Rechtsprechung / AG Hamburg / 2017

AG Hamburg Urteil vom 14.12.2017 – 20a C 375/17

ZivilrechtHamburgVolltext

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Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

Randnummer1

Die Beklagte schuldet der Klägerin 100 %igen Schadenersatz aus Anlass eines Verkehrsunfalls, den ihr Versicherungsnehmer verursacht hat. Aus Anlass des Verkehrsunfalls wurde der hintere Stoßfänger des klägerischen Fahrzeugs beschädigt. Der Schaden beläuft sich ausweislich des Gutachtens auf 757,08 € netto. Die Beklagte regulierte den Schaden, indes nicht die Kosten für das von der Klägerin eingeholte Sachverständigengutachten. Diese (und der darauf entfallende Anteil vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) sind Streitgegenstand.

Randnummer2

Die Klägerin ist der Auffassung, die Einholung eines Gutachtens gehöre zum erforderlichen Schadenbeseitigungsaufwand. Die Schadenhöhe liege oberhalb der Bagatellgrenze. Auch seien verdeckte Schäden durch den Auffahrunfall nicht auszuschließen. Schließlich sei für die Klägerin auch nicht zu beurteilen gewesen, ob bei dem noch jungen Fahrzeug ein merkantiler Minderwert eingetreten sei.

Randnummer3

Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 357,00 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 45,50 jeweils nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2017 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

Randnummer7

Sie ist der Auffassung, es handele sich um einen Bagatellschaden. Besondere Gründe für die Einholung eines Sachverständigengutachtens lägen nicht vor. Die Kosten für das Gutachten gehörten mithin nicht zum erforderlichen Schadenbeseitigungsaufwand.

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Außerdem hält die Beklagte die Kosten in der Höhe für übersetzt.

Entscheidungsgründe§

Randnummer9

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Sachverständigenkosten nicht zu, denn die Einholung des Sachverständigengutachtens gehörte nicht zum erforderlichen Schadenbeseitigungsaufwand, § 249 II BGB. Eine Schadenfeststellung hätte durch schlichten Kostenvoranschlag einer geeigneten Reparaturwerkstatt erfolgen können und müssen. Die Einholung eines kostenintensiven Sachverständigengutachtens war nicht angezeigt.

Randnummer10

Es handelt sich um einen Bagatellschaden. Die (Netto-)Reparaturkosten liegen bei 757,08 Euro, davon 267,54 Euro Ersatzteilkosten. Beschädigt wurde allein der hintere Stoßfänger - also austauschbare Anbauteile - und zwar in der Weise, wie es mit bloßem Auge für jedermann erkennbar war (siehe S. 10 des Gutachtens, unteres Bild).

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Damit liegt nach Art und Umfang ein Bagatellschaden vor.

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Die Bagatellschadengrenze liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts bei 1.000 Euro. Dies folgt in etwa der 13 Jahre alten BGH Rechtsprechung (Az: VI ZR 365/03, wie vom Kläger richtig zitiert, indes falsch datiert), in deren Folge die Bagatellgrenze zunächst mehr oder weniger einheitlich bei ca. 700 Euro gesehen wurde. Seither sind die Preise gestiegen aber auch der nach heutigem Stand für notwendig gehaltene Reparaturumfang (z.B. Beilackierung) bei gleichem Schadenbild.

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Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, die Bagatellgrenze heute bei (mindestens) 1.000 Euro zu verorten. Dabei kommt es auf den Nettoschaden an. Der Fahrzeugschaden wird durch die ohnehin nur bei Durchführung der Reparatur anfallende Mehrwertsteuer in ihrer jeweils geltenden Höhe nicht größer. Es entsteht nur eine weitere Schadenposition.

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Indes ist diese Bagatellschadengrenze nicht schematisch dergestalt anzuwenden, dass ex post feststünde, ob die Einholung des Gutachtens erforderlich war oder nicht, je nachdem ob der festgestellte Schaden über oder unter 1.000 Euro liegt. Die Bagatellschadengrenze stellt vielmehr nur ein Indiz dar. Deren Unterschreiten legt es nahe anzunehmen, dass die Einholung eines Gutachtens nicht erforderlich war.

Randnummer15

In diesem Fall ist es sodann die Obliegenheit des Geschädigten darzulegen, warum es aus seiner Sicht zum damaligen Zeitpunkt trotzdem erforderlich erschien, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

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Das mag z.B. dadurch begründet sein, dass die unfallgegnerische Versicherung ein Gutachten erbeten hat. Es mag auch diverse weitere Gründe geben, um auch in Bagatellfällen ein Sachverständigengutachten zur Schadenhöhe einzuholen.

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Im vorliegenden Fall sind indes keine solchen Gründe ersichtlich.

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Kein geeigneter Grund ist insbesondere die Vermutung, es könnten verdeckte Schäden vorliegen, wenn der Geschädigte nicht zugleich den Sachverständigen beauftragt, das Fahrzeug eben daraufhin zu untersuchen, denn damit bringt er zum Ausdruck, dass es ihm um die Feststellung solcher Schäden nicht ging.

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Eine solche Beauftragung erfolgte hier nicht. Vielmehr wurde das Fahrzeug unzerlegt und ohne Hebebühne vor Ort bei der Klägerin in Augenschein genommen. Verdeckte Schäden konnten so schon nach den äußeren Umständen nicht festgestellt werden.

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Kein geeigneter Grund ist auch der Eintritt einer merkantilen Wertminderung, solange diese nicht ernsthaft in Betracht kommt. Das ist vorliegend nicht der Fall, denn es wurden nur austauschbare Anbauteile beschädigt. Die Substanz des Fahrzeugs war nicht betroffen.

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Ein merkantiler Minderwert, der sich aus der Befürchtung herleitet, das Fahrzeug könne sich trotz fachgerechter Reparatur der ausgewiesenen Unfallschäden ggf. doch in einem schlechteren Zustand als vor dem Unfall befinden, weshalb der Gebrauchtmarktwert des Fahrzeuges sinkt, kommt danach nicht in Betracht.

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Andere Gründe sind nicht vorgetragen. Mithin verbleibt es dabei, dass im vorliegenden Fall die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich war.

Randnummer23

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Randnummer24

Im Hinblick auf die Ausführungen zur Bagatellgrenze und den unbeachtlichen Gründen für die Einholung eines Gutachtens in Bagatellfällen wird die Berufung zugelassen.