 km (Distanz Wohnort des Antragsgegners zum Gericht) fiktiv erstattungsfähig wären.
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Da jedoch die Fahrtkosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts stets erstattungsfähig sind und eine Ungleichbehandlung zwischen im Gerichtsbezirk ansässigen und nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwälten bei Fassung von § 91 ZPO nicht intendiert war (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 233), sind fiktive Fahrtkosten vom Gericht bis zur Gerichtsbezirksgrenze stets erstattungsfähig (Prütting/Gehrlein-Schneider, 4. Auflage, § 91 ZPO Rn. 5).
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Das Abwesenheitsgeld ist lediglich in Höhe von 20,00 Euro erstattungsfähig, da sowohl bei Beauftragung eines am Wohnort des Antragsgegners ansässigen Rechtsanwalts als auch bei Beauftragung eines an der Gerichtsbezirksgrenze ansässigen Rechtsanwalts eine Abwesenheitsdauer von nicht mehr als vier Stunden vorgelegen hätte, sodass Nr. 7005 Nr. 1 VV-RVG einschlägig ist.
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Durch die Kürzungen reduziert sich auch die Umsatzsteuer.