Rechtsprechung / AG Göttingen / 2001

AG Göttingen Beschluss vom 19.12.2001 – 74 IN 112/00

InsolvenzrechtNiedersachsenInsolvenzrecht NiedersachsenVolltext

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Tenor§

Der Insolvenzplan vom 30.10.2001 wird bestätigt.

Gründe§

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Gemäß §§ 243, 244 InsO ist zur Annahme des Plans erforderlich, daß in jeder Gruppe

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1. die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmen

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2. die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger beträgt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2001-12-19/74-in-112-00#rd_1

Abstimmungsberechtigt in diesem Verfahren waren Gruppe 1,2,3,5,6,7 jeweils mit der Anzahl eines Gläubigers. Die Gruppen 3,5,6,7, stimmten für den Plan. Kopf und Summenmehrheit ist in diesen Gruppen erreicht.

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Die Gruppe 1,2 stimmt gegen den Plan.

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Gemäß § 245 InsO gilt, auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn

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1. die Gläubiger dieser Gruppe durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden als sie auch ohne den Plan stünden,

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2. die Gläubiger dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der aufgrund des Plans den Beteiligten zufließen soll

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3. die Mehrheit der abstimmenden Gruppen mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt hat.

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Die Gruppe 1 hat ihre Befriedigung durch das Absonderungsrecht bereits erfahren.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2001-12-19/74-in-112-00#rd_2

Die Gruppe 2 kann für die Jahre 2002 – 2004 die im Plan in der Anlage 1 aufgeführten Zahlungen erwarten. Ohne Plan, welcher Grundlage für den Arbeitsvertrag zwischen Herrn Dr. X. und Frau Y. ist, wird der Schuldner keiner Arbeit mehr nachgehen, die die genannten Zahlungen erwarten lassen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2001-12-19/74-in-112-00#rd_3

Zudem erhält kein anderer Gläubiger durch den Plan mehr als seine eigentliche Forderung beträgt. Dem Schuldner wird kein wirtschaftlicher Wert gewährt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2001-12-19/74-in-112-00#rd_4

In der Gruppe 2 ist die V-Bank AG die einzige Gläubigerin, so daß eine Besserstellung der anderen Gläubiger in derselben Gruppe nicht in Betracht kommt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2001-12-19/74-in-112-00#rd_5

Von Insgesamt 6 abstimmenden Gruppen haben mit der erforderlichen Kopf- und Summenmehrheit 4 Gruppen dem Plan zugestimmt; es handelt sich hierbei um die Mehrheit der abstimmenden Gruppen.

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Die Voraussetzungen des § 245 InsO liegen vor. Die Zustimmung der Gruppe 1 und 2 wird gem. § 245 InsO fingiert.

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Der Plan gilt als angenommen und wird bestätigt.

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