Rechtsprechung / AG Duisburg / Richter am Amtsgericht / 2026
AG Duisburg Urteil vom 13.08.2026 – 88 Ls 11/26
Richter am Amtsgericht · ECLI:DE:AGDU1:2026:0813.88LS11.26.00
StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
G r ü n d e :
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
Er ist folgender Taten geständig:
1. Der Angeklagte fasste zu einem nicht rechtsverjährten Zeitpunkt im Jahr 2017 der geschädigten Zeugin ,…. die zu diesen Zeitpunkt 7 Jahre alt war, in die Hose und berührte dort ihr Gesäß. Ihm war das kindliche Alter der Zeugin bekannt.
2. Der Angeklagte und die geschädigte zum Tatzeitpunkt 13-jährige Zeugin …befanden sich zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt im Dezember 2023 in der Wohnung des Angeklagten, …
Dort lagen der Angeklagte und die Zeugin … nackt nebeneinander. In Kenntnis des kindlichen Alters der Zeugin berührte er die Zeugin mit der Hand im Intimbereich. Er forderte die Zeugin zudem auf, an seinem Penis zu manipulieren. Die Zeugin kam dieser Aufforderung nach, wobei sie ihm mitteilte, dass es ihr
unangenehm sei. Aufgrund der durchgeführten Bewegungen kam es auch zu einer Ejakulation.
Er hat sich damit wie erkannt schuldig gemacht.
Bei der konkreten Strafzumessung war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist sowie die Tatsache, dass er durch sein Geständnis eine umfangreiche Beweisaufnahme des Kindes erspart hat.
Zu seinen Lasten spricht natürlich die Tatsache, dass er hier einen Straftatbestand zweimal verwirklicht hat sowie die Tatsache, dass es sich doch um recht schwere Straftaten handelt.
Das Gericht hielt eine Einsatzstrafe von 6 Monaten für die erste Tat und von einem Jahr und 6 Monaten für die zweite Tat für tat- und schuldangemessen und hat daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten gebildet.
Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte weder vor noch nach diesen Straftaten, die doch schon längere Zeit zurückliegen, strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, konnte ihm das Gericht die Strafe zur Bewährung aussetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.