Rechtsprechung / AG Hamm / 2013

AG Hamm Beschluss vom 10.06.2013 – 18 AR 26/13

ECLI:DE:AGHAM:2013:0610.18AR26.13.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 30 a EGGVG ist unzulässig.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2013-06-10/18-ar-26-13#rd_1

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 30 a EGGVG ist unzulässig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2013-06-10/18-ar-26-13#rd_4

Der Beteiligte zu 1) hat einen Verurteilten in einem Beschwerdeverfahren vor dem OLG Hamm vertreten. Der Vertretung lag die am 28.03.2011 eingegangene Vollmacht des Verurteilten mit folgendem Inhalt zugrunde:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2013-06-10/18-ar-26-13#rd_5

Überschrift: Vollmacht – Prozeßvollmacht – Strafprozeßvollmacht

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2013-06-10/18-ar-26-13#rd_6

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7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2013-06-10/18-ar-26-13#rd_7

Die notwendigen Auslagen des Verurteilten für das Beschwerdeverfahren sind durch den Beschluss des OLG Hamm vom 11.06.2012 – III-3 Ws 429/11 OLG Hamm - der Staatskasse auferlegt worden. Auf den Antrag vom 18.06.2012 sind die dem Verurteilten zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 811,34 € unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen festgesetzt worden (Landgericht Detmold, Beschl. vom 24.09.2012, 4 StVK 118/11 (22 Js 292/09 StA Detmold)). Dieser Beschluss ist von keiner Seite angefochten worden. Mit Schreiben der Oberjustizkasse Hamm vom 15.10.2012 hat diese die Aufrechnung erklärt mit einer Kostenforderung zu Kassenzeichen 00700024613604 und 00000729523616, damals offen mit 3.619,22 €. Hiergegen richtet sich der Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung vom 28.02.2013.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2013-06-10/18-ar-26-13#rd_9

Der Antrag ist unzulässig.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2013-06-10/18-ar-26-13#rd_10

Verwaltungsakte im Bereich der Kostengesetze können mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 30 a EGGVG nur angefochten werden, wenn eine Anfechtung nach sonstigen Vorschriften nicht möglich ist (§ 30 a Abs. 1 S. 1 am Ende). § 30 a EGGVG ist eine Auffang-Generalklausel, wenn eine Anfechtung nach vorrangigen Spezialvorschriften nicht möglich ist (vgl. Zöller-Lückemann, ZPO, 28.A., § 30 a EGGVG, Rdn. 1).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2013-06-10/18-ar-26-13#rd_11

§ 30 a EGGVG erfordert einen Verwaltungsakt im Bereich der Kostengesetze. Die Aufrechnungserklärung ist die Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts und stellt keinen Verwaltungsakt dar (vgl. BVerwG NJW 1983, 776). Die Erklärung der Aufrechnung kann sowohl vom Bürger als auch von der Behörde erklärt werden und erfolgt damit nicht aus einer hoheitlichen Position. § 30 a EGGVG ist daher unanwendbar (Hartmann, Kostengesetze, a.a.O., § 30a EGGVG, Rdn. 4, Stichwort: Aufrechnung; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, 18. A., 2010, Kostenordnung, § 30a EGGVG, Rdn. 9; AG Hamm, Beschluss vom 07.04.2011 – 18 AR 18/11 -; BeckRS 2011, 19653 und juris; AG  Hamm, Beschluss vom 22.12.2011 – 18 AR 51/11 -; AG Hamm, Beschluss vom 05.09.2012 – 18 AR 34/12).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2013-06-10/18-ar-26-13#rd_12

Zugunsten des Verurteilten besteht auch bereits ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel in Form des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 24.09.2012. Auf die Vollstreckung finden die Vorschriften der ZPO Anwendung (§§ 464 b S. 3 StPO, 767 ZPO). Eine Ausfertigung des rechtskräftigen Vollstreckungstitels für den Beteiligten zu 1) oder Umschreibung auf den Beteiligten zu 1) ist nicht erfolgt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2013-06-10/18-ar-26-13#rd_13

Auf die Frage Wirksamkeit einer Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen in einer Vollmacht (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2005, X Qs 92/05; LG Koblenz, Beschluss vom 01.07.2008, 2 Qs 27/08) kommt es daher im vorliegenden Verfahren nicht an.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2013-06-10/18-ar-26-13#rd_15

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§§ 30 a Abs. 2 S. 3 EGGVG, 14 Abs. 9 KostO).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2013-06-10/18-ar-26-13#rd_17

Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde gem. §§ 30 a Abs. 2 S. 3 EGGVG, 14 Abs. 3 S. 1 KostO statt.