Rechtsprechung / AG Heinsberg / 2011

AG Heinsberg Urteil vom 26.09.2011 – 18 C 273/11

ECLI:DE:AGHS:2011:0926.18C273.11.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

1

Ohne Tatbestand gem. § 313 a I ZPO

Gründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-heinsberg/2011-09-26/18-c-273-11#rd_1

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann nicht die Freistellung von einer Einigungsgebühr als Verzugsschaden geltend machen, weil eine solche Gebühr gem. Nummer 1000 VV RVG nicht entstanden ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-heinsberg/2011-09-26/18-c-273-11#rd_2

Eine Einigungsgebühr entsteht nur dann, wenn eine vertragliche Einigung getroffen wird, die ein gegenseitiges Nachgeben enthält. Das Schreiben der Beklagten vom 4.4.2011 (Bl. 8 d. GA) enthält kein Vertragsangebot, sondern stellt ein Standardschreiben dar, dass von den Versicherern dann versandt wird, wenn von einer Prozessführung Abstand genommen und der Kläger schadlos - und zwar vollständig schadlos - gestellt wird. Es entspricht praktisch einem Anerkenntnis. Ein Entgegenkommen des Klägers in dem Sinne, dass er auf die Titulierung der Forderung verzichtet, ist nicht nachvollziehbar, da nach der Erfüllung des geltend gemachten Anspruches die Klage abzuweisen gewesen wäre.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-heinsberg/2011-09-26/18-c-273-11#rd_3

Die von der Beklagten abgegebene Erklärung, im Falle der Klagerücknahme oder einer Erledigungserklärung die Kosten zu übernehmen, stellt kein Vertragsangebot dar, sondern war ersichtlich von dem Bestreben getragen, die Kosten des Rechtsstreits durch eine Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühr insgesamt niedrig zu halten. Soweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 11.4.2011 (Bl. 33 d. GA) die Annahme eines Vergleichsvorschlages erklärt  haben, war dies mangels Angebots der Beklagten unerheblich und vermochte keine Einigungsgebühr auszulösen.

6

Die Klage war hiernach einschließlich aller Nebenforderungen abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 358,18 Euro.