Rechtsprechung / AG Essen / 2005

AG Essen Urteil vom 19.05.2005 – 16 C 9/05

ECLI:DE:AGE1:2005:0519.16C9.05.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

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Die Klage ist nicht begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2005-05-19/16-c-9-05#rd_1

Ein gemäß §§ 7 und StVG in Verbindung mit §§ 3 Pflichtversicherungsgesetz und 249 BGB in Betracht kommender Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen der Klägerin ihrer eigenen Haftpflichtversicherung gegenüber ist nicht gegeben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2005-05-19/16-c-9-05#rd_2

Es kann dahingestellt sein, ob die Klägerin die Schadenssumme ihrer eigenen Haftpflichtversicherung gegenüber erstattet hat, um die Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt zu vermeiden. Denn derartige Aufwendungen, die zur "Rettung des Schadensfreiheitsrabatts" gezahlt werden, stellen keinen erstattungsfähigen Schaden dar.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2005-05-19/16-c-9-05#rd_3

Anders als bei der Vollkaskoversicherung kann der Rückstufungsschaden bei der Haftpflichtversicherung nicht als Schaden geltend gemacht werden – vergleiche Geigel, Der Haftpflichtprozess, Kapitel 13, Randnummer 87 ff.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2005-05-19/16-c-9-05#rd_4

Kann aber der Rückstufungsschaden selbst nicht geltend gemacht werden als Schaden, so kann erst recht nicht der Betrag als Schaden geltend gemacht werden, der zur Vermeidung der Rückstufung gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung gezahlt wird.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2005-05-19/16-c-9-05#rd_5

Damit war – auch unabhängig von der Frage einer Mithaftung der Bekagten aus dem Unfallereignis – die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nummer 11, 713 ZPO.