Rechtsprechung / AG Gummersbach / 2017

AG Gummersbach Urteil vom 18.10.2017 – 16 C 121/17

ECLI:DE:AGGM1:2017:1018.16C121.17.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vollstreckbar.

Entscheidungsgründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gummersbach/2017-10-18/16-c-121-17#rd_3

Die Klage ist unbegründet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gummersbach/2017-10-18/16-c-121-17#rd_4

Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 506,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gummersbach/2017-10-18/16-c-121-17#rd_5

Es fehlt an der erforderlichen Kenntnis der Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gummersbach/2017-10-18/16-c-121-17#rd_6

Diese muss sich auch darauf erstrecken, dass die Gläubigerbenachteiligung durch eine vom Schuldner ausgehende Rechtshandlung verursacht worden ist. Das ist wiederum der Fall, wenn er sich der Kenntnis nicht verschließen konnte, dass ein Vermögenserwerb auf einer die Gläubigergesamtheit benachteiligenden Rechtshandlung der Schuldnerin beruhte (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2017 - IX ZR 48/15, zitiert nach juris, dort Rdnr. 25), und hiervon ist vorliegend nicht auszugehen:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gummersbach/2017-10-18/16-c-121-17#rd_7

Konkrete Umstände hierfür hat die Klägerseite nicht vorgetragen, und allein aus dem Umstand, dass die Beklagte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleitete/einleiten musste, um ihre Forderung durchzusetzen, lässt nicht den für eine Verurteilung erforderlichen Schluss zu, dass eine finanzielle Schieflage des Schuldners bestand und somit die Befriedigung aller Gläubiger nicht mehr gewährleistet werden konnte: Es kommt regelmäßig vor, dass die Zwangsvollstreckung auch gegen solche Schuldner einzuleiten ist, die nicht zahlungsunfähig und/oder überschuldet sind, denn die Gründe für eine Zahlungsverweigerung können vielfältig sein. Ein solches Indiz, das den sichereren Rückschluss auf die Kenntnis vom der Benachteiligungsabsicht zulassen würde, ist demnach hierin nicht zu sehen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gummersbach/2017-10-18/16-c-121-17#rd_8

Es war daher - wie erkannt - zu entscheiden, und die Klage musste der Abweisung unterliegen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gummersbach/2017-10-18/16-c-121-17#rd_9

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gummersbach/2017-10-18/16-c-121-17#rd_10

Der Streitwert wird auf 506,61 EUR festgesetzt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gummersbach/2017-10-18/16-c-121-17#rd_12

A)  Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gummersbach/2017-10-18/16-c-121-17#rd_13

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gummersbach/2017-10-18/16-c-121-17#rd_14

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gummersbach/2017-10-18/16-c-121-17#rd_15

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht L., M. Str. …, xxxxx L., eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gummersbach/2017-10-18/16-c-121-17#rd_16

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gummersbach/2017-10-18/16-c-121-17#rd_17

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht L. durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gummersbach/2017-10-18/16-c-121-17#rd_18

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gummersbach/2017-10-18/16-c-121-17#rd_19

B)  Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht H. statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht H., Nstr. X, xxxxx H., schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gummersbach/2017-10-18/16-c-121-17#rd_20

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.